unredlicher Erwerb
VermG § 4 Abs. 3 lit. a, b und c
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unredlicher Erwerb; ordnungsgemäße Verwaltungspraxis; Redlichkeit; Wohnraumlenkung; Erholungsgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. a VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Hausgrundstücks P. ... in Berlin-Mahlsdorf nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).
Im Januar 1969 erwarb sie das - noch unbebaute - Flurstück zu einem Kaufpreis von 2.300 M von der damaligen privaten Eigentümerin, die es ihrerseits im Wege der Erbfolge von ihren Eltern übernommen hat-te, in deren Eigentum hatte es seit 1931 gestanden. Nachdem die Kl. am 4. September 1975 die DDR ohne Beachtung der damals geltenden Mel-devorschriften verlassen hatte, gelangte das inzwischen mit einem kleinen massiven Wochenendhaus und einem Holzschuppen bebaute Grundstück nach § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 673 - im folgenden: AO Nr. 2) unter staatliche Treu handverwaltung, die am 18. November 1975 im Grundbuch eingetragen wurde. Am selben Tag setzte auf Antrag des Magistrats von Groß-Berlin - Abteilung Finanzen, Finanzorgane und Volkseigentum; Unterabteilung Volkseigentum und staatlich verwaltetes Vermögen - der Rat des Stadtbezirks Lichtenberg einen monatlichen Mietpreis für das Wochenendhaus sowie einen Pachtzins für den Schuppen fest, wobei als Nutzer der Beigeladene zu 1) aufgeführt war. Als ermittelter Zeitwert für die Par-zelle wurden 9.500 M angegeben; der Einheitswert betrug 4.240 M.
Unter dem 28. November 1975 wies die Magistratsverwaltung durch die genannte Unterabteilung den beigeladenen Eheleuten das streitgegenständliche "Wochenendgrundstück ... zur Nutzung und käuflichen Übernahme" zu. Unterzeichnet wurde die Bescheinigung von "M., Unterabteilungsleiter". Es handelte sich dabei um die Vorgesetzte des Beigeladenen zu 1), der zu dieser Zeit in der Finanzabteilung des Magistrats als stellvertretender Unterabteilungsleiter den Sektor "Grundsatzfragen" leitete. Zuständig für den Verkauf und die Verwertung staatlich verwalte-ter Vermögenswerte war der Sektor "Treuhandvermögen", der ebenfalls der Unterabteilung angegliedert war und von Frau K. geführt wurde, die seit der Flucht der Kl. mit der Bestandsaufnahme und Verwertung der von dieser zurückgelassenen Vermögenswerte befaßt war. Dazu gehörte neben der streitbefangenen Parzelle und dem Inventar aus der Mietwohnung der Kl. auch der ihr anteilig zustehende Entschädigungsanspruch nach ihrem verschollenen Vater, der seinerseits zu einem Anteil von 1/9 Miteigentümer von zwei im Jahre 1971 nach der Aufbauverordnung in Anspruch genommenen Grundstücken in der M.-Str. ... war. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1975 bestellte Frau K. im Auftrag des Magistrats die KWV Berlin-Lichtenberg zum staatlichen Verwalter und erteilte dieser zugleich die Ermächtigung, das Objekt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 unter Bezugnahme auf die "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969, S. 1 - im folgenden: VerwVO 1968) an die Beigeladenen zum Preis des ermittelten Zeitwertes zu veräußern. Nachdem diese das ihnen von Frau K. angebotene Hausinventar zu einem Kaufpreis von 280,50 M erworben hatten, schlossen sie am 19. Dezember 1975 den Grundstückskaufvertrag.
