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Unlautere Machenschaften durch staatlichen Notar

BVerwGBVerwG 8 B 94.0707.03.2008ZOV 2008, 159

VermG § 1 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob das Verhalten eines staatlichen Notars, der entgegen dem Willen des Verkäufers bei Teilverkäufen von Hofstellen den Vertrag so formulierte, dass der Verkäufer nicht bemerkt hatte, dass sein gesamter landwirtschaftlicher Grundbesitz den Käufern übertragen wurde, den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie erfordert eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung, ob Willkür vorgelegen hatte.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

13 3. Die Sache weist auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

14 a) Die Frage, ob das Verhalten eines staatlichen Notars, der entgegen dem Willen des Verkäufers bei Teilverkäufen von Hofstellen den Vertrag so formulierte, dass der Verkäufer nicht bemerkt hatte, dass sein gesamter landwirtschaftlicher Grundbesitz den Käufern übertragen wurde, den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie erfordert eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung, ob Willkür vorgelegen hatte (vgl. Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 = ZOV 1998, 448).

15 b) Bei der Frage, ob eine Beurkundungspraxis im Gebiete der früheren DDR Zufall war oder ob vielmehr daraus auf eine einheitliche gezielte Handlungsweise geschlossen werden müsse, der Anweisungen zugrunde gelegen hätten, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die sich im Revisionsverfahren nicht stellen kann.

16 c) Gleiches gilt für die übrigen für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen.