unlautere Machenschaft
VermG § 1 Abs. 3
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unlautere Machenschaft; Androhung der Entziehung einer Hofstelle; Nötigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Androhung der Entziehung einer Hofstelle wegen Nichterfüllung des Ablieferungssolls stellt keine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Z. mit der damaligen Bezeichnung "Hofstelle Nr. (...)".
Ehemaliger Eigentümer dieser, auf dem damaligen Grundbuch von Z., (...), verzeichneten Hofstelle Nr. (...) war seit 1931 der Großvater der Beigeladenen, K. S. Zu dieser Zeit wies das Bestandsverzeichnis für diese Hofstelle sechs Grundstücke in einer Gesamtgröße von (...) ha aus.
Daneben gehörte dem Großvater der Beigeladenen seit 1944 die Hofstelle Nr. (...) in einer Größe von (...) ha, weiterhin hatte dieser seit 1937 die Hofstelle Nr. (...) in einer Größe von (...) ha gepachtet.
Mit dem Ende des 2. Weltkrieges gerieten der Großvater, der Vater, H. S., und der Onkel, W. S., der Beigeladenen in Gefangenschaft und mußte die Großmutter der Beigeladenen, Frau S. S., die drei Hofstellen alleine bewirtschaften. Wegen der Nichterfüllung des Ablieferungssolls wurde die Großmutter der Beigeladenen im Jahre 1946 zu einer Haftstrafe verurteilt, die sie kurzfristig auch verbüßen mußte.
Angesichts dessen wurde in Abwesenheit des Großvaters Anfang Februar 1947 die Hofstelle Nr. (...) auf den gerade zurückgekehrten Onkel der Beigeladenen übertragen; die Hofstelle Nr. (...) erhielt der Vater der Beigeladenen, der im Laufe des Jahres 1947 ebenfalls zurückkehrte.
Der in diesem Zuge vereinbarte Eintritt des Onkels in den Pachtvertrag für die Hofstelle Nr. (...) wurde Ende des Jahres 1947 rückgängig gemacht und diese Hofstelle im Januar 1948 von der Großmutter der Beigeladenen gekauft. Die grundbuchliche Umsetzung dieser drei Verträge erfolgte im Frühjahr 1948. Im Jahre 1950 kehrte schließlich auch der Großvater der Beigeladenen aus der Gefangenschaft zurück.
Parallel zu den Ereignissen auf den Hofstellen der Familie S. lernte der Vater der Beigeladenen seine spätere Ehefrau E. G. kennen, deren Eltern in W. einen Betrieb in einer Größe von ca. (...) ha (ca. [...] ha landwirtschaftliche und ca. [...] ha forstwirtschaftliche Flächen) bewirtschafteten. Wegen der Nichterfüllung des Ablieferungssolls auf diesem Betrieb wurde der Großvater der Beigeladenen - mütterlicherseits -, E. G., im Jahre 1953 kurzfristig verhaftet und ihm mit Verfügung des Rates des Landkreises O., Abt. Landwirtschaft - Grundstücksverkehr - vom 18. Mai 1953 "auf Grund der Verordnung zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Versorgung der Bevölkerung vom 19. Februar 1953" die Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. die weitere Verwaltung des Grundbesitzes untersagt. Diese Maßnahmen wurden später wieder aufgehoben.
Anfang 1954 zogen sich die Großeltern der Beigeladenen auf ihr Altenteil zurück. In diesem Zusammenhang tauschte die Großmutter der Beigeladenen die ihr gehörende Hofstelle Nr. (...) mit der dem Onkel der Beigeladenen gehörenden Hofstelle Nr. (...), damit beide Betriebe des Vaters bzw. des Onkels der Beigeladenen nebeneinander lagen. Zudem wurde beiden von den Großeltern von der Hofstelle Nr. (...) Ackerflächen in einer Größe von jeweils ca. (...) ha überschrieben. Die Hofstelle Nr. (...) wurde von den Großeltern der Beigeladenen im Jahre 1957 schließlich verkauft. Diese Verträge wurden grundbuchlich allesamt bis zum September 1959 nicht vollzogen. Angesichts der Geschehnisse auf dem Hof der Schwiegereltern in W. bzw. des Rückzuges der Eltern aus der Landwirtschaft in Z. entschloß sich der Vater der Beigeladenen zur Mitbewirtschaftung des Betriebes in W. und gab die Eigenbewirtschaftung der Hofstelle Nr. (...) in Z. auf.
