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Unpünktliche Mietzinszahlung

LG Berlin61 S 420/8718.01.1988GE 1988, 947; MM 1988, 185

§ 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unpünktliche Mietzinszahlung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Vertragsverletzung, schuldhafte; Mietzinszahlung, unpünktliche; Abmahnung des Vermieters; Anmahnung der Mietzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will der Vermieter das Mietverhältnis wegen unpünktlicher Mietzinszahlungen fristlos kündigen, so ist die vorherige Abmahnung des Mieters erforderlich. Die bloße Anmahnung der fälligen Miete reicht nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat nicht dargelegt, daß der Kündigungsgrund des § 554 a des BGB erfüllt war, als er fristlos gekündigt hat.

Dieser ist nur dann gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung über längere Zeit hinweg die Miete weiterhin unpünktlich entrichtet hat (Kammer in GE 1980, 430 = MDR 1980, 670). Die Abmahnung muß so gehalten sein, daß der Mieter daraus erkennen kann, daß der Vermieter bei Fortsetzung der in verspäteten Zahlungen liegenden Vertragsverletzung Folgerungen für den Bestand des Mietverhältnisses zu ziehen beabsichtigt, denn die bloße Anmahnung der fälligen Zahlung läßt nicht den Schluß zu, dem Vermieter sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch Urt. v. 17.9.1984 - 61 S 542/83 - und LG Berlin - 64 S 125/87 -, Urt. v. 1.9.1987