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Unlautere Machenschaft

VG Frankfurt/O.4 K 1742/97 rechtskräftig28.10.2002ZOV 2003, 196

VermG § 1 Abs. 3, § 5 Abs.1 Buchst. a und b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unlautere Machenschaft bei vorgeschobenem Enteignungszweck.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren als Erben die Rückübertragung des Grundstücks in Eisenhüttenstadt mit einer Größe von 9.040 qm. Der Grundbesitz befand sich ursprünglich seit 1924 im Eigentum der Erblasser.

Die streitbefangene Fläche wurde am 1. Oktober 1958 für die Aufbaumaßnahme "Jugendherberge Diehloer Berge" in Stalinstadt zum Aufbaugebiet erklärt und in das Register der Aufbaugebiete in Stalinstadt unter der ... eingetragen.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1959 teilte das Stadtbauamt der Stadt Stalinstadt dem Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder) - Bezirksbauamt - auf dessen Schreiben vom 1. Oktober 1958 mit, daß die für den Aufbau der "Jugendherberge Diehloer Berge" erforderliche Fläche der Eheleute ... zum Aufbaugebiet erklärt worden sei. Von einer Kommission sei der bisherige Standort verworfen worden und man habe sich für eine Teilfläche entschieden, die der Frau ... aus Stalinstadt gehöre. Es handele sich um eine Teilfläche des Flurstücks mit einer Größe von 1,4725 ha. Da ein Verkauf nicht zustande komme, sei die benötigte Teilfläche zum Aufbaugebiet zu erklären. Bei der bisherigen Aufbaugebietserklärung der Fläche des Herrn ... könne es verbleiben, da ohnehin sämtliche Flächen zur Anlegung einer Erholungsstätte für die Stalinstädter Bürger benötigt würden. Mit Bescheid des Rates der Stadt Stalinstadt vom 30. Januar 1959 wurde das streitbefangene Grundstück für die Durchführung der Aufbaumaßnahme "HO-Berufsschule" mit Wirkung vom 20. Januar 1959 in Anspruch genommen. Als Rechtsträger wurde am 16. Februar 1959 der Rat der Stadt Stalinstadt im Grundbuch eingetragen. Mit Feststellungsbescheid vom 2. März 1961 wurde zugunsten der Eigentümer eine Entschädigung in Höhe von 1.885,48 M festgesetzt. Mit Schreiben vom 16. Januar 1992 beantragten Herr ... wie die Kl. zu 1. und 2. die Rückübertragung des streitbefangenen Vermögenswertes. Mit Bescheid vom 1. November 1995 lehnte der Bekl. den Restitutionsantrag ab und führte zur Begründung aus, daß eine entschädigungslose bzw. diskriminierend geringe Entschädigung gem. § 1 Abs. 1 a, b VermG nicht vorliege, weil eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz vorliege, auf die diese Vorschrift nicht anwendbar sei. Die Inanspruchnahme der Grundstücksfläche sei auch nicht willkürlich gem. § 1 Abs. 3 VermG, weil der beabsichtigte Zweck - Bau der Freilichtbühne - umgesetzt worden sei. Der Widerspruch der Antragsteller wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Juli 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, daß eine entschädigungslose Enteignung im Hinblick auf die festgesetzte Entschädigung nicht gegeben sei. Auch liege keine diskriminierend geringe Entschädigung gem. § 1 Abs. 1 b VermG vor, weil vorliegend offensichtlich keine diskriminierenden Entschädigungsregelungen zur Anwendung gekommen seien. Die Entschädigung sei ordnungsgemäß nach dem Entschädigungsgesetz vom 30. April 1960 auf der Grundlage des damals ortsüblichen Kaufpreises festgesetzt worden. Unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG lägen nicht vor, weil die betroffene Grundstücksfläche zum Zwecke der Errichtung einer HO-Berufsschule in Anspruch genommen worden sei. Diese Aufbaumaßnahme sei durch das Aufbaugesetz abgedeckt gewesen. Die Kl. haben die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen vor:

Die Freilichtbühne befinde sich nicht auf der streitigen Grundstücksfläche. Sie sei auch keinesfalls zur Errichtung einer HO-Berufsschule genutzt worden, weshalb der Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen sei. Es handele sich um eine Schlucht, wobei auf Grund der geografischen Lage Fachleuten klar gewesen sein müsse, daß ein derartiger Ort nie ein geeigneter Standort für die Errichtung einer Berufsschule habe sein können. Mehrmalige Hinweise der Alteigentümer diesbezüglich seien unbeachtet geblieben. Auch die angebliche Errichtung einer Jugendherberge stelle ebenfalls nur einen Vorwand dar. Es habe damals zu keinem Zeitpunkt Anzeichen gegeben, daß auf dem Grundstück jemals ein Gebäude habe errichtet werden sollen. Es seien weder einleitende Bodenuntersuchungen bzw. Gutachten durchgeführt noch notwendige Begradigungsarbeiten bzw. gar Bauvorhaben begonnen worden. Das Grundstück sei vielmehr im Zuge eines durch das damalige Regime initiierten allgemeinen Raffens enteignet worden und nie dem Allgemeinwohl zugeführt worden. Seit der Enteignung liege es brach. Selbst wenn das Grundstück allenfalls zu ca. 1 % durch die Freilichtbühne belegt werde, sei eine derartige Folgenutzung nie für den Enteignungsvorgang relevant gewesen, weil zum Zeitpunkt der Enteignung weder von einer Freilichtbühne die Rede gewesen sei noch diesbezügliche Planungen bestanden hätten. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kl. haben Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Vermögenswerts. Der ablehnende Bescheid des Bekl. vom 1. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Juli 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme gem. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. (...)