Die Hofstelle Nr. (...) wurde dann - auch auf Veranlassung durch den Rat des Kreises O., Abteilung Landwirtschaft - mit Vertrag vom 23. April 1954 auf 10 Jahre an H. H. verpachtet. Als Pachtpreis waren vom Pächter lediglich die auf dem Grundstück ruhenden Lasten sowie das jeweilige Ablieferungssoll zu erbringen. Im Jahre 1958 wurde dann dem Pächter H. vom Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, die Fortführung der Hofstelle Nr. (...) wegen der Nichterfüllung des Ablieferungssolls untersagt; ein Verkauf bzw. eine Weiterverpachtung wurde dem Vater der Beigeladenen nicht genehmigt.
Der Vater der Beigeladenen verzichtete dann mit Erklärung vom 16. Juni 1958 auf das Eigentum "an der auf dem Grundbuch von Z., Band (...), Blatt (...), eingetragenen Landwirtschaft" (Hofstelle Nr. [...]), was am 10. September 1958 für die Grundstücke unter den lfd. Nr. (...) im Bestandsverzeichnis im Grundbuch eingetragen wurde. Nachdem ihm dieses mit Verfügung vom 11. September 1958 mitgeteilt worden war, widerrief der Vater der Beigeladenen mit Schreiben vom 14. September 1958 seine Verzichtserklärung gegenüber dem Rat des Landkreises O., Abteilung für Innere Angelegenheiten, Referat Kataster, mit der Begründung, daß der Leiter der LPG in N. H. sein Versprechen zur Übernahme sämtlicher Lasten und Sollverpflichtungen ab dem 1. Januar 1958 nicht eingehalten habe und er nun trotz seines Verzichts das Ablieferungssoll persönlich erfüllen sollte. Mit Verfügung vom 8. Juni 1959 teilte ihm das Referat Kataster daraufhin mit, daß der Verzicht bereits im Grundbuch eingetragen worden sei und damit Rechtskraft erlangt habe.
Unter dem 24. Juni 1959 fertigte das Referat Staatliches Eigentum den Rechtsträgernachweis für die Hofstelle Nr. (...), der aufgrund des Verzichtes das "Eigentum des Volkes" auswies und die LPG Neues Deutschland in N. H. zum Rechtsträger bestimmte.
Grundbuchlich vollzogen wurden am 10. September 1959 jedoch nur die notariellen Verträge aus den Jahren 1954 und 1957; u. a. wurde der Vater der Beigeladenen erstmalig als Eigentümer für die unter der lfd. Nr. (...) und (...) im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücke Gemarkung Z., Flur (...), Flurstücke (...) und (...), in einer Größe von (...) ha (die Ackerflächen von der Hofstelle Nr. [...]) im damaligen Grundbuch von Z., Band (...), Blatt (...), eingetragen, woraus sich dann die hier streitige Gesamtgröße der Hofstelle Nr. (...) von (...) ha ergibt. Die beantragte Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch wurde zunächst jedoch nicht vorgenommen, weil ausweislich der Verfügung des Referates Kataster vom 17. September 1959 insbesondere nicht geregelt war, was mit den dinglichen Belastungen in Abteilung III des Grundbuches - unter den lfd. Nr. 4 und 5 waren Hypotheken aus den Jahren 1956 und 1959 mit einem Nennbetrag von insgesamt 14.400 DM für die Deutsche Investitionsbank eingetragen - geschehen sollte.