Im Zuge der von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 1975 getroffenen Vorbereitungen zur Veräußerung der streitgegenständlichen Parzelle hatte der Beigeladene zu 1) in seiner dienstlichen Funktion verschiedene Maßnahmen veranlaßt sowie Schreiben und sonstige Dokumente unterzeichnet oder mit handschriftlichen Vermerken versehen: So kündigte er dem Rat des Stadtbezirks Berlin Lichtenberg am 10. Oktober 1975 die Verkaufsabsicht an und stellte in der Folgezeit für den Magistrat verschiedene grundstücksbezogene Angaben zusammen (Bauzustandsbeschreibung; Instandsetzungsbedarf; Inventarbestandsaufnahme; Grundsteuerberechnung), die er Frau K. zukommen ließ. Auf einem von dieser unter dem 29. Oktober 1975 ebenfalls an den Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg gerichteten Schreiben, mit dem der Magistrat um die Grundstücksbewertung sowie die Feststellung des Pacht- und Mietpreises gebeten hatte, vermerkte er handschriftlich: "Genn. K. - bitte, Eintragung des Verwaltungsvermerks im Grundbuch veranlassen, jedoch noch nicht VEB KWV zum Verwalter bestellen" sowie - auf der Rückseite - "Genn. M./würdest Du mit dem Stadtrat reden".
Nachdem die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Abschluß des Kaufvertrages erteilt worden war, wurden die Beigeladenen unter dem 30. Dezember 1975 als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Die im Juni 1990 von der Kl. beantragte Rückübertragung lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kl. ist - wie der Bekl. in den Gründen seiner insoweit nicht angefochtenen Bescheide ausdrücklich und im übrigen zu Recht festgestellt hat - in bezug auf das Streitgrundstück Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 VermG, denn die Veräußerung der Parzelle im Jahre 1975 durch den als staatlichen Verwalter eingesetzten VEB KWV Berlin-Lichtenberg an die Beigeladenen erfüllt die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) VermG. Dagegen wenden sich auch die Beigeladenen im Klageverfahren nicht, so daß die die Kl. begünstigende Berechtigtenfeststellung als selbständige Teilentscheidung in Bestandskraft erwachsen und somit der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97, amtl. Umdr. S. 6 f. m. w. N.; vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 ff. [23]).
2. Streitgegenstand ist daher lediglich die Frage, ob der aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG folgende Naturalrestitutionsanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist. In Betracht kommt allein der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Danach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Den Begriff der Redlichkeit definiert das Gesetz nicht, sondern nennt lediglich Regelbeispiele (§ 4 Abs. 3 VermG), an denen vor dem Hintergrund des mit dem anspruchshindernden Einwand angestrebten sozialverträglichen Interessenausgleichs die Schutzwürdigkeit des Erwerbers in den Bestand seiner Eigentümerstellung zu messen ist. Der Vorrang des redlichen Erwerbs rechtfertigt sich daher vor allem durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 ff. [27] = ZOV 1995, 150). Die Aufzählung der in der Norm alternativ genannten Fallgestaltungen ist allerdings nicht abschließend. Ein Rechtserwerb kann vielmehr auch dann unredlich sein, wenn keines der tatbestandskonkretisierenden Regelbeispiele erfüllt ist, sondern die maßgeblichen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit einen vergleichbaren Grad sittlich anstößiger Manipulation beim Erwerbsvorgang im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit erreichen (vgl. BVerwG, Urteile v. 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 ff. [24] und v. 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 7, S. 3 ff. [7] = ZOV 1994, 136). Entgegen der Ansicht der Kl. kommt es insoweit nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs an. Richtig ist zwar, daß ein auf Eigentumsverschaffung zielender Grundstückskaufvertrag wegen der Zweigliedrigkeit des Erwerbstatbestands noch kein ausreichender Anknüpfungspunkt der Redlichkeitsprüfung ist. Mit der im Anschluß erteilten Genehmigung nach den damals gültigen Bestimmungen über den Grundstücksverkehr und der vollzogenen Grundbuchumschreibung konnten die Beigeladenen jedoch zunächst von einer - gemessen an der Rechtswirklichkeit der DDR - unangreifbaren Eigentümerstellung ausgehen (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE 96, 178 ff. = ZOV 1994, 402). Das dergestalt vollendete Erwerbsgeschäft eröffnet die Prüfung des Ausschlußgrundes. Etwaige Verstöße gegen Rechtsvorschriften der DDR können deshalb regelmäßig nur noch in diesem Rahmen Bedeutung gewinnen (BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - KPS § 4 VermG 1/96, S. 1 ff. [4 ff.] = ZOV 1996, 207).
