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unredlicher Erwerb

VG Greifswald2 (3) A 852/9324.10.1994ZOV 1995, 394

§ 4 Abs. 2, 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unredlicher Erwerb; Redlichkeit; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Zurechnung der Unredlichkeit; Mitglied des Rates des Kreises; Machtstellung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Unredlichkeit eines Ehegatten beim Erwerb von Gebäudeeigentum und dazugehörendem Grundstücksnutzungsrecht kann dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden.

2. Der Antrag auf Erwerb eines Gebäudes, das bekanntermaßen noch im Privateigentum eines "Westbürgers" steht, indiziert auch dann keine Unredlichkeit, wenn der Erwerb für einen Zeitpunkt nach Überführung in Volkseigentum beantragt wird.

3. Auch ein Mitglied des Rates des Kreises ist nicht bereits wegen der Bekleidung dieses Amtes unredlich.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückgabe eines Hausgrundstücks in W. an den Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1986 hat sich der Kl. zu 1) an den Rat der Stadt W. gewandt und den Antrag gestellt, das von ihm seit 1967 bewohnte Einfamilienhaus kaufen zu können. Im Antrag ist ausgeführt, daß der damalige Eigentümer des Grundstücks, Max H., 1967 in die BRD gezogen sei, die Verwaltung dem VEB Gebäudewirtschaft übertragen habe und später in der BRD verstorben sein soll. Er bitte, den Kauf des Eigenheimes auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum Verkauf volkseigener Eigenheime zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde dem Kl. von der Stadt W. zurückgegeben mit dem Hinweis, daß der Verkauf des Eigenheimes beim VEB Gebäudewirtschaft zu beantragen sei. Mit Schreiben vom 25. August 1986 an den Direktor des VEB Gebäudewirtschaft W. beantragte der Kl. zu 1) den Kauf des Einfamilienhauses. Dazu führte der Kl. zu 1) weiter aus, daß er über den beabsichtigten Kauf mit dem Direktor des VEB Gebäudewirtschaft bereits bei dessen Besuch im April 1986 gesprochen habe. Er habe damals zugesagt, die erforderlichen Unterlagen zum Verkauf zusammenstellen zu lassen. Der Kl. zu 1) bat um Einleitung der erforderlichen Maßnahmen. Der VEB Gebäudewirtschaft W. bat mit Schreiben vom 28. November 1986 an den Rat des Kreises W. um Genehmigung, wegen der Kaufverhandlung mit Karl-Heinz H., wohnhaft in S. (BRD) in Verbindung treten zu dürfen. Dieses wurde dem VEB Gebäudewirtschaft W. mit Schreiben vom 29.11.1986 vom Rat des Kreises W., Abteilung Finanzen, genehmigt, sofern der VEB Gebäudewirtschaft W. eine Vollmacht des Eigentümers zur Ausübung der Verwaltung habe. Es sei dann ein Schreiben an H. zu senden, in dem diesem mitgeteilt werde, daß zur Durchführung weiterer Um- und Ausbau- und Modernisierungsarbeiten weitere finanzielle Mittel benötigt würden, die aus Krediten nicht mehr finanziert werden könnten. Es würde deshalb gebeten, einem Verkauf die Zustimmung zu erteilen und dem VEB Gebäudewirtschaft dazu notarielle Vollmacht zu erteilen. Zugleich wurde im Schreiben vom 21. November 1986 vom Rat des Kreises W. mitgeteilt, daß damit zu rechnen sei, daß einem Verkauf nicht die Zustimmung erteilt werde, so daß parallellaufend die Unterlagen zur Anwendung des Baulandgesetzes anzufertigen und an das Kreisbauamt einzureichen seien. Auf dem Durchschlag dieses Schreibens findet sich ein handschriftlicher Vermerk: "R" Kollege V. 3.3.87 Schreiben an H. am 16.12.86. Bisher keine Antwort. In der Folgezeit wurde auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt vom Juli 1987 mit Beschluß vom 19. November 1987 des Rates des Kreises W. das Grundstück auf der Grundlage des Baulandgesetzes in Volkseigentum übernommen. In den beigezogenen Behördenakten finden sich ausschließlich Unterlagen über die Beschlußfassung und die Umsetzung des Beschlusses. Unterlagen zum eigentlichen Verfahren bis zur Beschlußfassung sowie über einen Entschädigungsfestsetzungsbescheid finden sich in der beigezogenen Behördenakte nicht.

Der Kl. zu 1) sowie der VEB Gebäudewirtschaft und der Rat der Stadt W. wurden mit Schreiben vom Februar 1988 darüber informiert, daß das Grundstück nunmehr in Eigentum des Volkes übernommen worden sei und das Gebäude als volkseigenes Eigenheim verkauft werden könne. Dieses geschah mit Kaufvertrag über das Eigenheim vom 20. Mai 1988 und Verleihung eines Nutzungsrechtes über das Grundstück mit Urkunde vom 9.6.1988. Der höchstzulässige Verkaufspreis für das Grundstück wurde auf 7.200 Mark festgesetzt. Grund und Boden wurden an die Kl. am 6.6.1990 veräußert. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 15.4.1992.

Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 3. September 1990 die Rückübertragung des Hausgrundstückes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergibt sich aus der Verletzung von § 4 Abs. 2 VermG. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Im vorliegenden Verfahren ist allein streitig das Tatbestandsmerkmal der Redlichkeit. Zur Auslegung bietet der Gesetzgeber im § 4 Abs. 3 VermG Regelbeispiele der Unredlichkeit.

Im vorliegenden Fall scheidet § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG aus. Auch liegt nach Überzeugung des Gerichts das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG nicht vor. Dies gilt zunächst für die Kl. zu 2). Diese hat te unbestritten keine persönliche Machtstellung inne. Anhaltspunkte da-für, daß sie auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes Einfluß genommen hat, liegen nicht vor (wird ausgeführt). Soweit dem Kl. zu 1) von dem Bekl. entge-gengehalten wird, daß er ein hochrangiger SED-Funktionär im Kreis W. gewesen sei, vermag dieses allein für sich genommen die Unredlichkeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG nicht auszulösen. Der Kl. zu 1) hat un-widersprochen vorgetragen, daß er im Herbst 1985 aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzt wurde, er seit diesem Zeitpunkt kein Amt mehr in der Staatsverwaltung inne gehabt habe. Auch das Gericht hat kei-ne Anhaltspunkte im ermittelten Tatbestand dafür finden können, daß der Kl. zu 1) seine früher innegehabte Position als Mitglied des Rates des Kreises W. beim Erwerb des Gebäudeeigentums ausgenutzt hat. Die vom Kl. verfaßten Schriftstücke und der gesamte Verfahrensablauf lassen je-denfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß hier unter Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung versucht wurde, Einfluß auf eine Ent scheidung zu nehmen. Der Kl. hat sich, wie sich aus seinem Schreiben im Jahre 1986 ergibt, als Privatperson an die für zuständig gehaltenen bzw. als zuständig benannten Stellen gewandt, um den Gebäudeeigentumserwerb durchzuführen. Schon das äußere Erscheinungsbild dieser Schreiben läßt erkennen, daß eine persönliche Machtstellung nicht ausgenutzt werden sollte. Soweit dem Kl. zu 1) vorgehalten wird, seine Formulierungen in den Schreiben seien Ausdruck besonderer Verbindungen zu den maßgeblichen Stellen, ist dies nach Erkenntnis des Gerichts nicht richtig. Die Formulierungen "Werter Genosse" und "Mit sozialistischem Gruß" entsprachen den Gepflogenheiten der DDR und waren allgemein üblich. Ein Ausnutzen einer persönlichen Machtstellung läßt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. Ein solches Ausnutzen wäre aber notwendig, um das mit dem Merkmal der Unredlichkeit verbundene besondere manipulative Unrechtselement zu begründen. Etwas anderes mag nur dann gel ten, wenn es sich bei dem Erwerber um ein Mitglied höchstrangiger Krei-se der DDR Nomenklatura gehandelt hat. Dort mag der Beweis des er-sten Anscheins dafür sprechen, daß ein gesondertes Ausnutzen der Posi-tion nicht mehr erforderlich gewesen ist. Der Kl. zu 1) war als Ruheständler und früheres Mitglied des Rates des Kreises aber nicht Mitglied höch-ster DDR-Nomenklaturakreise, auch wenn die Bedeutung seiner Position im Kreis W. möglicherweise hoch war. Daß der Kl. zu 1) von sich aus initiativ wurde, um das Gebäudeeigentum zu erwerben, begründet keine Unredlichkeit. Der Zeuge V. schließt nicht aus, daß er dem Kl. zu 1) - wie anderen auch - geraten hat, einen Kaufantrag zu stellen. Der Kl. zu 1) hat unter Hinweis auf die Verweigerung der Durchführung für notwendig ge-haltener Reparaturen durch den Verwalter plausibel einen Beweggrund für den Kaufantrag benannt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte der Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung war der Kl. zu 1) auch nicht gehalten, das Nichtausnutzen seinerseits positiv nachzuweisen.

