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Unredlichkeit

BVerwGBVerwG 7 C 87.9930.11.2000ZOV 2001, 169

VermG § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Buchst. c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unredlichkeit; Erwerber; Ausschlussgrund; Ausreiseabsicht; Zwangslage; Rückübertragungsausschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG zu stellen sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Grundstück verkaufte er im Jahre 1984 an die Beigeladenen, weil er aus der DDR ausreisen wollte. Er vereinbarte mit ihnen, daß ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 20.000 DM in Westgeld beglichen werden und dies durch die Bereitstellung eines neuen Kraftfahrzeuges der Marke VW-Golf geschehen sollte. Da dem Kl. die Ausreise früher als erwartet zugesagt wurde, bat er die Beigeladenen, die Bestellung des Autos rückgängig zu machen. Diese wollten den Wagen jedoch selbst behalten und kamen mit dem Kl. überein, ihm die 20.000 DM nach seiner Übersiedlung in den Westen zukommen zu lassen. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 14. März 1984 geschlossen. Festgelegt wurde darin ein Kaufpreis von 37.800 Mark der DDR, der in Höhe von 18.922,72 M durch die Übernahme der auf dem Grundstück liegenden Belastung zu begleichen war. Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von 18.877,28 M hieß es, daß dieser bereits von den Erwerbern an den Veräußerer ausgezahlt worden sei, was dieser quittierend bestätige. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages waren die Vertragsparteien von dem Notar gebeten worden, die Kaufpreiszahlung in seiner Abwesenheit auf dem Flur vorzunehmen. Die Rechtsänderung wurde nach der Genehmigung des Kaufvertrages im Grundbuch eingetragen.

Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland erhielt der Kl. von Herrn W., einem Verwandten der Beigeladenen zu 1, 7.000 DM als Anzahlung auf den Restkaufpreis. Einen weiteren Betrag von 8.000 DM überwiesen die Beigeladenen dem Kl. im Jahre 1987, nachdem er mehrfach die Zahlung des noch offenstehenden Betrags angemahnt hatte.

Im August 1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung des Grundstücks. Die Beigeladenen überwiesen ihm im Januar 1993 die noch ausstehenden 5.000 DM.

Im Januar 1995 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Rückübertragungsantrag des Kl. ab, weil weder eine Schädigungsmaßnahme noch eine Unredlichkeit der Beigeladenen vorliege. Kurz darauf erließ das Amt einen Ergänzungsbescheid, in dem es die Entschädigungsberechtigung des Kl. feststellte. Nunmehr erkannte es an, daß das Grundstück Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei, betrachtete dessen Rückgabe jedoch nach wie vor wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 VermG als ausgeschlossen. Auf den Widerspruch des Kl. hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese Bescheide zwar auf, bestätigte sie allerdings der Sache nach, indem es die Rückübertragung des Grundstücks erneut ablehnte und dem Kl. einen Entschädigungsanspruch zubilligte.

Dagegen hat der Kl. Klage erhoben. (...)

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen verneint, insbesondere dafür, daß sie sich eine Zwangslage des Kl. zunutze gemacht hätten. Dazu hat es ausgeführt: Beide der sich gegenüberstehenden Darstellungen zu der Nebenabrede über die Restzahlung der 13.000 DM seien im Grundsatz nachvollziehbar, obwohl insoweit Fragen offen blieben. Auch hinsichtlich der nicht streitentscheidenden, für die Beweiswürdigung aber doch wichtigen Frage, ob der Kl. 20.000 Mark der DDR von den Beigeladenen erhalten habe oder nicht, ergäben sich Zweifel an dem jeweiligen Vortrag. Die somit nach Beweisregeln zu fällende Entscheidung gehe zu Lasten des Kl. aus, weil greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vortrages nicht vorlägen. Dem stünden die geäußerten Bedenken gegen den von ihm behaupteten tatsächlichen Ablauf des Geschehens entgegen. Darüber hinaus habe die Kammer große Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, daß der Kl. zu einer Zeit, als er nicht gewußt habe, innerhalb von wievielen Jahren er eine Ausreisegenehmigung erhalten würde, bereit gewesen sei, sein Grundstück gegen einen Golf einzutauschen, den er zwar in der DDR hätte nutzen, nicht aber in die Bundesrepublik Deutschland hätte mitnehmen können. Gar nicht nachvollziehen könne das Gericht, daß der Kl. unter den geänderten Umständen bereit gewesen sei, ohne jeglichen Nachweis, ohne eine Adresse oder wenigstens einen Namen, sogar ohne eine von den Beigeladenen unterschriebene Erklärung die Abrede der sofortigen Auszahlung von 13.000 DM in der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren. Der Kl. habe der Kammer nicht klarmachen können, wie das Vorgehen im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten geplant gewesen sei.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kl. sein Restitutionsbegehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, denn es beruht auf überspannten Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG und darüber hinaus auf einer nicht nachvollziehbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Überzeugungsbildung über die Redlichkeit der Beigeladenen zulassen, eine weitere Sachaufklärung aber noch möglich ist, muß das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