a) Zu Recht hat der Bekl. einen unredlichen Rechtserwerb nach § 4 Abs. 3 Buchst. c) VermG von vornherein ausgeschlossen, denn die Kl. hat die DDR verlassen, ohne selbst über ihr Anwesen zu verfügen. Eine auf Täuschung der ehemaligen Eigentümerin beruhende Beeinflussung des Erwerbs seitens der Beigeladenen setzt aber notwendig voraus, daß hervorgerufene Willensmängel der Kl. mitursächlich für die durch sie betriebene Veräußerung des Grundstücks waren (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 7, S. 3 ff. [7] = ZOV 1994, 136). Das ist hier nicht der Fall. Allein das Zurücklassen des Wochenendgrundstücks ist auch keine von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage, die sich die Beigeladenen im Sinne der Norm zunutze gemacht haben. In der bloßen Kenntnis der Erwerber von der Zwangssituation der Alteigentümer, also von den durch die Flucht ausgelösten Möglichkeiten des Kaufs, liegt nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz noch keine sittlich anstößige Manipulation (BT-Drs. 11/7831 - abgedr. in : RVI, Bd. IV, 100.1 E, S. 12), die über die Nutzung der faktischen Kaufgelegenheit hinausgeht.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. b) VermG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflußt war, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Gegenstandes eingewirkt hat.
Ob der Beigeladene zu 1) eine persönliche Machtstellung im Sinne der Vorschrift innehatte, kann im Ergebnis dahinstehen. Für eine solche Annahme spricht allerdings seine enge dienstliche Beziehung zu den für die Vergabe Zuständigen, denn er war an hervorgehobener Position in der Sphäre des Stadtrats für Finanzen als alleinigem Entscheidungsträger langjährig leitend tätig und verfügte somit im Hinblick auf das konkret getätigte Veräußerungsgeschäft über hinreichend gute Beziehungen zu den maßgeblichen Personen. Nach der höchstricherlichen Rechtsprechung setzt das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Machtstellung keine formal herausragende Funktion in der Staats- und Parteihierarchie voraus, sondern wird durch die den Erwerb prägenden Einzelfallumstände bestimmt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 7, S. 3 ff. [6]). Diese lassen hier entgegen der Wertung des Bekl. eine Position erkennen, die dem Beigeladenen zu 1) einerseits die Teilhabe an der Begünstigung eröffnete und andererseits die kurzfristige Herstellung der Kontakte zu den Personen gewährleistete, die darüber zu entscheiden hatten.
Trotz dieser für die erleichterte Erlangung bestimmter Sondervorteile sprechenden Indizien läßt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen, daß der Beigeladene zu 1) seine Stellung anläßlich des konkreten Erwerbsvorgangs tatsächlich manipulativ eingesetzt hat. Seine dienstliche Befassung im Rahmen der verschiedenen Stadien der Ver-äußerungsvorbereitungen lassen aufgrund des mit den Diensthandlungen verfolgten Eigeninteresses zwar zunächst die Vermutung aufkommen, daß nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die von ihm ge-fertigten Anfragen, Zusammenstellungen und Vermerke vermitteln indessen nicht den Eindruck einer vorwerfbaren aktiven Manipulation der wesentlichen Erwerbsmodalitäten. Die ermittelten grundstücksbezogenen Sachangaben waren - soweit ersichtlich - zutreffend, und auf die dem Kaufpreis zugrunde liegende Verkehrswertbestimmung durch den Liegenschaftsdienst hat er nicht erkennbar eingewirkt. Nach seinen eigenen Angaben hatte er lediglich - wie andere Mitarbeiter auch - seinen Erwerbswunsch formlos bei seinen Vorgesetzten angemeldet und ihn gelegentlich wieder in Erinnerung gebracht, ohne jedoch aus seiner Dienstfunktion heraus bereits im Vorfeld gezielt auf das Streitgrundstück im Sinne einer gleichsam "gelenkten" Vergabe zugegriffen zu haben. Offenbar hat er auch nicht die durch den Stadtrat für Finanzen mündlich erfolgte Zuweisung in irgendeiner Weise steuernd beeinflußt oder gar beherrscht (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 7, S. 3 ff. [6]). Im übrigen dürften in diesem Zusammenhang der Feststellung einer verwerflichen aktiven Einwirkung auf die maßgebliche Vergabeentscheidung wegen der fehlenden Auswahl- und Vergabekriterien, von denen überhaupt in manipulativer Weise zu Lasten anderer hätte abgewichen werden können, naturgemäß enge Grenzen gesetzt sein. Da es nach den Bekundungen des Beigeladenen zu 1) weder materielle Kriterien für die Vergabe von Erholungsgrundstücken an externe und interne Bewerber gab noch Richtlinien über die formelle Reihenfolge der Zuweisungen im Verhältnis der verschiedenen Interessentenkreise zueinander oder im Verhältnis zu den bei den Räten der Stadtbezirke vorhandenen Wartelisten, war die dergestalt ungeregelte "Ermessensentscheidung" des Stadtrats ohnehin willkürlich, denn sie hing maßgeblich davon ab, ob beim Oberbürgermeister von Berlin (Ost) Erwerbswünsche höhergestellter Persönlichkeiten angemeldet waren, denen sodann auf "Zuruf" der Vorrang gebührte.
c) Vor dem Hintergrund der skizzierten Zuweisungspraxis, die der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung nochmals detailliert und glaubhaft geschildert hat, hat der Bekl. jedoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a) VermG verkannt, die sich im Hinblick auf die zu bewertenden tatsächlichen Umstände teils mit denen der Fallgruppe des § 4 Abs. 3 Buchst. b) VermG überschneiden (zum Verhältnis vgl. bereits die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BT-Drs. 11/7831 - abgedr. in: RVI, Bd. IV, 100.1 E, S. 11 f.). Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a) VermG ist ein Rechtserwerb in der Regel auch dann als unredlich anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den im Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Als allgemeine Rechtsvorschriften gelten ausschließlich solche, die in der DDR veröffentlicht waren. Demgegenüber werden die Verfahrensgrundsätze von der Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen gebildet, die von allen maßgeblichen Stellen zu beachten waren. Von einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis ist schließlich auszugehen, wenn die Anwendung der angesprochenen Vorschriften und Grundsätze nicht nur zum Schein erfolgte und lediglich der formalen Rechtfertigung diente, sondern sich die Vorgehensweise in der Rechtswirklichkeit der DDR innerhalb des durch die Regelungen vorgegebenen Ordnungsrahmens bewegte (Holst/Liedtke in: Fieberg u. a., VermG, § 4 Rz. 152; 156).
An der Ordnungsgemäßheit einer solchen Verwaltungspraxis fehlt es hier. Mit dem Bekl. und den Beigeladenen ist das Gericht zwar der Auffassung, daß in der Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter im Ergebnis weder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 (GBI. Il, S. 733; VOBI. für Groß-Berlin 1968, S. 151 - im folgenden: WLVO) noch gegen die Vorschriften der zitierten VerwVO 1968 gesehen werden kann. Jedoch handelte es sich bei der Zuweisung von Erholungsgrundstücken an leitende Magistratsbedienstete nicht um eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis i. S. d. § 4 Abs. 3 Buchst. a) VermG. Zudem erreicht die Teilhabe des Beigeladenen zu 1) an dem durch Willkür geprägten Vergabemodus bei der gebotenen Gesamtschau der maßgeblichen tatsächlichen Einzelfallumstände auch jenseits der nicht abschließend normierten Regelbeispiele einen diesen vergleichbaren Grad moralischer Verwerflichkeit, der die Unredlichkeit des Erwerbs zu Lasten der Beigeladenen begründet.