Nachdem in der Folgezeit angesichts der Belastung des Grundbesitzes zwischen den beteiligten Behörden keine Einigkeit erzielt werden konnte, ob "für die herrenlosen Grundstücke - lfd. Nr. 1-6 im Bestandsverzeichnis" - das Aneignungsrecht nach § 928 BGB ausgeübt werden sollte, verblieb es zunächst bei der - provisorischen - Verwaltung der Grundstücke durch den Rat der Gemeinde Z. und der Nutzung der Grundstücke durch die LPG. Mit Schreiben vom 8. Februar 1966 teilte der Rat des Bezirkes P. dem Rat des Kreises O. mit, daß er sich wegen der Grundstücke unter der lfd. Nr. 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses mit dem Liegenschaftsdienst in Verbindung setzen und eine grundbuchliche Klarstellung herbeiführen wolle; im übrigen verwies er auf die Hinweise des Ministeriums der Finanzen, wonach belastete herrenlose Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt würden, zunächst nicht anzueignen seien und es bei der bisherigen Verwaltung bzw. Nutzung der Grundstücke verbleibe.
Im Jahre 1976 wurden die hypothekarischen Belastungen schließlich abgelöst und mit Rechtsträgernachweis vom 19. April 1976 die LPG "Frischer Wind" in Z. für die landwirtschaftlich genutzten und nunmehr volkseigenen Grundstücke unter den lfd. Nr. 1 und 3 bis 8 des Bestandsverzeichnisses zum Rechtsträger bestimmt. Am 26. Oktober 1976 wurden diese Rechtsänderungen im Grundbuch eingetragen, dasselbe am gleichen Tage unter Löschung der dinglichen Belastungen geschlossen und die Grundstücke auf das Bestandsblatt (...) von Z. zugunsten des Rechtsträgers eingetragen, im Jahre 1985 erfolgte die Übertragung auf das Bestandsblatt (...). Das Bestandsblatt (...) von M. wurde hinsichtlich der Eigentümereintragung entsprechend berichtigt.
Für die unter der lfd. Nr. 2 verzeichnete Hofstelle wurde der Rat der Gemeinde Z. zum Rechtsträger bestimmt und das nunmehr volkseigene Grundstück auf das Bestandsblatt (...) von Z. übertragen; im Jahre 1985 erfolgte die Übertragung auf das Bestandsblatt (...). Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 beantragte der Vater der Beigeladenen die Rückübertragung der Hofstelle Nr. (...). Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die dargestellten Ereignisse aus, daß er in mehreren Gesprächen beim Rat der Gemeinde Z. bzw. beim Rat des Kreises O. vor die (ausschließliche) Wahl gestellt worden sei, entweder das Ablieferungssoll persönlich - durch Übernahme auf den Betrieb in W. - zu erfüllen oder auf die Hofstelle Nr. (...) in Z. zu verzichten.
Um den Betrieb seiner Schwiegereltern durch die zusätzliche Übernahme des Ablieferungssolls nicht erneut zu gefährden, sei ihm angesichts der diesbezüglichen Verhaftung seiner Mutter im Jahre 1946 bzw. der Verhaftung des Schwiegervaters im Jahre 1953 und der auch ihm angedrohten Sanktionen nur noch die Möglichkeit des Verzichts geblieben. Diesen habe er dann im September 1958 angefochten, da der Vorsitzende des ÖLB seine Versprechungen zur Übernahme des Ablieferungssolls nicht eingehalten habe.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 übertrug der Bekl. den landwirtschaftlichen Betrieb unter Festsetzung eines Ablösebetrages an den Vater der Beigeladenen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich der Verzicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb unter Berücksichtigung der Begründung des Rückübertragungsantrages als unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG darstelle, da dieser Verzicht abgenötigt worden sei.
Hiergegen legte die Kl. am 7. August 1998 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, daß eine Nötigung nicht gegeben sei. Zum einen ließen sich den Schilderungen des Vaters der Beigeladenen bzw. den von den Zeugen abgegebenen Erklärungen keine konkreten Tatsachen entnehmen, die die hier maßgebliche Nötigung im Einzelfall belegen würden. Vielmehr würden nur die allgemeinen Verhältnisse der damaligen Zeit wiedergegeben, die im Rahmen der Landwirtschaft insbesondere durch die Anstrengungen zur Erfüllung des jährlichen Ablieferungssolls geprägt gewesen seien. Zum anderen habe die strafbewehrte Nichterfüllung des Ablieferungssolls allen Landwirten gedroht, so daß diesbezügliche Repressalien bzw. Androhungen nicht machtmißbräuchlich gewesen seien. Weiterhin hätte die "Verordnung zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Versorgung der Bevölkerung vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 329 f.)" bei Nichterfüllung des Ablieferungssolls lediglich vorgesehen, daß der jeweilige landwirtschaftliche Betrieb in die Verwaltung des Rates des Kreises zu übernehmen war, so daß es eines Verzichtes nicht bedurft hätte, um sich den erhöhten Ablieferungsmengen zu entziehen. Letztlich spreche die späte Eigentumsübertragung auf die LPG im Jahre 1976 gegen einen "abgenötigten" Verzicht im Jahre 1958, da dieser ansonsten sehr viel schneller durchgeführt worden wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 wies der I. Widerspruchs-ausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 14. September 1999 hat die Kl. Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Begehren auf Ablehnung der Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke unter Vertiefung der bisherigen Begründung weiterverfolgt. (...)
