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Unlautere Machenschaften

BVerwGBVerwG 8 B 62.0812.09.2008ZOV 2009, 45

VermG § 1 Abs. 3; AufbauG § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unlautere Machenschaften; Machtmissbrauch; vorgeschobene Enteignung nach dem Baulandgesetz; Aufbauenteignung; Fehlerkorrektur; Aufbaugebiet; Massenorganisationen; Baumaßnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen ist allein noch kein Machtmissbrauch, wenn eine Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach DDR-Recht zulässig gewesen wäre.

2. Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahme von Grundstücken waren nach dem insoweit maßgebenden Rechtsverständnis der DDR zugunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe und Institutionen, zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 VermG stehende sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die "Gemeinsame Anweisung" in ihrer über den Wortlaut des Aufbaugesetzes eindeutig hinausgehenden weiten Auslegung eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen gewesen wäre. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

3 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum einen geklärt, dass die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen allein noch keinen Machtmissbrauch darstellt, wenn eine Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach DDR‑Recht zulässig gewesen wäre. Es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene "formelle" Gesetzwidrigkeit beseitigen soll. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen auf der Grundlage des damaligen DDR‑Rechts nicht zu verwirklichen war (Beschlüsse vom 28. März 2000 - BVerwG 7 B 19.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 12 und vom 2. März 2004 - BVerwG 7 B 35.03 - juris; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 = ZOV 1997, 355). Im Hinblick auf eine versehentlich unterbliebene Aufbauenteignung, die 13 Jahre später nachgeholt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass unter dem Blickwinkel der Willkür die Durchführung einer Enteignung, die der nachträglichen Fehlerkorrektur dient, offenkundig anders zu beurteilen ist als die mit einer Enteignung beabsichtigte Verfestigung einer "materiellen" Gesetzwidrigkeit (Beschluss vom 28. März 2000 a.a.O.). Zum anderen folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom 15. September 1958, Nr. 10) entnehmen lässt, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden wurde. Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken nach dem insoweit maßgebenden Rechtsverständnis der DDR zugunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe und Institutionen, zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zuIässig (Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 = ZOV 1998, 280 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 = ZOV 2001, 416).

4 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprach das Bezirksbauamt des Bezirks Frankfurt (Oder) unter dem 19. Februar 1969 dem Antrag des Rates des Kreises Strausberg vom 16. Januar 1969 zu der Aufbaumaßnahme "Zementwerk 4, Oxydationsanlage, Pumpenstation und Wasseraufbereitung". Die Eintragung im Register der Aufbaugebiete wurde unter "Strausberg 0509 - 2381" vorgenommen. Die durch das Bezirksamt bestätigten Pläne waren bereits am 1. September 1964 erstellt worden und tragen den - undatierten - handschriftlichen Zusatz "Ist schon vor 4 Jahren gebaut worden". Mit Bescheid vom 21. August 1969 nahm der Rat des Kreises Strausberg gestützt auf § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 die streitgegenständlichen Flurstücke rückwirkend zum 1. Mai 1964 in Anspruch. Rechtsträger wurde der VEB Zementwerke Rüdersdorf. Die volkseigenen Flurstücke wurden in das Liegenschaftsblatt 928 von Hennickendorf übertragen.

Aufgrund dieser Feststellungen, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), wäre die Enteignung wegen des sehr weit verstandenen Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes auch schon zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen von einer Rechtsgrundlage gedeckt gewesen.

Die mit der Durchführung der Baumaßnahmen entstandene "formelle" Gesetzwidrigkeit wurde mit der Antragsbewilligung, der Eintragung des Vorhabens im Aufbauregister und der förmlichen Inanspruchnahme beseitigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hinweis: vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - BVerwG 8 B 48.08 - ZOV 2009, 48

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