Die Enteignung stellt aber eine unlautere Machenschaft gem. § 1 Abs. 3 VermG dar. Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Unlautere Machenschaften in diesem Sinne sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 -, VIZ 1994, 601, 602 = ZOV 1994, 496; Urteil vom 31. August 1995 - 7 C 39.94 -, VIZ 1995, 708, 709 = ZOV 1995, 477). Die Vorschrift erfaßt vor allem zwei Fallgruppen. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Eine machtmißbräuchliche Enteignung liegt unter anderem dann vor, wenn im Enteignungszeitpunkt nie eine konkrete projektierte Planung für die angegebenen Baumaßnahmen bestanden haben bzw. wenn der ursprüngliche Enteignungszweck weggefallen ist und diesbezüglich keine Baumaßnahmen mehr beabsichtigt waren (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1994 - 7 B 8.94, ZOV 1994, S. 135 im Anschluß an VG Meiningen, Urteil vom 21. April 1993 - SU 2 K 92.233; BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C 8/97, VIZ 1998, S. 373 [376] = ZOV 1998, 280; VG Berlin, Urteil vom 8. September 1999, VG 25 A 158.98, ZOV 2000, 129, VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1999, 25 A 102.95, ZOV 1999, 398). So liegt der Fall hier. Der angegebene Enteignungszweck, Errichtung einer HO-Berufsschule, ist zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Dieser Enteignungszweck ist folglich nur vorgeschoben gewesen. Unerheblich ist, ob mit der Bezeichnung HO-Berufsschule tatsächlich die Errichtung einer Jugendherberge gemeint war, die aus Barackenbestandteilen errichtet werden sollte, die ehemals eine Berufsschule beherbergten. Denn auch für dieses Projekt hatte man ausweislich des Schreibens des Rates der Stadt Stalinstadt vom 8. Januar 1959 an den Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder) einen anderen Standort gefunden. Die Jugendherberge sollte auf einem der Frau ... gehörenden Gelände errichtet werden. Gleichwohl hat man die streitbefangene Fläche enteignet, weil sie angeblich zur Anlegung einer Erholungsstätte benötigt würde. Eine Erholungsstätte ist jedoch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt auf dem streitbefangenen Grundstück geplant gewesen. Diesbezügliche Nachforschungen der Beigeladenen verliefen ergebnislos. Offensichtlich gab es keine genauen Vorstellungen, wie diese Erholungsstätte hätte aussehen sollen. Dementsprechend haben im

r Erholungsstätte benötigt würde. Eine Erholungsstätte ist jedoch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt auf dem streitbefangenen Grundstück geplant gewesen. Diesbezügliche Nachforschungen der Beigeladenen verliefen ergebnislos. Offensichtlich gab es keine genauen Vorstellungen, wie diese Erholungsstätte hätte aussehen sollen. Dementsprechend haben im Hinblick auf eine Erholungsstätte auch zu keinem Zeitpunkt vorbereitende Arbeiten wie Bodenuntersuchungen oder Begradigungsarbeiten stattgefunden. Das Grundstück wurde damit auf Vorrat enteignet, um es eventuell später einmal nutzen zu können.

Daß im Zeitpunkt der Enteignung auf dem streitbefangenen Grundstück weder eine Berufsschule noch eine Jugendherberge errichtet werden sollte, war den damals handelnden Behörden auch bewußt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Enteignungszweck - Errichtung einer Freilichtbühne - vom Aufbaugesetz gedeckt war. Denn im Zeitpunkt der Enteignung - Januar 1950 - bestanden auch im Hinblick auf Baumaßnahmen an der Freilichtbühne auf dem streitbefangenen Grundstück keine konkreten Planungen. In dem Schreiben vom 8. Januar 1959 ist nur die Rede von einer Erholungsstätte. Dabei steht noch nicht einmal fest, ob sich das Freilichtbühnengelände überhaupt auf dem streitbefangenen Grundstück befindet. Sollte dies der Fall sein, so betrifft dies nur einen ganz unwesentlichen Anteil, nämlich nur das Eingangs- und Toilettengebäude sowie die öffentliche Zuwegung. Insoweit hat der Kl. auf Rückübertragung und Entschädigung verzichtet. Jedenfalls hätte bezüglich dieses geringen Anteils nicht das gesamte Grundstück von 9.040 qm enteignet werden dürfen. Insoweit hätte eine überschießende Enteignung vorgelegen, die Flächen betroffen hätte, die nicht zur Errichtung der Freilichtbühne benötigt worden wären. Die Enteignung war demnach machtmißbräuchlich, wobei es nicht darauf ankommt, ob hier ein Funktionär oder eine sonstige Privatperson begünstigt werden sollte. Da der Kl. auf Rückübertragung der Fläche verzichtet hat, falls diese für Zwecke der Freilichtbühne genutzt wird, scheiden Ausschlußgründe gem. § 5 Abs. 1 a, b VermG aus. Gemeingebrauch gem. § 5 Abs. 1 b VermG liegt im Hinblick auf die Freilichtbühne ohnehin nicht vor. Sachen in Gemeingebrauch sind diejenigen Liegenschaften, die zur allgemeinen, zulassungsfreien, unentgeltlichen Benutzung offenstehen, so daß sie - im Gegensatz zu beispielsweise öffentlichen Einrichtungen - ohne besondere Erlaubnis von der Allgemeinheit genutzt werden können (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 VermG Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Freilichtbühne nicht vor, weil diese nicht jedermann zur unentgeltlichen Nutzung offensteht.