Unredlichkeit
§ 4 Abs. 3 VermG
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Unredlichkeit; Beweislast; Alteigentümer; Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Darlegungslast für Umstände, die Unredlichkeit begründen, trägt im Zivilprozeß zunächst der Alteigentümer.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller haben beim Landgericht Berlin eine Klageschrift eingereicht mit dem Antrag, den Antragsgegnern zu 1) zu untersagen, auf dem Grundstück in Berlin Hellersdorf bauliche Veränderungen vorzunehmen, und der Antragsgegnerin zu 2) zu untersagen, solche zu genehmigen, sowie diese Antragsgegnerin zu verurteilen, bereits erteilte derartige Genehmigungen zu widerrufen. Gleichzeitig haben die Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung diese Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage anzuordnen.
Die Antragsteller haben geltend gemacht: Sie seien Eigentümer des genannten Grundstücks. Der Antragsteller habe die damalige DDR 1982 ohne Genehmigung verlassen. Daraufhin sei der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Marzahn - Vermögensverwaltung - als Treuhänder für seinen Anteil an dem Grundstück eingesetzt worden. Als die Antragstellerin ihre Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland betrieben habe, sei deren Bewilligung von einem Verkauf des Grundstücks abhängig gemacht worden. Durch einen "erzwungene Kaufvertrag" vom 1. März 1984, bei dessen Abschluß der Antragsteller wegen seiner "Republikflucht" durch eine Bedienstete des Magistrats von Berlin vertreten worden sei, sei das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück "an den Magistrat von Berlin" veräußert worden. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Hellersdorf habe ihnen mitgeteilt, daß das Grundstück ab 1. Mai 1984 durch diese Institution "auf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises betreut ... auf der Grundlage des Gesetzes vom 14.12.1970 in Verbindung mit dem Gesetz 19.12.1973 ... den Nutzen das Nutzungsrecht am Grundstück verliehen" worden sei. Das Einfamilienhaus sei an die Antragsgegner zu 1) verkauft worden. Trotz eines Hinweises auf den von ihnen nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche gestellten Antrag, ihnen das Grundstück zurückzuübertragen, hätten die Antragsgegner zu 1) darauf umfangreiche bauliche Veränderungen fortgesetzt, obwohl sie ausdrücklich zu deren Einstellung aufgefordert worden seien. Die Antragsgegner zu 1) hätten "die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Grundstücks behauptet, ohne diese allerdings nachzuweisen".
Durch den Beschluß vom 2. Dezember 1991 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerde sind die Antragsgegner zu 1) mit dem Vorbringen entgegengetreten, sie hätten "das Haus am 24.8.1984 und das Grundstück am 30.5.1990 redlich vom Magistrat von Ost Berlin erworben"; die baulichen Veränderungen auf dem Grundstück seien Ende Oktober 1991 abgeschlossen worden, in Zukunft seien keinerlei Baumaßnahmen geplant.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos.
Der Erlaß der gegen die Antragsgegner zu 1) (künftig: Antragsgegner) begehrten einstweiligen Verfügung scheitert daran: Die Antragsteller haben einen dafür erforderlichen sogenannten Verfügungsanspruch schon nicht dargelegt. Als Grundlage für einen solchen kommt lediglich § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz -VermG) in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I Seite 957) in Betracht. Danach hat der im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG Verfügungsberechtigte über einen Vermögenswert, der Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlag und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurde, sofern der Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Vermögenswertes nach der Anmeldeverordnung angemeldet hat, "den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen" über den Vermögenswert ohne Zustimmung des Berechtigten grundsätzlich zu unterlassen.
Ein solcher Unterlassungsanspruch ist, wie der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 11. März 1991 (DtZ 1991, 191 zu I) zutreffend ausgeführt hat, vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Der Senat stimmt dem 22. Zivilsenat auch darin zu (a. a. O. zu II; ebenso BezG Magdeburg, DtZ 1991, 251 zu 3), daß unter das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG auch bauliche Veränderungen fallen können; diese Auffassung liegt offenbar auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1991 (DtZ 1991, 342) zugrunde, durch den eine vom Bezirksgericht Dresden aufgehobene einstweilige Verfügung des Kreisgerichts Dresden zunächst wiederhergestellt worden ist, die einem nach dem Vermögensgesetz Verfügungsberechtigten bauliche Veränderungen an einem Grundstück untersagt hat, bezüglich dessen ein Berechtigter Rückübertragungansprüche angemeldet hatte.
Selbst wenn von den Antragsgegnern als Verfügungsberechtigten auf dem Grundstück, dessen Rückübertragung die Antragsteller als durch eine Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 4 VermG betroffene Berechtigte verlangt haben, über eine Notgeschäftsführung hinausgehende bauliche Veränderungen zu erwarten sein sollten, läßt sich der für den Erlaß der gegen sie begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch nicht bejahen.
