unlauterer Wettbewerb
UWG § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
unlauterer Wettbewerb; Werbungsangaben; Projekt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Abkürzung "proj." für "projektiert" reicht bei Anzeigen, mit denen für Häuser oder Wohnungen geworben wird, grundsätzlich nicht aus, um unmißverständlich die fehlende Fertigstellung des beworbenen Objektes deutlich zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Beide mit Wettbewerbsstreitigkeiten befaßten Senate des Kammergerichts vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß es irreführend im Sinne von § 3 UWG ist, für eine unfertige oder gar noch nicht in der Planungsphase befindliche Wohnimmobilie in einer Weise zu werben, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es werde ein fertiges Objekt angeboten, weil das Angebot damit für einen Teil der Interessenten, nämlich diejenigen, die ausschließlich an einer fertiggestellten Eigentumswohnung oder einem vollständig errichteten Haus interessiert sind, vorteilhafter erscheint, als es wirklich ist (vgl. Kammergericht, 5. Zivilsenat, WRP 1988, 165; Urteil vom 15. Januar 1988, 5 U 5140/86; Urteil vom 23. Februar 1988, 5 U 5828/87; und 25. Zivilsenat, Urteil vom 19. Mai 1988, 25 U 6565/87; sowie Beschlüsse vom 2. Juni 1988, 25 U 6785/87 und vom 22. Juli 1988, 25 W 4404/88). Der beschließende Senat folgt auch der von dem 5. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 17. März 1987 in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 U 6917/86 (WRP 1988, 496) vertretenen Auffassung, daß - jedenfalls in aller Regel - in einer Zeitungsanzeige die Angabe "proj." nicht ausreicht, um über die Nichtfertigstellung in einer eine Irreführung nach § 3 UWG ausschließenden Weise aufzuklären. Dabei verkennt er nicht, daß die aus der lateinischen Sprache stammenden Wörter "Projekt" und "projektiert" weitgehend Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden haben. Andererseits kann aber nicht übersehen werden, daß weite Teile der Bevölkerung, sei es auch nur wegen bestehender Ausspracheunsicherheit, dann, wenn für der griechischen oder lateinischen Sprache entstammende Wörter gleichsinnige deutsche Begriffe existieren, letzteren den Vorzug geben und sie beinahe ausschließlich benutzen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, daß davon auszugehen ist, daß die Angabe "geplant" weiten Teilen des Verkehrs deutlich geläufiger sein dürfte als der gleichsinnige Hinweis "projektiert". Sind aber schon bei den ausgeschriebenen Wörtern deutliche Unterschiede hinsichtlich der Vertrautheit und der Nutzung zu machen, so kann ohne Not angenommen werden, daß dann, wenn das weniger gebräuchliche Wort in einer Weise abgekürzt wird, die nicht zwingend und unmittelbar erkennbar wieder auf den ursprünglichen Begriff zurückführt, ein Teil des Verkehrs die Kurzform fehldeuten und ein anderer ihren Sinn nicht erkennen wird. Für die Werbung mit Immobilienanzeigen kommt, den Kreis der Irregeführten noch vergrößernd, hinzu, daß entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung derartige Inserate keineswegs mit besonderer Sorgfalt und Genauigkeit aufgenommen werden. Vielmehr verhält es sich nach der Erfahrung des Senats so, daß wegen der Vielzahl der Offerten die Interessenten zunächst eine grobe, nur an wenigen Daten wie Kaufpreis, Lage und Art, aber auch Fertigstellung des Objektes, orientierte Sichtung vornehmen (vgl. hierzu Kammergericht, Beschluß vom 11. August 1988, 25 W 3608/88). Es liegt auf der Hand, daß bei dieser Vorgehensweise sowohl im Text - etwa in einer katalogartigen Aufstellung von Eigenschaften des Objektes - versteckte, wie auch - beispielsweise wegen der gewählten Abkürzung - nicht auf den ersten Blick und ohne jede Schwierigkeiten verständliche Hinweise übersehen oder jedenfalls nicht zur Kenntnis genommen werden. Hieraus folgt für die üblicherweise jedenfalls ausgeschriebene Angabe "projektiert", daß ihre Abkürzung "proj." in Immobilienanzeigen nicht als genügender
uch - beispielsweise wegen der gewählten Abkürzung - nicht auf den ersten Blick und ohne jede Schwierigkeiten verständliche Hinweise übersehen oder jedenfalls nicht zur Kenntnis genommen werden. Hieraus folgt für die üblicherweise jedenfalls ausgeschriebene Angabe "projektiert", daß ihre Abkürzung "proj." in Immobilienanzeigen nicht als genügender Hinweis auf die fehlende Fertigstellung angesehen werden kann, weil die Kurzform von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht oder nicht zutreffend verstanden und weil sie darüber hinaus von einem weiteren Teil der Interessenten bei der ersten Sichtung der Immobilieninserate nicht zur Kenntnis genommen wird.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß in einzelnen Fällen, wie es das Landgericht freilich allgemein gemeint hat, aufgrund der Stellung der Abkürzung und des unmißverständlichen Sinnzusammenhangs, in den sie eingebettet ist, eine Irreführung möglicherweise verneint werden kann. Zwar ist ein derartiger Sinnzusammenhang auch in der streitbefangenen Anzeige festzustellen, denn die hier zu beurteilende Sachaussage lautet "mehrere projektierte Reihenhäuser". Diese Angabe ist für sich betrachtet derart eindeutig, daß dem Kl. nicht zugestimmt werden kann, wenn er meint, die Abkürzung "proj." könne auch in diesem Falle mit "projiziert" oder "projektiv" gedeutet werden. Vielmehr verhält es sich nach Überzeugung des Senates so, daß dann, wenn der Abkürzung im gegebenen Zusammenhang überhaupt ein bestimmter Inhalt beigelegt wird, dies in zutreffender Weise geschieht. Gleichwohl genügt die beanstandete Abkürzung nicht, um eine Irreführung über die fehlende Fertigstellung der mit der gerügten Anzeige beworbenen Objekte zu verneinen. Denn es wird - wie bereits dargestellt - ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Abkürzung überhaupt keinen Sinn beimessen und daher irregeführt werden.