1. Nach § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 [291] = ZOV 1995, 150 - unter Berufung auf BGHZ 122, 204 [211]) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß den Beigeladenen eine solche Unredlichkeit vorzuwerfen wäre, falls sie die infolge seiner Ausreiseabsicht entstandene Zwangslage des Kl. dazu ausgenutzt hätten, mit ihm eine Westgeld-Abrede zu treffen, die sie von vornherein nicht vollständig erfüllen konnten oder wollten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Geschehen verneint, denn es hat die Anforderungen, die an das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte zu stellen sind, verkannt.

Da die Unerweislichkeit von Tatsachen auch im Vermögensrecht zu Lasten dessen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [294]), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluß begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber (grundlegend Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - Buchholz 42 a § 4 VermG Nr. 22 = ZOV 1996, 59). Das bedeutet jedoch nicht, daß das Vermögensgesetz generell den Erwerber zwingen will, auf bloßes Bestreiten hin die Redlichkeit seines Erwerbs zu beweisen. Aus der Systematik des Gesetzes, das in § 4 Abs. 3 VermG lediglich drei Regelfälle der Unredlichkeit benennt, ansonsten aber davon absieht, den Begriff der Redlichkeit des Erwerbs näher zu bestimmen, ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber von einer Grundannahme der Redlichkeit ausgeht. Erst wenn diese Grundannahme erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, muß der Frage näher nachgegangen werden, ob der Erwerber auch wirklich redlich war. In einem solchen Falle kommt dann auch eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Erwerbers in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1995, a. a. O.). Notwendig sind demnach vernünftige, d. h. durch Tatsachen belegbare Zweifel an der Redlichkeit; dementsprechend reicht nicht schon jede entfernt liegende Möglichkeit unredlichen Verhaltens aus, dem Erwerber die Berufung auf den Rückgabeausschlußtatbestand zu versagen.

Das Verwaltungsgericht mußte bereits auf der Grundlage seiner eigenen Tatsachen- und Beweiswürdigung solche ernst zu nehmenden Zweifel an der Redlichkeit der Beigeladenen haben. Es hätte daher greifbare Anhaltspunkte für deren Unredlichkeit nicht verneinen dürfen. In den Urteilsgründen wird eingehend dargelegt, daß die Sachverhaltsdarstellung des Kl. - ebenso wie die der Beigeladenen - trotz einiger Ungereimtheiten nachvollziehbar sei. Das Gericht spricht insoweit von einer "Pattsituation", wobei die maßgeblichen Unterschiede zwischen den Einlassungen lediglich die Modalitäten der Restzahlung von 13.000 DM von den aus der Westgeld-Abrede geschuldeten 20.000 DM sowie die Frage betreffen, ob der Kl. daneben 20.000 Mark der DDR von den Beigeladenen im Notartermin bekommen hat oder nicht. Alles andere ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen hat das Gericht dennoch verneint, weil der Vortrag des Kl. nicht "völlig" in sich nachvollziehbar sei. Abgesehen davon, daß diese Kritik an der Nachvollziehbarkeit vornehmlich die Punkte betrifft, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, lassen die Formulierungen des Verwaltungsgerichts erkennen, daß es den Vortrag des Kl. nicht für haltlos oder gar für widerlegt, sondern es nach wie vor für offen hält, ob seine Version der Geschehnisse zutreffend ist. Der Sache nach verlangt es mit der völligen Nachvollziehbarkeit - die nach seinen eiqenen Ausführungen auch die Version der Beigeladenen nicht aufweist - nichts anderes als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagevortrages und weist damit das Risiko der Unaufklärbarkeit der von ihm festgestellten Pattsituation dem Kl. zu. Es spricht insoweit von der von der Kammer "zu fällenden Entscheidung nach Beweislastregeln", die zu Lasten des Kl. ausgehe. Damit verlagert es jedoch die materielle Beweislast für die Redlichkeit in fehlerhafter Weise vom Erwerber auf den Berechtigten; denn eine Beweislastentscheidung kann nach den oben dargelegten Grundsätzen nur getroffen werden, wenn überhaupt ernstliche Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs bestehen. Die im Vorfeld zu beantwortende Frage, ob solche Zweifel berechtigt sind, kann demgegenüber schon von der Natur der Sache her nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden; entweder es bestehen Zweifel oder nicht. Bestehen Zweifel - und das ist hier angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst so beschriebenen Pattsituation der Fall -, fallen sie, wenn sie nicht ausgeräumt werden können, zwangsläufig dem Erwerber zur Last.

2. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht nur zu strenge Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs gestellt; seine Einschätzung, daß die Einlassung keiner Seite glaubhafter sei als die der anderen, und damit eine "Pattsituation" vorliege, beruht darüber hinaus auf einer nicht nachvollziehbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung.

Die Einwände des Gerichts gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Kl. betreffen überwiegend Unstreitiges, sind teilweise unschlüssig und stehen im übrigen im Widerspruch zur allgemeinen Le-benserfahrung. Das Verwaltungsgericht hält dem Kl. zunächst entgegen, daß er sich hinsichtlich der ausstehenden Restzahlung der 13.000 DM weder eine Adresse noch einen Schuldschein oder ähnliches habe geben lassen. Warum sich daraus Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Einlassung ergeben sollen, verdeutlichen die Urteilsgründe nicht, denn es war und ist unstreitig, daß die Beigeladenen dem Kl. den genannten Betrag schuldeten. Das Verhalten des Kl. deutet allenfalls darauf hin, daß er den Beigeladenen erhebliches Vertrauen entgegengebracht hat. Der weitere, im Zusammenhang damit stehende Vorhalt, daß aus dem Vortrag des Kl. nicht klar geworden sei, wie die Kontaktaufnahme mit den Beigeladenen zum Zwecke der Restzahlung habe vonstatten gehen und auf welchem Wege das Geld habe zu ihm gelangen sollen, bezieht sich ebenfalls vor-rangig auf die unstreitige Zahlungspflicht der Beigeladenen und deren Erfüllung. Abgesehen davon lag es auf der Hand, daß der Kl. sowohl postalisch als auch über Herrn W. jederzeit Kontakt zu den Beigeladenen aufnehmen und ihnen seine Adresse im Westen mitteilen konnte. Schlechthin unverständlich ist, weshalb der zunächst geäußerte Wunsch des Kl., sein Grundstück gegen einen Golf einzutauschen, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Einlassung begründen sollte. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht diesen Wunsch für unvernünftig hält, hat keinen Be-zug zur Glaubhaftigkeit des Klagevortrages. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis, der Kl. hätte sich mit dem Tausch im Falle einer baldigen Ausreise um die gewünschte Starthilfe in Westdeutschland gebracht, geht im übrigen an der allgemeinkundigen Tatsache vorbei, daß ein solches Auto in der DDR ein begehrtes Wirtschaftsgut war.

Es bleiben die Einwände gegen den vom Kl. geschilderten Geschehensablauf, die sich aus den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zum Ablauf des Notartermins ergeben sollen. Auch insoweit entdeckt das Verwaltungsgericht Unstimmigkeiten im Klagevortrag, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. Das Gericht hält dem Kl. vor, daß er die Formulierung des Kaufvertrages, wonach er den Erhalt des Restkaufpreises quittierend bestätige, unterschrieben habe, obwohl er diesen Teil des Kaufpreises gerade nicht erhalten haben will. Da der Kl. sich dahin eingelassen hatte, daß er die 20.000 DM anstelle der im Vertrag in Mark (der DDR) vermerkten Restkaufsumme bekommen sollte, war es durchaus nicht widersinnig, nach außen zu dokumentieren, daß alles mit rechten Dingen zugegangen, nämlich der Kaufpreis in Ostgeld beglichen worden war. Problematisch wäre die Quittung für den Kl. nur gewesen, wenn nach dem Vertragsinhalt - wie die Beigeladenen behaupten - trotz der Westgeld-Abrede auch Ostgeld hätte bezahlt werden müssen. Das stellt der Kl. jedoch gerade in Abrede.