Dem Vorbringen der Antragsteller läßt sich nicht entnehmen, daß ihr Rückübertragungsanspruch nicht ausgeschlossen ist. Bei der ihm obliegenden Prüfung dieser Vorfrage, deren Verneinung einen Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG entfallen läßt, ist der Senat auf die Würdigung des Vorbringens der Antragsteller beschränkt, weil im Zivilprozeß anders als nach § 31 VermG in den Verfahren vor den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und den sich an deren Entscheidungen anschließenden Verwaltungsstreitverfahren der Sachverhalt - von im Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht von Amts wegen zu ermitteln ist. Diese Lücke in ihrem Vorbringen gereicht im Streitfall den Antragstellern zum Nachteil.
Zwar sind Vermögenswerte unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 des als "Grundsatz" bezeichneten § 3 VermG zurückzuübertragen, "soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist." Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, daß die Darlegungslast für einen Ausschlußtatbestand die Antragsgegner als Verfügungsberechtigte haben. Dafür könnten auch die Formulierungen in den den Ausschluß der Rückübertragung regelnden §§ 4 und 5 VermG sprechen, von denen besondere praktische Bedeutung dem auch im Streitfall einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zukommt. Danach ist die Rückübertragung "ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen ... in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben."
Zweifel an einer solchen allgemeinen Grundsätzen entsprechenden Regelung der Darlegungs- (und Beweis-) last könnte jedoch schon die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 begründen. Diese ist nach § 41 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II Seite 889) als Anlage III Bestandteil dieses Vertrages. Darin heißt es:
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.
Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:
...
3. Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben.
...
b) Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer ... herzustellen.
...
5. ... bestehende Nutzungsrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an durch diese Erklärung betroffenen Grundstücken und Gebäuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
...
8. Sind Vermögenswerte - einschließlich Nutzungsrechte - aufgrund unlauterer Machenschaften (z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers) erlangt worden, so ist der Rechtserwerb nicht schutzwürdig und rückgängig zu machen. In den Fällen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3. b) Anwendung.
Durch Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrages ist Artikel 143 in das Grundgesetz eingefügt worden, nach dessen Absatz 3 Artikel 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand haben, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
In Art. 1 des vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates mit den für Änderungen des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheiten beschlossenen Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 ... über die Herstellung der Einheit Deutschland - Einigungsvertragsgesetz - ... vom 23. September 1990 (BGBl. II Seite 885) ist dem Einigungsvertrag nebst Anlagen zugestimmt worden. Art. 143 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfG, NJW 1991, 1597).
Nach der Präambel der Gemeinsamen Erklärung - ein erster Schritt zu deren Umsetzung ist das Vermögensgesetz - ist ein sozial verträglicher Ausgleich bei der Lösung der durch die Teilung Deutschlands und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten entstandenen vermögensrechtlichen Probleme zu schaffen. Zwar hat das darin eigens erwähnte Recht auf Eigentum nach dem Verfassungsverständnis der Bundesrepublik Deutschland besondere Bedeutung: "Die Garantie des Eigentums ist ein elementares Grundrecht, das im engen inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihr kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern; ihm soll auf der Grundlage privater Initiative die eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht werden. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privateigentums als Rechts-einrichtung dient der Erfüllung dieser grundrechtlichen Aufgabe und der Sicherung der in den Grundrechten insgesamt intendierten freiheitlichen Ordnung." (Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 zu II 2 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die in der Präambel der Gemeinsamen Erklärung ebenfalls genannte dauerhafte Sicherung des Rechtsfriedens in einem wiedervereinigten Deutschland und die Rechtssicherheit erfordern jedoch auch unter Berücksichtigung dieses hohen Wertes des Eigentums und unbeschadet eines noch auszugestaltenden Entschädigungsanspruches des von Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG durch Teilungsunrecht Betroffenen angesichts der durch die notwendige Zusammenführung zweier miteinander unvereinbarer Rechts- und Gesellschaftsordnungen entstandenen einzigartigen Situation eine Relativierung des Eigentumsschutzes: Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die, wie die Antragsgegner, zu einer Zeit, als kaum einer den Gedanken an die Vollendung der Einheit Deutschlands wachhielt, aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime ... vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 578) ein solches Gebäude gekauft und persönliches Eigentum daran durch Eintragung als Eigentümer auf dem dafür angelegten Gebäudegrundbuchblatt erworben haben (§ 1) und denen zugleich nach § 2 für den zum Gebäude gehörigen Grund und Boden ein Nutzungsrecht auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften, d. h. nach § 2 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) mit dem sich aus § 3 ergebenden Umfang verliehen worden ist, müssen in der Regel die so erworbenen Vermögenswerte behalten dürfen, die sie vielfach zum räumlichen Mittelpunkt ihrer gesamten Lebensführung gemacht und in die sie über lange Zeit Arbeit und Kapital investiert haben.
