Unlautere Machenschaft
§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 VermG; BRVO- DDR
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Unlautere Machenschaft; Anspruch auf Rückübertragung; erzwungener LPG-Eintritt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Entzug einer Bodenreformparzelle wegen der Weigerung des Neubauern, in die LPG einzutreten, stellt eine unlautere Machenschaft dar und gibt einen Anspruch auf Rückübertragung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung einer Neubauernsiedlung. Diese Neubauernstelle wurde ihm 1949 zugewiesen. Der Kl. bewirtschaftete die Grundstücke bis 1959 ordnungsgemäß. Danach kam es zu Zerwürfnissen in der Dorfgemeinschaft, die aus der Weigerung des Kl. resultierten, in eine LPG einzutreten. Mit Beschluß des Rates des Be-zirkes vom 30.7.1965 wurde die Zuweisung der Wirtschaft widerrufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht ein Anspruch auf Rückübertragung seiner ehemaligen Bodenreformsiedlung gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VermG zu, da ihm das Bodenreformeigentum an den Flächen aufgrund unlauterer Machenschaften entzogen wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ist ihm für diese Flächen ein Nießbrauch einzuräumen.
Der Entzug der Neubauernwirtschaft wegen des Nichteintritts in die LPG stellt eine unlautere Machenschaft dar. Die beteiligten staatlichen Organe haben dem Kl. die Neubauernstelle ohne zureichenden Grund entzogen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22.11.1994 steht für das Gericht fest, daß dem Kl. die Neubauernstelle nicht aufgrund der Vorschriften der Besitzwechselverordnung von 1956 abgenommen wurde. Die Anwendung dieser Regelungen war nur vorgeschoben, ausschlaggebender Grund für die Entscheidung des Rates des Bezirkes Neubrandenburg vom 30.7.1965 war die Weigerung des Kl., Mitglied einer LPG Typ III zu werden.
Dieses Verhalten rechtfertigte nicht den Entzug der Wirtschaft, denn auch ohne die Mitgliedschaft in einer LPG bestand grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, den Boden in Einklang mit den Vorschriften der Besitzwechselverordnungen zu bewirtschaften und insbesondere das Ablieferungssoll zu erfüllen. Dies wurde zwar durch die Weigerung, Nicht-LPG-Mitglieder mit Düngemitteln zu beliefern, erschwert, blieb aber theoretisch möglich. Einen Verstoß gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.6.1951 (GBl. I S. 329), geändert durch Änderungsverordnung vom 23.8.1956 (GBl. I S. 685), stellte die Weiterbewirtschaftung nicht dar. Dies war auch allen Funktionsträgern bekannt. Es ist zudem allgemeinkundig, daß beim Zusammenschluß von Bauern zu LPGen großer Wert auf die Freiwilligkeit des Beitritts gelegt wurde. Alle Zwangsmaßnahmen, die dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt sind, zielten ausschließlich auf einen "freiwilligen" Beitritt. Hätte die Möglichkeit zum zwangsweisen Zusammenschluß bestanden, etwa auch unter Entziehung der Bodenreformstellen, so hätte dies in weitaus größerem Umfang stattgefunden als vorliegend ersichtlich. Es fehlte auch an einer gesetzlichen Grundlage, denn das vom Rat der Gemeinde im Beschluß vom 20.9.1962 erwähnte Gesetz vom 25.4.1960 existiert, soweit ersichtlich, nicht. An diesem Tage wurde lediglich eine Proklamation der Volkskammer der DDR über die Vollgenossenschaftlichkeit verabschiedet, in der ausdrücklich noch einmal die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses betont wird. Überdies sah sich der Rat des Bezirkes veranlaßt, Ablieferungsrückstände des Kl. als Vorwand für die Entziehung der Neubauernwirtschaft anzuführen.
