Unlautere Machenschaften
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unlautere Machenschaften; Erbauseinandersetzung; Teilungsversteigerung; Miterben; Vermögensverlust; Zusammenwirken
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 3 VermG kann grundsätzlich auch der erfüllt haben, wer als Miterbe im einvernehmlichen Zusammenwirken mit staatlichen Stellen eine Teilungsversteigerung beantragt hatte, um andere Miterben gezielt um die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs zu bringen.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf alle drei Gründe für die Zulassung der Revision gestützte Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg.
2 1. Die Sache weist nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, welche die Kl. ihr beimessen. Sie halten Folgendes für klärungsbedürftig:
"Die Frage (lautet), ob der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auch dann erfüllt ist, wenn der Vermögensverlust im Rahmen einer von einem Miterben veranlassten Auseinandersetzung des Erbes durch ein gerichtliches Teilungsversteigerungsverfahren bewirkt wurde, und in dem es den Miterben bzw. den mit diesen zusammenwirkenden Dritten und staatlichen Stellen offensichtlich darum ging, die Miterben aus dem Erbe zielgerichtet herauszudrängen und deren eigenen Erwerb des Erbes manipulativ zu verhindern.
Die vorgenannte Rechtsfrage wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 15.12.1994 - BVerwG 7 C 26.93 - ZOV 1995, 150 herausgestellt, dass auch eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht kommt, wenn ein Miterbe im Zusammenwirken mit Dritten bzw. im Zusammenwirken mit rechtswidriger Unterstützung staatlicher oder offizieller Stellen gehandelt hat, um andere Miterben um die Möglichkeit des Eigentumserwerbs zu bringen, diese Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts wurden jedoch bislang nicht in einem konkreten Fall höchstrichterlich entschieden."
3 Es kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsgericht Rechtssätze aus dieser Entscheidung in einem konkreten Fall bereits angewandt hat. Darauf kommt es nicht an. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ist nicht deshalb gegeben, weil eine Grundsatzentscheidung fehlt, die auf zuvor aufgestellten Rechtssätzen beruht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn durch den konkreten Fall fallübergreifende Rechtsfragen von streitentscheidender Bedeutung aufgeworfen werden, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. Vorliegend besteht auch nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich auch der erfüllt haben konnte, wer als Miterbe im einvernehmlichen Zusammenwirken mit staatlichen Stellen eine Teilungsversteigerung beantragt hatte, um andere Miterben gezielt um die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs zu bringen. Im vorliegenden Fall wäre bei Zulassung der Revision mit keinem weitergehenden Rechtssatz, sondern mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen, welche die Sachverhaltselemente den Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 VermG nach Maßgabe dieses Rechtssatzes zuordnen würde. Nichts anderes haben die Kl. bei ihrer weitgehend in Form einer Berufungsbegründung gehaltenen Beschwerdebegründung mit der umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles getan. [...]
7 3. Dem Verwaltungsgericht sind auch die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht unterlaufen. Es hat den Antrag der Kl., die Akten der SED-Bezirksparteikontrollkommission des Stadtbezirks Dresden-Ost beizuziehen, in prozessual zulässiger Weise als Ausforschungsbeweisantrag angesehen und deshalb ablehnen dürfen. Ursache für den Vermögensverlust war ein gerichtliches Verkaufsverfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach § 423 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 25 f. der Vollstreckungsordnung der DDR vom 18. Dezember 1975. Beantragt hatte dieses Verfahren eine Miterbin, nachdem eine gütliche Auseinandersetzung mit der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden anderen Miterbin gescheitert war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf die Miterbin und nach ihrem Tode deren Erbin, welche das Verfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft gestellt und fortgeführt haben, von staatlicher (oder auch privater) Seite Druck ausgeübt oder in irgendeiner Weise unrechtmäßig Einfluss genommen worden wäre, um diese zur Antragstellung beim Kreisgericht zu bewegen. Die Kl. haben im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass sich aus den Akten der SED-Bezirksparteikontrollkommission eine unstatthafte Einflussnahme auf diese Miterben ergäbe. Die Akten sollen vielmehr Informationen über die Verwendung der Grundstücke durch die Beigeladenen enthalten. Sie hätten danach im Rahmen einer Redlichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, auf die es aber nach der im Rahmen einer Verfahrensrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. [...]