Insbesondere Nr. 5 und Nr. 9 der Anlage III zum Einigungsvertrag könnten die Annahme nahelegen, daß der Erwerb von Vermögenswerten einschließlich Nutzungsrechten nur dann nicht schutzwürdig und daher rückgängig zu machen ist, wenn diese aufgrund unlauterer Machenschaften erlangt wurden, im übrigen aber Nutzungsrechte an durch diese Erklärung betroffenen Grundstücken und Gebäuden wie bisher gewahrt werden und sich nach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik regeln.
Dafür ließe sich auch § 4 Abs. 3 VermG anführen, wonach "als unredlich ... der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen , wenn er a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen." Aus § 4 Abs. 3 VermG könnte der Umkehrschluß gezogen werden, daß ein diesen Kriterien entsprechender Rechtserwerb (ausgenommen die unter b) und c) erfaßten Sachverhalte) ungeachtet der in der Deutschen Demokratischen Republik vielfach fehlenden Rechtsstaatlichkeit und Rechtskultur als redlich anzusehen ist. Von der Auslegung dieses dem bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht fremden, im Vermögensgesetz nicht definierten Begriffs, aber auch von der Verteilung der Dar-legungs- und Beweislast hängt es ab, in welchem Umfang gegenüber den berechtigten Belangen der durch eine Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 4 VermG Betroffenen an einer Rückübertragung ihrer früheren Vermögenswerte auch ebenfalls schutzwürdige Interessen der jetzigen Eigentümer dieser Vermögenswerte oder der darin dinglich oder auch nur gemäß § 17 VermG Nutzungsberechtigten gewahrt werden können.
Eine Regelung, die dem Antragsteller bei der Geltendmachung eines An-spruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG die Darlegungs- (und Beweis-) last für die Unredlichkeit des In Anspruch-Genommenen auferlegt, würde auch in Einklang stehen mit der in den §§ 932 bis 934, in § 936 Abs. 2 und in § 892 BGB getroffenen Regelung, wenngleich § 4 Abs. 3 a VermG nicht auf das Wissen bzw. schuldhafte Nichtwissen hinsichtlich des Eigentums abstellt, also erkennbar nicht an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den öffentlichen Glauben des Grundbuches und an den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen anknüpft. Gerade in den Fällen der Veräußerung von Gebäuden oder Grundstücken durch den staatlichen Treuhänder oder den Rechtsträger war dem Erwerber vielfach, wenn nicht nahezu immer, sogar bekannt, daß der erworbene Vermögenswert ursprünglich oder im Zeitpunkt seines Erwerbs einem "Republikflüchtigen" gehörte. Würde dieses Wissen oder die bloße schuldhafte Unkenntnis davon bereits einen Erwerb von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten an dem Vermögenswert "in redlicher Weise" ausschließen, wäre die Bestandskraft derartiger Erwerbsvorgänge in einem für die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in den neuen Bundesländern unerträglichen Maße eingeschränkt.
Zumindest eine Darlegungslast der Antragsteller bezüglich der Tatsachen, die auf eine Unredlichkeit der Antragsgegner bei dem Erwerb des Eigentums an dem Einfamilienhaus und des Nutzungsrechts an dem dazugehörigen Grund und Boden (einem Eigentumserwerb an dem Grundstück steht von vornherein die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG entgegen) schließen lassen, ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Erwägungen im Streitfall auch daraus: Die Antragsgegner sind der Beschwerde mit dem Vorbringen entgegengetreten, sie hätten "das Haus am 24.8.1984 ... redlich ... erworben." Um diesem Einwand beachtlich zu begegnen, hätten die Antragsteller Umstände geltend machen müssen, die eine Redlichkeit der Antragsgegner nach den in § 4 Abs. 3 VermG aufgeführten Regelbeispielen entfallen lassen würden. Das folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen. Die Redlichkeit der Antragsgegner hängt nach dieser Bestimmung davon ab, daß ihr Rechtserwerb nicht auf Korruption oder Machtmißbrauch beruhte (Buchstabe b), nicht von der Ausnutzung einer Zwangslage oder Täuschung beeinflußt war (Buchstabe c), und daß sie nicht wußten und auch nicht hätten wissen müssen, daß er nicht in Einklang mit den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand (Buchstabe a). Selbst wenn man die Antragsgegner als mit dem Beweis oder im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit der Glaubhaftmachung für das Nichtvorliegen dieser ihre Redlichkeit ausschließenden Umstände belastet ansieht, hätte es nach den Regeln über den sogenannten Negativbeweis zunächst den Antragstellern oblegen, die von den Antragsgegnern behauptete Redlichkeit substantiiert, d. h. durch das Vorbringen konkreter Tatsachen zu bestreiten, die die Antragsgegner als unredlich erscheinen lassen würden, weil nur so die Schwierigkeiten eines Negativbeweises für die beweisbelastete Partei behoben werden können (BGH, NJW 1987, 1322, 1323 zu II 1; 1985, 1774, 1775 zu II). An einem danach erforderlichen Vorbringen der Antragsteller fehlt es im Streitfall.