Diese Rückstände hatte der Kl. zwar, sie ergaben sich jedoch nicht aus den Jahren 1960 bis 1964, wie es im Entziehungsbeschluß heißt, sondern nur aus den Jahren 1963 und 1964, zu einem geringen Teil aus 1962. Nach am 5.10.1962 erstellter Übersicht über die Ablieferungen ergibt sich zudem eine überplanmäßige Ablieferung in den Jahren 1958 bis 1961, teilweise unter Inanspruchnahme der Möglichkeit gegenseitiger Verrechnung der einzelnen Posten. Eine solche Verrechnung war nach Kenntnis der ehrenamtlichen Richter zulässig und auch üblich. Auch für 1962 war bereits zu diesem Zeitpunkt (30.9.) das Soll in einigen Punkten übererfüllt, in anderen (Getreide und Kartoffeln) eine Erfüllung des Solls bis zum Jahresende jedenfalls noch möglich.
Diese Rückstände hätten den Rat des Bezirkes auch noch nicht berechtigt, dem Kl. die Neubauernstelle zu entziehen; vielmehr war ein anderes Verfahren, nämlich ein Strafverfahren vorrangig durchzuführen. Dieses führte nur bei Verhängung einer Haftstrafe wegen der damit verbundenen Aufgabe der Bewirtschaftung zum Verlust der Neubauernstelle. (wird ausgeführt)
Selbst wenn die Ablieferungsrückstände geeignet gewesen wären, die Entziehung der Wirtschaft zu rechtfertigen, so ist dies - wie bereits oben erwähnt - nicht der tatsächliche Grund gewesen. Sie werden in dem Entziehungsbeschluß zwar angesprochen, jedoch eher kurz und offensichtlich nur der Form halber. Im Mittelpunkt der Erörterung steht, wie bereits im Antrag des Rates der Gemeinde vom 20. April 1964, die Weigerung des Kl., Mitglied der örtlichen LPG zu werden. Dies zeigt, wie auch die gesamte Vorgeschichte, daß Ziel der Maßnahmen die Erreichung der Vollgenossenschaftlichkeit war; auch um den Preis, daß die Neubauern von ihren Wirtschaften vertrieben wurden.
In einem Rundschreiben des Rates des Kreises vom 7.5.1962 wird festgestellt, die einzelbäuerliche Bewirtschaftung sei "gesetzwidrig und kann staatlicherseits nicht mehr geduldet werden". Mit Schreiben vom 11.10.1962 beantragt A., nachdem der Kl. allen Aufforderungen zum Eintritt in die LPG nicht Folge geleistet hat, beim Staatsanwalt des Kreises die "Anwendung des Gesetzes der Vollgenossenschaftlichkeit vom 25.4.1960 gegen den Einzelbauer".
Mit Schreiben vom 20.4.1964 schließlich beantragt vermutlich der Rat der Gemeinde beim Rat des Bezirkes die Entziehung der Neubauernstelle. In dem Antrag werden die Ablieferungsrückstände bei der Position Getreide referiert, weitere Positionen werden nur in allgemeiner Form erwähnt. Breiten Raum nimmt stattdessen die Erörterung der verschiedenen Beschlüsse des Rates der Gemeinde ein, in denen der Kl. zum Eintritt in die LPG aufgefordert wird. Es wird berichtet, daß er nur wenige Tage nach seinem Eintritt in die LPG Typ I wieder ausgeschlossen worden sei, daß er gegenwärtig mit seiner Frau allein die Wirtschaft betreibe und sich nach wie vor weigere, in die LPG einzutreten.
Mit einem ähnlichen Aufbau stellt auch der Beschluß zur Entziehung der Wirtschaft nicht die Ablieferungsrückstände in den Vordergrund der Erörterung, sondern die Weigerung des Kl., in die LPG einzutreten. Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts ist dabei vor allem der letzte Satz des Entziehungsbeschlusses:
"Der Widerruf entspricht unserer sozialistischen Gesetzgebung und der Notwendigkeit, jede Fläche und jede Wirtschaft hochproduktiv zu nutzen und zur weiteren Entwicklung und Festigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III in ..., in deren Flächen das Ackerland der Wirtschaft B. gelegen ist, beizutragen."
Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, daß weitere staatliche Stel-len in der Folge nicht mehr auf die Ablieferungsrückstände rekurriert ha-ben. In einem Schreiben der Kanzlei des Staatsrats vom 5.2.1966 heißt es:
"In Beantwortung Ihrer neuen Eingabe teilen wir Ihnen mit, daß das in Ihrer Angelegenheit erarbeitete Ergebnis endgültig und verbindlich ist, wenn Sie nicht gewillt sind, Mitglied der LPG zu werden und Ihren Betrieb ordnungsgemäß einzubringen."
