veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unpünktliche Mietzahlung

AG Charlottenburg15 C 116/8329.06.1983GE 1983, 919

§ 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 535 Satz 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unpünktliche Mietzahlung; Mietzinszahlung; Verspätung; Verzugsschaden; Bearbeitungsfrist

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Verzugsschaden bei unpünktlicher Mietzahlung.

2. Zur Frage, ob einer Hausverwaltung bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht hinsichtlich der Registrierung von Zahlungseingängen eine längere Bearbeitungsfrist zugestanden werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) hat die Bekl. (Mieterin) mit ihrer am 23. Februar 1983 bei Gericht eingegangenen Klageschrift auf Mietzahlung für Februar 1983 in Anspruch genommen. Im Wege der Klageänderung machte die Kl. gegen die Bekl., die den Mietzins beglichen haben, einen Verzugsschaden geltend. Zur Begründung trägt sie vor: Die Gutschriftanzeige sei ihrer Grundstücksverwaltung am 22. Februar 1983 zugegangen. Bei der Größe der Verwaltung sei es bereits organisatorisch unmöglich, Zahlungseingänge von einem Tag zum anderen an den Prozeßbevollmächtigten der Kl. weiterzumelden. Die Kl. macht die entstandenen Anwalts- und die eingezahlten Gerichtskosten als Verzugsschaden geltend. Die Bekl. trägt vor, die Hausverwaltung der Kl. habe spätestens am 21. Februar 1983 den Prozeßbevollmächtigten von der erfolgten Mietzahlung telefonisch in Kenntnis setzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte mit Sicherheit der Eingang der Klageschrift am 23. Februar 1983 verhindert werden können. Das AG hielt die Klage für begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Zahlungsanspruch in Höhe von 117,97 DM ergibt sich aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

So haben die Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens der Kl. die von ihr zutreffend berechneten Kosten zu zahlen. Die hier entstandenen Kosten stellen nämlich eine adäquate Folge der nicht rechtzeitigen Mietzinszahlung dar.

Ein Mitverschulden der Kl. liegt nicht vor.

Wenn auch das Postscheckamt dem Kontoinhaber von einer Gutschrift sofort Nachricht gibt, so spricht schon eine Vermutung dafür, daß die Gutschrift der Hausverwaltung erst frühestens am Folgetag zugegangen ist. Daß dies bereits der 21. Februar 1983 gewesen ist, haben die Bekl. nicht unter Beweis gestellt.

Wenn auch der Umfang der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers nicht davon abhängt, ob sein Erfüllungsgehilfe, dessen er sich zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners bedient, auch für andere Gläubiger tätig wird oder nicht, so kann diese Frage gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, da das Vorliegen eines Verschuldens gerade nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen ist.

Dementsprechend ist auch im Rahmen der Frage, ob eine Klageschrift noch demnächst i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden ist oder nicht, entschieden worden, daß einer Behörde für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unter Umständen eine längere Frist zuzubilligen ist als einer Privatperson, da es von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Kl. abhängt, welche Frist einzuhalten ihm zugemutet werden kann (OLG Hamm NJW 1977, 2364).

Wenn die Hausverwaltung der Kl. weder am 22. noch am 23. Februar 1983 den Eingang der Klageschrift verhindert hat, so liegt darin kein Verschulden, da einer Hausverwaltung jedenfalls im vertretbaren Rahmen eine längere Bearbeitungsfrist eingeräumt werden muß.