Die Unredlichkeit der Kl. ergibt sich schließlich nicht aus § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Die Vorschrift setzt zweierlei voraus. Sie verlangt zunächst, daß ein Verfahrensverstoß im weiteren Sinne vorgelegen hat und darüber hinausgehend zusätzlich, daß die Erwerber diesen Verfahrensverstoß mindestens unter Außerachtlassung der anzuwendenden Sorgfalt nicht erkannt haben oder Kenntnis davon hatten. Das Gericht kann vorliegend offenlassen, ob ein solcher Verfahrensverstoß tatsächlich geschehen ist. Die Aussage des Zeugen B. deutet darauf hin, daß die Enteignung von Grundstücken in Westdeutschland lebender Privatpersonen zum Zwecke der Weiterveräußerung der darauf stehenden Gebäude in Privateigentum der Nutzer jedenfalls im Kreis W. als auf der Grundlage der einschlägigen Beschlüsse der politischen Führungsgremien der DDR erfolgend angesehen wurde. Die "Richtlinie über Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 1. Oktober 1985" (hier zitiert in der Veröffentlichung der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Heft 1, Seite 436 ff.) scheint den Eigentumsentzug zum Zwecke der Weiterveräußerung des Gebäudeeigentums an einen DDR-Bürger bei durch staatliche Stellen verwaltetem Grundbesitz legal ausgereister Eigentümer nicht zu regeln. In der Verwaltungspraxis scheint hier eine Lücke angenommen worden zu sein, die in entsprechender Anwendung des Abschnittes II der genannten Richtlinie geschlossen worden ist. Eine nähere Uberprüfung dieses sich andeutenden Befundes kann aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls der subjektive Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht erfüllt ist. Daß die Kl. zu 2) davon positive Kenntnis gehabt hat, daß das Verwaltungsverfahren möglicherweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, behauptet auch der Bekl. nicht. Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise im ermittelten Tatbestand. Es ist auch nicht erkennbar, daß bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Kl. zu 2) hätte erkennen können, daß hier verwaltungsinterne Fehler gemacht worden sein können, um sie in die Lage zu versetzen, Gebäudeeigentum zu erwerben. Das Gericht hat auch hinsichtlich des Kl. zu 1) keine Erkenntnisse, daß dieser entweder positiv wußte, daß das Verfahren nicht ordnungsgemäß abläuft oder er aber bei Anwendung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes hätte erkennen müssen, daß ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Der Kl. zu 1) hat sich um den Erwerb des von ihm bewohnten Einfamilienhauses bemüht. Dabei war ihm, wie sich aus seinem Kaufantragschreiben ergibt, bewußt, daß er dieses Haus nicht vom Eigentümer erwerben konnte. Er hat daher in seinem Antrag darum nachgesucht, dieses Haus nach Überführung in Volkseigentum erwerben zu können. Damit ist entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. und des Beigeladenen noch nichts darüber gesagt, ob der Kl. zu 1) wußte oder hätte wissen können, daß eine solche Überführung in Volkseigentum nicht möglich gewesen ist bzw. daß das dann später konkret durchgeführte Verfahren jedenfalls nicht ordnungsgemäß war. Die entsprechenden Ausführungen des Bekl. und des Beigeladenen wurzeln in der Auffassung, daß ein ehemals hochrangiges Mitglied des Rates des Kreises wenigstens hätte wissen müssen, daß ein solches Verfahren der Überführung in Volkseigentum unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich gewesen ist bzw. daß das später durchgeführte Verfahren so nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Eine

und des Beigeladenen wurzeln in der Auffassung, daß ein ehemals hochrangiges Mitglied des Rates des Kreises wenigstens hätte wissen müssen, daß ein solches Verfahren der Überführung in Volkseigentum unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich gewesen ist bzw. daß das später durchgeführte Verfahren so nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Eine solche Kausalität besteht jedoch nicht. § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG verlangt eine konkrete fahrlässige Unkenntnis oder konkrete positive Kenntnis des Verfahrensverstoßes. Ausweislich der vorgelegten Akten hat der Kl. zu 1) im Jahre 1986 einen Antrag auf Kauf gestellt. An dem weiteren Verfahren ist er offensichtlich nicht beteiligt gewesen. Es bestand auch für den Kl. keine Veranlassung, sich um das Verfahren im einzelnen zu kümmern und gegebenenfalls es auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da dieses Verfahren verwaltungsintern ablief und daher außerhalb der Verantwortungssphäre des Kl. zu 1) stattfand. Dafür, daß der Kl. zu 1) in kollusivem Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden die Begründung von Volkseigentum herbeigeführt hat, um dann das Gebäudeeigentum erwerben zu können, ist nichts ersichtlich. Es wäre auch schwer verständlich, daß der fast zwei Jahrzehnte als Mitglied des Rates des Kreises in W. in diesem Gebäude lebende Kl. zu 1) die Zeit seiner aktiven Machtposition nicht ausgenutzt hat, um Gebäudeeigentum zu begründen, um dann nach Ausscheiden aus dem Amt und damit Verlust auch seiner Machtposition nunmehr kollusiv zusammenwirkend mit den Behörden sich um das Gebäudeeigentum be müht. Jedenfalls im konkreten Einzelfall hat das Gericht keinen Sachverhalt feststellen können, aus dem sich eine fahrlässige Unkenntnis eventueller Verfahrensverstöße oder gar positive Kenntnis derselben ergibt.

Der Erwerb des Eigentums an Grund und Boden folgt den Regeln des sogenannten Komplettierungskaufes und ist damit untrennbar an das Schicksal des Erwerbs des Gebäudeeigentums und der zeitgleich erfolgten Verleihung des dinglichen Nutzungsrechtes gebunden. Da dafür Redlichkeit festgestellt wurde, scheitert auch der Komplettierungskauf des Eigentums von Grund und Boden nicht an § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 VermG.