aa) Eine Verletzung der Wohnraumlenkungsvorschriften scheidet von vornherein aus, denn die Vergabe von reinen Erholungsgrundstücken, die lediglich der Wochenendnutzung und nicht der Sicherung der Wohnraumversorgung der Bürger dienten, waren vom wohnungspolitischen Lenkungszweck der Verordnung nicht erfaßt (§ 1 WLVO). Anhaltspunkte dafür, daß das auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtete Wochenendhaus im Zeitpunkt der Veräußerung gleichwohl von den für die Wohnraumlenkung zuständigen Organen für die Unterbringung wohnungssuchender Bürger vorgesehen war (§ 13 Abs. 1 WLVO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr bewohnten sowohl die Kl. vor ihrer Flucht als auch die Beigeladenen nach dem Erwerb der Parzelle weiterhin die ihnen zugewiesenen Stadtwohnungen.
bb) Ebensowenig verstieß der Verkauf der Parzelle gegen die Bestimmungen der VerwVO 1968. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung durften staatlich verwaltete Vermögenswerte durch den Verwalter veräußert werden, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert der Vermögenswerte gleichkam oder ihn überstieg oder wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich war. Während so-mit die erste Alternative die Überschuldung der Vermögenswerte voraussetzte, umfaßte die zweite Variante die Fälle unterhalb dieser Schwelle. Obwohl ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine Überschuldungslage bestanden hatte, was im Grunde auch der Beigeladene zu 1 schriftsätzlich eingeräumt hat, stand der Verkauf entgegen der Ansicht der Kl. gleichwohl im Einklang mit der Vorschrift, denn mit dem vorhandenen Barvermögen i. H. v. 5.947,96 M hätten die ermittelten Ver bindlichkeiten i. H. v. mindestens 6.173,64 M (also selbst abzüglich der für das Folgejahr festgesetzten Verwaltungsgebühr von 7 % - hier: 1.128,64 M) ohne die Veräußerung des Grundvermögens nicht beglichen werden können, zumal aus der unberücksichtigt gebliebenen anteiligen Entschädigung aus der Inanspruchnahme der Grundstücke in der M. Straße - unabhängig von den nicht abschließend geklärten Erbverhältnissen - kein Guthaben verblieben war. Insbesondere durfte der Verkauf nach der vertraulichen 1. Information der Zentralen Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrats vom 5. Februar 1969 zur Durchführung der VerwVO 1968 (BARoV Schriftenreihe, Bd. 11, S. 59 ff.) auch bereits vor der endgültigen Erstellung des Vermögensverzeichnisses erfolgen; lediglich die Gläubigerforderungen waren erst danach zu befriedigen. Ent-gegen der Auffassung der Kl. ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die festgestellten Verbindlichkeiten aus heutiger Sicht berechtigt waren. Ausreichend ist vielmehr, daß die Begründung volkseigener For-derungen in Gestalt von Steuern, Gebühren und Verzugszuschlägen nor-mativ ausdrücklich vorgesehen war, um auf diesem Wege die Voraussetzungen für die beabsichtigte kurzfristige Veräußerungsmöglichkeit herbeizuführen (vgl. die Anweisung Nr. 13/68 des Ministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 1968 "über die Führung von Vermögensverzeichnissen für das durch staatliche Treuhänder verwaltete Vermögen ..." i.V.m. der Anordnung vom selben Tag "über die Erhebung und Einziehung von Gebühren für die Durchführung der staatlichen Treuhandverwaltung..." - BARoV Schriftenreihe, Heft 11, Dokument 2 und 3). In-soweit waren die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 VerwVO 1968 bewußt niedrig angesetzt, um das staatlich verwaltete Flüchtlingsvermögen möglichst schnell Bürgern der DDR entgeltlich zu überlassen oder in Volkseigentum überführen zu können (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 44.