Unmöglichkeit bei widersprechenden einstweiligen Verfügungen
BGB § 275; ZPO § 890
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Geschäftsraummieter gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Vermietung von anderen Räumen an einen Konkurrenten erwirkt, ist die später erwirkte einstweilige Verfügung des Konkurrenten gegen den Vermieter auf Erfüllung des Vertrages auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Konkurrent hier nur Schadensersatz verlangen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. vermietete der B. Schule Berlin Räume im Hause J. Straße in Berlin und sicherte ihr vertraglich Konkurrenzschutz hinsichtlich der übrigen Mieteinheiten des Hauses zu. Später, am 13. Juni 2002, vermietete die Bekl. Räume dieses Hauses an die Kl., deren Geschäftsfeld sich zumindest teilweise mit dem der B. Schule überschneidet. Die B. Schule erwirkte deshalb gegen die Bekl. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 - 97 O 110/02 -, durch die der Bekl. untersagt wurde, der Kl. Räume im Hause J. Straße zu überlassen. Auf den Widerspruch der Bekl. bestätigte das Landgericht Berlin diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. Juli 2002.
In Kenntnis der einstweiligen Verfügung vom 4. Juli 2002 hat die Kl. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, der Bekl. zu untersagen, sie an der Nutzung der am 13. Juni 2002 gemieteten Räume zu hindern. Das Landgericht Berlin - Kammer vom Tagesdienst - hat diese einstweilige Verfügung am 13. Juli 2002 antragsgemäß erlassen. Auf den Widerspruch der Bekl. hat das Landgericht Berlin auch diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. Juli 2002 - 97 O 127/02 - bestätigt.
Mit Schreiben vom 2. August 2002 gab der Prozeßbevollmächtigte der Kl. gegenüber der Bekl. die folgende Erklärung ab: "Unsere Mandantin verzichtet hiermit auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 13. Juli 2002 und erklärt, hieraus keine Vollziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen zu betreiben."
Gegen das ihr am 14. August 2002 zugestellte Urteil vom 29. Juli 2002 hat die Bekl. die am Montag, den 16. September 2002 eingegangene Berufung eingelegt. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Kl. vom 2. August 2002 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Kl. aufzuerlegen, weil sie ohne Eintritt des die Erledigung herbeiführenden Ereignisses im Rechtsstreit unterlegen wäre (§ 91 a ZPO).
Die Berufung war zulässig. Der Umstand, daß die Kl. mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 2. August 2002 erklären ließ, sie verzichte auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 13. Juli 2002, beseitigt nicht das Interesse der Bekl. an der Prüfung, ob diese Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Daß der den Streit in der Hauptsache erledigende Umstand, nämlich die Verzichtserklärung der Kl., nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung und noch vor Einlegung der Berufung eingetreten ist, macht die Berufung ebenfalls nicht unzulässig.
Die Berufung war auch begründet.
Auch wenn der Vertrag vom 13. Juni 2002 wirksam zustande gekommen sein sollte und die von der Bekl. ausgesprochene fristlose Kündi-gung vom 12. Juli 2002 keinen sie rechtfertigenden Grund gehabt hätte (beides ist nach der Sach- und Rechtslage wohl sicher anzunehmen), hätte jedenfalls das angefochtene Urteil nicht ergehen dürfen. Denn die darin bekräftigte Verpflichtung der Bekl. stand im direkten Gegensatz zu dem von derselben Kammer des Landgerichts Berlin am 4. Juli 2002 zu dem Aktenzeichen 97 O 110/02 auf Antrag der B. Schule im Wege der einstweiligen Verfügung der Bekl. auferlegten Verbot.
Zwar können beide Vertragspartner der Bekl. bei Annahme der Wirksamkeit beider Verträge grundsätzlich die Erfüllung des mit ihnen geschlossenen Vertrages verlangen und die Bekl. gegebenenfalls auch auf Erfüllung verklagen. Ist aber auf entsprechenden Antrag eines von beiden bereits eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen, kann der andere nicht mehr auf Erfüllung klagen, sondern nur noch auf Schadensersatz. Denn durch ein weiteres, auf Vertragserfüllung gerichtetes Urteil würde die Bekl. in die für sie ausweglose Situation gebracht, zwei sich in der Hauptsache direkt widersprechende Entscheidungen befolgen zu müssen.
Die zuerst ergangene Entscheidung verhindert somit die Erfüllung der aus dem anderen Vertrag geschuldeten Leistung und begründet insoweit den Fall des nachträglichen Unvermögens (Baur, Einstweiliger Rechtsschutz bei gegenläufigen Handlungs- und Unterlassungspflichten, Festschrift für Karl Sieg, 1976, S. 43, 45 mit Nachweisen).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann es auch nicht dem Belieben der Bekl. überlassen werden, welches der beiden gegensätzlichen Urteile sie befolgen will. Denn zumindest dann, wenn es - wie hier - um individuelle Handlungs- oder Unterlassungspflichten geht, sind zwei einander widersprechende Entscheidungen nicht vollstreckbar. Der Schuldner kann nicht wegen der Mißachtung des einen Urteils bestraft werden, wenn er sein Verhalten an dem anderen Urteil ausgerichtet hat, also unter Hinweis auf ein rechtskräftiges Urteil darauf verweisen kann, sich rechtstreu zu verhalten (vgl. auch Baur, a. a. O. S. 46).