unlautere Machenschaft
§ 1 Abs. 2, 3 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
unlautere Machenschaft; Nötigung; Aufforderung zur Hausreparatur
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufforderung zur Hausreparatur keine Nötigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. war Eigentümerin der Grundstücke. Am 18. Mai 1988 veräußerte sie Grundstücke an den Beigeladenen.
Die Kl. hat die Rückübertragung aller Grundstücke beantragt. Dieser Anspruch wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Schmalkalden vom 4. Juni 1991 mit dem Hinweis daraufhin abgelehnt, daß der Rückübertragungsanspruch nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Vermögensgesetzes falle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kl. wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) ist nicht gegeben.
1. Die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs scheitert schon daran, daß der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist.
(...)
b. Es ist auch kein Fall des § 1 Abs. 3 VermG gegeben, der tatbestandsmäßig eine Vermögensverfügung aufgrund unlauterer Machenschaften voraussetzt. Dabei soll nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die unlauteren Machenschaften durch den Erwerber selbst ausgeübt werden müssen oder ob die Kenntnis von einer eventuell durch staatliche Stellen verursachten und begründeten Zwangslage ausreichen würde (vgl. § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 VermG).
Das Gericht konnte das Vorliegen einer solchen unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermögensgesetzes nicht erkennen.
Die Kl. hat hierzu erklärt, daß ihr von ihrem Bevollmächtigten mehrfach mitgeteilt worden ist, daß das Wohnhaus dringlich sanierungsbedürftig sei und die zuständigen Behörden erklärt hätten, notfalls zur Durchführung von Reparaturarbeiten auf das bestehende Konto der Kl. gegen deren Willen zurückzugreifen.
Dies habe sie als Nötigung im Sinne des § 240 StGB empfunden. Sie habe nämlich zur Sicherung ihres sonstigen Vermögens (Konto) ihre Grundstücke verkaufen müssen, d. h. nur auf diese Weise habe sie die in Aussicht gestellten Rückgriffe auf ihr Vermögen verhindern können. Darin liege eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Willensentschluß- bzw. Willensbestätigungsfreiheit.
Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen. Sicherlich lag für die Kl. eine wirtschaftliche Zwangslage vor; diese resultierte aber nicht aus einer rechtsmißbräuchlichen Handlung der Behörde, sondern sie ist aufgrund der damals bestehenden Eigentumsordnung eingetreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG generell solche Vorgänge, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles mit "rechten Dingen" zugegangen ist, nicht erfaßt werden sollen (vgl. Fieberg u. a., VermG, Anm. 74 zu § 1). Insbesondere soll durch das Vermögensgesetz keine generelle Korrektur aller Eingriffe in private Vermögenswerte auf der Grundlage der sozialistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im damaligen Gebiet der DDR erfolgen.
Zu Recht hat der Bekl. in diesem Zusammenhang auf die Verordnung über die Lenkung des Wohnraums - WLVO - vom 16. Oktober 1985 (GBl. I 1985, 301) verwiesen und ausgeführt, daß nach § 20 dieser Vorschrift ein Eigentümer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung seines Wohngebäudes verpflichtet war und für den Fall der Außerachtlassung dieser Verpflichtung diese im Wege der Ersatzvornahme durch staatliche Stellen auf Kosten des Eigentümers vorgenommen werden konnten. Hieraus folgt, daß die Androhung, daß ggf. auf Kosten der Kl. Reparaturmaßnahmen ergriffen würden, sich nicht außerhalb der damaligen Rechtsordnung befunden hat. Auf die Frage, wie und auf welche Weise der Rückgriff auf das Vermögen der Kl. letztlich erfolgt wäre oder hätte erfolgen dürfen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn entscheidend ist allein, daß die Kl. im Ergebnis zu Recht mit ihrem sonstigen Vermögen zur Leistung von Reparaturmaßnahmen hätte herangezogen werden können. Das Inaussichtstellen einer Maßnahme, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen in Übereinstimmung zu bringen wäre, kann somit nicht angenommen werden, so daß sich auch der Tatbestand einer Nötigung nach Auffassung des Gerichts nicht ergibt.
Somit kann der Rückübertragungsanspruch nicht auf das Vermögensgesetz gestützt werden.