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 49, S. 105 ff. [109]). Die Vorschriften stellten deshalb gegenüber der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 zur AO Nr. 2, wonach jede Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter der Zustimmung des Rates des Kreises im Einzelfall bedurfte (Abschnitt A Vl Ziff. 8 ab-gedr. in: RVI, Bd. IV, Dok. 167 a), eine Verwertungserleichterung dar. Dies entsprach dem Regelungszweck, der im Grunde auf die "Enteignung" des staatlicher Verwaltung unterliegenden Vermögens im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung gerichtet war. Dieser rechtstatsächliche Hintergrund war der Anlaß für den Gesetzgeber, mit der Rege-lung des § 1
dr. in: RVI, Bd. IV, Dok. 167 a), eine Verwertungserleichterung dar. Dies entsprach dem Regelungszweck, der im Grunde auf die "Enteignung" des staatlicher Verwaltung unterliegenden Vermögens im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung gerichtet war. Dieser rechtstatsächliche Hintergrund war der Anlaß für den Gesetzgeber, mit der Rege-lung des § 1 Abs. 1 Buchst. c) VermG jede Veräußerung durch den staat-lichen Verwalter als wiedergutmachungsbedürftiges Unrecht zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 44.96 - Buch-holz 428 § 4 VermG Nr. 49, S. 105 ff. [109]).
cc) Die Unredlichkeit des Erwerbsvorgangs gründet aber zur Überzeugung der Kammer in der fehlenden Ordnungsgemäßheit der praktizierten Vergabe von Erholungsgrundstücken an Bedienstete des Magistrats, wobei der Fall durch die Besonderheiten der internen Zuweisung und der mündlichen Dienstanweisungen geprägt ist. Zwar begründet ein Verstoß gegen vertraulich gebliebene Verwaltungsvorschriften und -abläufe regelmäßig keine Unredlichkeit des Erwerbers, weil bereits die Kenntnis der Bestimmungen bei außenstehenden Dritten nicht vorausgesetzt werden kann und sich die insoweit denkbaren Unregelmäßigkeiten ohnehin überwiegend in der Sphäre der Verwaltung zutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - Buchholz 112 § 4 Nr. 7, S. 3 ff. [10]). Eine abweichende Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Erwerber kraft seiner Dienstzugehörigkeit solchen begünstigenden internen Ausnahmeregelungen unterlag, dadurch überhaupt erst an dem Vergabesystem partizipierte und über die willkürlich praktizierte Umsetzung auch informiert war.
Nach der vom Beigeladenen zu 1) freimütig dargelegten internen Verwaltungspraxis war der Verkauf von staatlich verwalteten Vermögenswerten an die Mitarbeiter der Abt. Finanzen prinzipiell unzulässig. Es bestand ein grundsätzliches Veräußerungsverbot, das jedoch im Einzelfall durch die ausdrückliche Genehmigung des Stadtrats für Finanzen, meist in Absprache mit dem Oberbürgermeister von Berlin (Ost), aufgehoben werden konnte, indem der Veräußerung an einen Magistratsbediensteten zugestimmt wurde, nachdem die begehrte Zuweisung durch die jeweiligen Vorgesetzten informell befürwortet worden war. Dabei war sowohl für die vorherige Antragstellung als auch für die Erteilung der Sondergenehmigung keine Schriftlichkeit vorgesehen. Vielmehr lief das Verfahren über den "kleinen Dienstweg" und wurde in der Abteilung "sozusagen leger gehandhabt". Die Gewährung der Ausnahmen zugunsten der eigenen Mitarbeiter unterlag damit nicht etwa erhöhten prozeduralen Sorgfaltsanforderungen - wie dies angesichts des prinzipiellen Veräußerungsverbots zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nahegelegen hätte -, sondern es herrschte trotz der in der DDR nur begrenzt verfügbaren Ressource "Erholungsgrundstück" das Mündlichkeitsprinzip vor. Allgemein nachvollziehbare materielle Vergabe- und