In weiteren Schreiben des Staatsanwalts des Bezirkes vom 2.3.1966 und des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 4.12.1985 wird die Möglichkeit einer Erstattung des Wertzuwachses anerkannt. Dies wäre bei einer Aberkennung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung jedoch durch § 9 der Besitzwechselverordnung ausgeschlossen gewesen.
Es kann nach Auffassung des Gerichts offenbleiben, ob der Kl. über Flächen verfügte, die die LPG sich unbedingt einverleiben wollte. Ziel der Maßnahmen war es primär nicht, die Flächen der LPG zuzuführen, sondern die Vollgenossenschaftlichkeit des Dorfes zu erreichen. Hierfür gab es entweder die Möglichkeit, den Kl. zum Eintritt in die LPG zu bewegen oder aber, ihm die Neubauernsiedlung zu entziehen. In beiden Fällen konnte die Aufgabe des letzten Einzelbauern gemeldet werden. Der diesbezügliche Druck war im Jahre 1960 noch nicht so groß wie in den darauffolgenden Jahren. Zudem konnte durch die Zuteilung anderer Flächen kaum zusätzlicher Druck auf den Kl. ausgeübt werden, endgültig die (Allein-)Bewirtschaftung seiner Flächen aufzugeben. Schließlich ist die Berechtigung der LPG zur Übertragung anderer Flächen auch fraglich, da der Kl. zwar drei Tage lang Mitglied der LPG war, aber die Flächen weiter selbst und allein bewirtschaftete, so daß sie vermutlich gar nicht förmlich in die LPG eingebracht waren.
Eine Wiederbegründung des Bodenreformeigentums ist nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich. Die ehemaligen Bodenreformflächen sind zwar inzwischen zum größten Teil in Volleigentum der Neubauern, ihrer Nachkommen oder des Staates umgewandelt worden. Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer jedoch weder, daß im vorliegenden Fall Volleigentum zurückzuübertragen ist (so VG Dessau; Urt. v. 10.8.1992 - 2 A 442/92 -, ZOV 94, 75, 76), noch daß eine Rückübertragung gar nicht mehr möglich ist (so VG Dresden, Urt. v. 15.9.1993 - 4 K 1513/92; VG Berlin, Urt. v. 6.4.1993 - 21 A 653.92). Gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ist vielmehr das Recht zurückzuübertragen, das dem entzogenen Recht am ähnlichsten ist. Wie oben bereits festgestellt wurde, war das Bodenreformeigentum ein nicht veräußerliches, nicht belastbares und nicht vererbliches Recht, ein Grundstück im Rahmen der landwirtchaftlichen Bestimmung nach eigenem Gutdünken zu bewirtschaften. Das dem Bodenreformeigentum am ehesten vergleichbare Rechtsinstitut des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist daher auch nicht das Eigentum im Sinne des § 903 BGB, sondern der Nießbrauch gemäß § 1030 BGB (ähnlich BezG Rostock, Beschl v. 13.2.1992 - 4 T/91 , AgrarR 92, 164, 165). Diesem Recht entspricht das Bodenreformeigentum in allen wichtigen Punkten.
Gesetzgeberisches Ziel des Vermögensgesetzes ist es, eine Restitution ausschließlich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes vorzunehmen. Es ist daher nicht - wie im Schadensersatzrecht - möglich, darauf abzustellen, was der Kl. heute hätte, wenn die schädigende Maßnahme nicht stattgefunden hätte. Ebensowenig kann aber jedenfalls seit der Einfügung des § 3 Abs. 1 a VermG davon gesprochen werden, daß die Rückübertragung wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen sei. § 3 Abs. 1 a VermG zielt zwar nach seinem Zweck eher auf dingliche Belastungen wie Hypotheken und Grundschulden, er enthält aber seinem Wortlaut nach keinen Ausschluß anderer dinglicher Rechte an Grundstücken. § 4 Abs. 1 VermG kann daher keine Anwendung (mehr) finden.