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Unlauterer Wettbewerb

OLG München29 W 2008/1318.11.2013unveröffentlicht

TrinkwV § 14

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Unternehmen handelt nicht wettbewerbswidrig mit der Aussage, eine Trinkwasseranalyse werde kostengünstig erstellt, wenn mit der Untersuchung zwar ein nicht zugelassenes Unternehmen beauftragt wird, dieses aber als Erfüllungsgehilfe eine zugelassene Untersuchungsstelle mit der Durchführung der Untersuchungen betraut.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch dann nicht zu, wenn der sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ergebende Umstand unterstellt wird, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Aussage, „… bietet Ihnen eine Trinkwasseranalyse nach § 14 der TrinkwV für Ihre Liegenschaften an. Die Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit akkreditierten Laboratorien - rechtssicher und kostengünstig …“ verstößt nicht gegen § 14 Abs. 6 TrinkwV. Nach dieser Vorschrift haben die Untersuchungspflichtigen die erforderlichen Trinkwasseruntersuchungen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. Der Regelung kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entnommen werden, in welcher Weise dieses Durchführenlassen vorzunehmen ist; insbesondere wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der Untersuchungspflichtige ein selbst nicht zugelassenes Unternehmen beauftragt, das seinerseits - etwa als Erfüllungsgehilfe - eine zugelassene Untersuchungsstelle mit der tatsächlichen Durchführung der Untersuchungen betraut. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in dieser Weise vorgeht, wie deren von der Antragstellerin nicht in Frage gestellter Hinweis „Analyse durch ein akkreditiertes Trinkwasserlabor“ in der Anlage 3 nahelegt. Damit begegnet auch die weitere angegriffene Formulierung „Hiermit wird … mit der Trinkwasseranalyse nach § 14 der TrinkwV beauftragt …“ keinen lauterkeitsrechtlichen Bedenken.

Das Vorbringen der Antragstellerin trägt auch den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Aussage „Probeentnahme und Legionellenanalyse durch …“ nicht. Zwar ist diese Aussage der Antragsgegnerin zuzurechnen, da sie von dieser im Rahmen ihres eigenen Internetauftritts als Download abrufbar ist. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann indes nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin Proben unter Verletzung der Vorgaben des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV entnähme. Denn wie die Antragstellerin selbst ausführt, gebietet diese Vorschrift nicht, dass die Proben ausschließlich von unmittelbar bei der zugelassenen Untersuchungsstelle Beschäftigten entnommen werden, sondern erlaubt die Probenentnahme durch „externe Mitarbeiter“ als Verrichtungsgehilfen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass die für die Probenentnahme eingesetzten Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht unter der Überwachung der Untersuchungsstelle stünden, mit der die Antragsgegnerin zusammenarbeitet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Äußerung im Widerspruch zu § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV steht.