Auswahlkriterien existierten nicht; das Verhältnis zu konkurrierenden externen Mitbewerbern war ebenso ungeregelt, wie die Aufnahme einfacher Bürger in die Warteliste bei den Räten der Stadtbezirke oder der Kommunalen Wohnungsverwaltung funktionslos war. Denn die Vergabe der wenigen, aber begehrten Erholungsgrundstücke erfolgte - abgestuft nach deren Qualität - meist an Leute mit hervorgehobenen Positionen, wobei die höhergestellten Persönlichkeiten, die in der Regel unmittelbar beim Oberbürgermeister vorgesprochen hatten, vorrangig bedient wurden. Die Zuweisung des knappen Gutes galt allgemein als Auszeichnung für geleistete gesellschaftliche Arbeit und stellte damit im Ergebnis die Eröffnung einer außerordentlichen Erwerbsmöglichkeit zugunsten Privilegierter dar. Entscheidend für die Wahrnehmung der Chance, die nur ausgesuchten Kreisen angebotenen Sondervorteile nutzen zu können, war mithin grundsätzlich die persönliche Stellung im gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht. Die gelegentliche Teilhabe der Magistratsbediensteten an dieser Vorzugsbehandlung war dabei nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) auch dem Umstand geschuldet, daß innerhalb der Abteilung bekannt war, wer bereits über eigene Erholungsgrundstücke verfügte. Da der Stadtrat für Finanzen und dessen Abteilungsleiter jeweils eines besaßen, wurden in deren Gefolge hin und wieder auch andere, weniger hochdotierte Mitarbeiter versorgt.
Damit war dem gesamten Vergabemodus jedoch deutlich das Gepräge einer Privilegienzuteilung verliehen, die der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes als wiedergutmachungsbedürftiges Unrecht gewertet hat. Insbesondere die bevorzugte Verschaffung von Erwerbsgelegenheiten unter Umgehung von Mitbewerbern, die auf Wartelisten standen und insoweit ältere Anwartschaften hatten, hatte der Gesetzgeber bei der Fassung des Regelbeispiels im Blick. Deshalb hat er den Akzent auf die "Ordnungsgemäßheit" gelegt, so daß demgegenüber eine auf unkontrollierter Machtausübung basierende Verwaltungspraxis als Ausdruck von Willkür die Unredlichkeit des Erwerbsvorgangs indiziert. Die unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a) VermG erlangten Vermögenswerte sollten nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch nicht unter Berufung auf die Üblichkeit der Vorgehensweise innerhalb eines bestimmten Verwaltungsbereichs oder im Hinblick auf besondere Usancen für Staats- und Parteifunktionäre oder sonstige verdiente Mitarbeiter gerechtfertigt werden können (Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz - BT-Drs. 11/7832 - abgedr. in: RVI, Bd. IV, 100.1 E, S 12).
So aber liegt der Fall hier. Dabei ist unerheblich, daß die Beigeladenen nicht ausdrücklich um bevorzugte Behandlung ihres Erwerbsanliegens nachgesucht haben. Es reicht aus, daß sie dies den Umständen nach wußten oder zumindest hätten wissen müssen. Insoweit genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, jede Stufe der Fahrlässigkeit (BVerwG, Beschluß v 22. April 1994 - BVerwG 7 B 188.93 - KPS § 4 VermG 6/94, S. 1 ff. [3] = ZOV 1994, 318 sowie Urt. v. 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 ff. [24f.]. Daß dem Beigeladenen zu 1) als langjährigem leitenden Mitarbeiter in einer Unterabteilung des für die Vergabe zuständigen Organs die Usancen vertraut waren, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Beigeladene zu 2) muß sich das Wissen ihres Gatten wegen des in ehelicher Vermögensgemeinschaft erfolgten Grundstückserwerbs zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß v. 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 112 § 1 Nr. 46, S. 123 f. = ZOV 1995, 318).