Demgegenüber sind die Vorbehalte, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit des Beigeladenenvorbringens hat, durchaus stichhaltig. Es ist in der Tat nicht erklärlich und auch von ihnen nicht erläutert worden, warum sie dem Kl. im Notartermin 20.000 M ausgehändigt haben wollen, obwohl sie ihm nach ihren eigenen Angaben und dem Vertragsinhalt nur 18.877,28 M schuldeten. Noch gravierendere Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus dem Umstand, daß sie zunächst einen Kaufpreis von 20.000 M (DDR) und 20.000 DM vereinbart haben wollen, dann aber, als sie von der Hypothek Kenntnis erhalten hatten, ohne weiteres bereit gewesen sein wollen, auch noch diese Belastung zu tragen. Näher hätte es gelegen, sich auf die bisherige Vereinbarung zu berufen und den Kaufpreis entsprechend zu reduzieren.

Diese Gegenüberstellung der gegen die jeweiligen Einlassungen der Beteiligten geäußerten Einwände des Verwaltungsgerichts verdeutlicht, daß dessen Einschätzung, keine dieser Sachverhaltsdarstellungen sei glaubhafter als die andere, auf einer unhaltbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung beruht. Nimmt man hinzu, daß der Kl. wegen seiner unerwartet frühen Ausreise die 20.000 DM als Startkapital im Westen, d. h. sofort, bräuchte und er keine Veranlassung haben mußte, allein deswegen den Restkaufpreis für das Grundstück zu stunden, weil die Beigeladenen den Golf behalten wollten, ergibt sich auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes notwendigerweise eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagevorbringens.

3. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Senat in der Sache abschließend zugunsten des Kl. entscheiden kann. Dies käme nur in Betracht, wenn schon jetzt feststünde, daß eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist und daher nach der oben dargelegten Beweislastregel über die Klage befunden werden müßte. So verhält es sich jedoch nicht. Der Kl. hat sich zu Recht darauf berufen, daß das Verwaltungsgericht, legt man die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen zugrunde, nur unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO von der Vernehmung des Zeugen W. absehen konnte. Nunmehr wird das Verwaltungsgericht den Zeugen im Blick auf den Vortrag der Beigeladenen, daß sie den Restkaufpreis nur "nach Möglichkeit" zahlen wollten, zu der Frage hören müssen, wieviel Geld die Beigeladenen bei ihm hinterlegt und welche Anweisungen sie insoweit erteilt hatten. Aus dem Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme könnten sich Rückschlüsse auf die vereinbarte Zahlungsmodalität und auf die Zahlungsbereitschaft der Beigeladenen gewinnen lassen. Auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Beigeladenen dem Kl. im Notartermin 20.000 Mark (DDR) übergeben haben, hat das Verwaltungsgericht bisher nicht den Versuch einer Sachverhaltsklärung unternommen, obwohl es diese Frage zu Recht als für die Beweiswürdigung wichtig eingestuft hat. Insoweit bietet es sich an, die Beigeladenen zu fragen, woher sie dieses Geld hatten, und sie gegebenenfalls um die Vorlage entsprechender Kontoauszüge oder entsprechender Belege aufzufordern. Darüber hinaus ließe sich beispielsweise der Behauptung der Beigeladenen, sie hätten zur Begleichung des Restkaufpreises notfalls auf Zuwendungen durch eine Erbtante zurückgreifen wollen, durch Ermittlung dieser Person, ihrer finanziellen Verhältnisse und etwaiger Absprachen mit den Beigeladenen näher nachgehen.

Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die für eine Überzeugungsbildung zur Redlichkeit der Beigeladenen notwendige Tatsachengrundlage noch gewonnen werden kann, muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.