unredlicher Erwerb
§ 4 Abs. 2, Ab s. 3 VermG; § 925 Abs. 1 BGB i. d. 1970 in der DDR geltenden Fassung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
unredlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Beurkundungsmangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unredlichkeit setzt Kenntnis der Rechtslage voraus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des Grundstücks in E. Die Beigeladene ist als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Der Kl. zu 1) war früher in E. als niedergelassener Arzt tätig. Von einer Besuchsreise in die frühere Bundesrepublik Deutschland ist er zusammen mit seiner Ehefrau 1961 nicht mehr zurückgekehrt; diesen Entschluß trafen die Kl. aufgrund der Vorgänge um die Abschottung der Grenze der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin wurde das gesamte Vermögen ab dem 31.8.1961 gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 unter staatliche Verwaltung gestellt. Ausweislich der Bestallungsurkunde wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung E. zum staatlichen Treuhänder bestellt. Dieser veräußerte mit Kaufvertrag vom 14.1.1970 das streitbefangene Grundstück an die Beigeladene und deren Ehemann zu einem Kaufpreis von 34.300 M/DDR. Die Beurkundung des Kaufvertrages nahm der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Leipzig, Außenstelle D., Arbeitsgruppe E. vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der informatorischen Anhörung der Beigeladenen, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, daß die Beigeladene und ihr Ehemann das streitbefangene Grundstück redlich erworben haben. Der Erwerbsvorgang stand allerdings mit den zu diesem Zeitpunkt in der DDR geltenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang, so daß der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG verwirklicht ist. Denn nach § 925 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in der 1970 in der DDR geltenden Fassung war die Auflassung vor dem Rat des Kreises zu erklären. Vorliegend beurkundete der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Leipzig (Arbeitsgruppe E. der Außenstelle D.) den Vertrag. Ob diese Beurkundung vor der dem Rat des Kreises übergeordneten Stelle zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, mag aus den o. g. Gründen der Anwendbarkeit des Vermögensrechts trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit dahinstehen. Jedenfalls stellt die Beurkundung durch die falsche Stelle einen objektiv-rechtlichen Verstoß dar. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die Erwerber diesen Verstoß kannten, noch daß sie ihn hätten kennen müssen. Rein äußerlich fand die Beurkundung in E. statt. Aus der Verwaltungsakte ist ein enges Zusammenwirken zwischen dem Rat des Kreises und dem Rat des Bezirkes erkennbar, so insbesondere bei der Beauftragung der Schätzer der Wertermittlung und der Einwilligung zum Verkauf. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich auch, daß der Rat des Bezirkes die Beurkundung nicht etwa deshalb vorgenommen hat, um hierbei den Rat des Kreises zu umgehen. Näher liegt die Vermutung, daß im Vorgriff auf die spätere Regelung des § 6 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6.11.1975 (GBl-DDR I, Nr. 43 S. 697) bereits ein Zusammenspiel zwischen dem Rat des Kreises und der ebenfalls in E.. befindlichen Arbeitsgruppe des Rates des Bezirkes erfolgte. Die Erwerber hätten auch nicht wissen müssen, daß die nach § 925 Abs. 1 BGB unzuständige Stelle den Grundstückserwerbsvertrag beurkundete. Sofern den Erwerbern als Behördenfremden der Stempelaufdruck auf der Vertragsurkunde überhaupt aufgefallen ist, würde ein Vertragspartner mit durchschnittlichen, allgemeinen Rechtskenntnissen davon ausgegangen sein, daß die vorgesetzte Behörde erst recht das darf, was die nachgeordnete tun mußte. Insofern liegt die Sache hier anders als bei einer vorgesehenen Beurkundung durch einen Notar.