veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

unredlicher Erwerb

VG Greifswald2 A 154/9424.08.1995ZOV 1996, 458

§ 4 Abs. 3 VermG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

unredlicher Erwerb; Eigenheimerwerb

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Erwerb eines Eigenheimes unter Mißachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 11. Februar 1955 (GBl. I DDR Nr. 16, S. 154) rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Annahme, daß der Rechtserwerb nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der DDR stand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks in B. Das Grundstück ist 1627 m2 groß und mit einem Wohnhaus bebaut.

Eigentümer des Grundstücks waren seit 1948 Frau H. W. und Frau C. S. je zur Hälfte. Frau W. wurde im Rahmen der sogenannten Aktion Rose durch Urteil des Kreisgerichts B. vom 17.3.1953 zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihr Vermögen wurde eingezogen. Das Urteil ist durch Beschluß des Bezirksgerichts Sch. vom 23.9.1991 aufgehoben worden. Frau C. S. verließ 1953 die DDR, ohne die polizeilichen Meldevorschriften der DDR zu beachten.

Das Grundstück wurde aufgrund des Strafurteils des Kreisgerichts B. (bezüglich des Eigentumsanteils der Frau H. W.) und § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (bezüglich des Eigentumsanteils der Frau C. S.) in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurden zunächst das Ministerium des Innern der DDR, später, 1954 die Gemeinde B. eingetragen. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude erwarben die Beigeladenen durch notariellen Vertrag vom 6. November 1969 in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Mit Urkunde vom 5.12.1969 wurde den Beigeladenen ein Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück verliehen und später in das Grundbuch eingetragen. Im Juni 1990 erwarben die Beigeladenen das Grundstück zu Eigentum. Den Antrag auf Rückübertragung vom 11.9.1990 lehnte der Bekl. ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bekl. vom 28.12.1993 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 4 Abs. 3 a) VermG ist ein Rechtserwerb als unredlich anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Volkseigene Eigenheime konnten in der damaligen DDR gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954 (GBl. Nr. 81, S. 784) bzw. § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I, Nr. 58, S. 578) erworben werden. Für die betroffenen volkseigenen Grundstücke wurden den Erwerbern Nutzungsrechte verliehen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 15. September 1954 bzw. § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1973). Für den Erwerb eines volkseigenen Eigenheimes und die Verleihung eines Nutzungsrechtes an dem betreffenden Grundstück gab es in der DDR mithin eine gesetzliche Grundlage. Daran ändert auch der Hinweis der Kl. auf die Größe des Grundstücks nichts.

Zwar fielen unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser gem. § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 11. Februar 1955 (GBl. I Nr. 16, S. 154) zunächst nur Eigen-heime, die nicht mehr als fünf Wohnräume hatten und sich auf einem Grundstück befanden, das nicht größer als 1500 m2 war, jedoch konnte gem. der Anordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser und zur Ersten Durchführungsbestimmung vom 11.2.1955 (GBl. Teil 1 Nr. 16, S. 159) von dieser Vorschrift im Ein-zelfall abgewichen werden. Nach § 1 Abs. 2 der letztgenannten Anordnung konnten auch Eigenheime auf Grundstücken, die größer als 1500 m2 waren, nach Bestätigung des Rates des Kreises und Zustimmung des Ra-tes des Bezirkes verkauft werden. Daß dies bei einer Grundstücksgröße von 1.627 m2, also einem Wert, der die Richtgröße von 1.500 m2 lediglich um 127 m2 überschritt, im vorliegenden Fall geschah, rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Rechtserwerb nicht im Einklang mit den zum Zeit-punkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften etc. stand. Eine vergleichsweise geringe Abweichung von der Richtgröße nach oben kann bereits für sich betrachtet einen sachgerechten Grund darstellen, von dieser Richtgröße abzuweichen. Darüber hinaus bewohnten die Beigeladenen das Haus nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben bereits seit 1965, erfüllten damit also die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser, wonach der Verkauf eines Eigenheimes bevorzugt an Personen zu erfolgen hatte, die das Eigenheim zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bewohnten. Auch die Anzahl der Wohnräume entsprach seinerzeit den Vor-gaben des § 1 Abs. 1 a) der 1. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser. Überdies bestand und besteht das Grundstück aus nur einem Flurstück. Eine Teilung hätte, sofern überhaupt möglich - was nach Angaben der Gemeinde B. und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sehr zweifelhaft ist - also eine Neuvermessung mit entsprechendem Ko-stenaufwand erfordert. Auch aus diesem Grund ist hier ein Überschreiten der Richtgröße des § 1 Abs. 1 b) der 1. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser nachvollziehbar.