Während des gerichtlichen Verfahrens trat der Vater der Beigeladenen seinen Restitutionsanspruch mit notarieller Urkunde vom 23. September 2003 an die Beigeladene ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 29. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung der Hofstelle Nr. (...) in Z. in einer Größe von (...) ha.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sind Vermögenswerte, die einer der in § 1 genannten Schädigungsmaßnahmen unterlagen, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit die Rückgabe nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Zwar ist die Beigeladene aufgrund der notariell beurkundeten Abtretung des Restitutionsanspruches Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG, doch scheitert die Rückübertragung daran, daß die Hofstelle Nr. (...) keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt war. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft damit nur solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den seinerzeit in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Vorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist".
Unter - der hier in Betracht kommenden - Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen. Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Das angedrohte Übel ist "empfindlich", wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Wie beim Machtmißbrauch, d. h. dem offenkundigen gesetz- oder zweckwidrigen Einsatz von staatlichen Machtmitteln, ist auch für die Nötigung erforderlich, daß das in Aussicht gestellte Übel in grober und offenkundiger Weise rechtswidrig war. Maßstab ist insoweit nicht die heutige bzw. damalige bundesdeutsche Rechtsauffassung, sondern allein die beim Eigentumsverlust in der DDR herrschenden rechtlichen und ideologischen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 8 C 31/00 -, ZOV 2002, 96 ff. = VIZ 2002, 96 ff., Beschluß vom 6. Juni 2000 - 8 B 98/00 - ZOV 2001, 55; Urteil vom 29. August 1996 - 7 C 38/95 -, ZOV 1996, 433 = VIZ 1996, 707 f.; Urteil vom 19. Februar 1996 - 7 C 59.95 -, BVerwGE 110, 310 ff. = ZOV 1996, 213 ff.; Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 C 52/93 -, ZOV 1995, 379 f. = VIZ 1995, 519 f.).
Unter Berücksichtigung der obigen Vorgaben kann der hier zu beurteilende Verzicht auf die Hofstelle Nr. (...) nicht als Folge einer machtmißbräuchlichen Nötigung des Vaters der Beigeladenen seitens der staatlichen Stellen der DDR beurteilt werden. Vielmehr war das Vorgehen der staatlichen Stellen, dem sich der Vater der Beigeladenen schließlich "gebeugt" hat, von der damaligen "Rechtsordnung" der DDR und den sie tragenden ideologischen Vorstellungen hinsichtlich einer grundsätzlich persönlichen Verpflichtung des Bauern zur Bewirtschaftung seines Bodens und zur Erbringung der Ablieferungspflichten gedeckt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Landwirtschaftspolitik in der sowjetisch besetzten Zone und später in der DDR war insbesondere durch die Bodenreform geprägt. Mit ihr wurde "entsprechend den Forderungen der werktätigen Bauern" die Liquidierung des feudalen und junkerlichen Großgrundbesitzes (über 100 ha) erreicht und das Ziel verfolgt, im Wege der Umverteilung des entschädigungslos enteigneten Besitzes eine gerechte Bodenordnung zugunsten der landlosen und landarmen Bauern, der Landarbeiter und Umsiedler zu erreichen (vgl. "Präambel der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 8. September 1945" - Bodenreformverordnung - [Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, S. 8 ff.] und der "Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform" - Besitzwechselverordnung 1951 - [GBl. I, S. 629]). Diese Umverteilung fand dann unter der Prämisse statt, daß dem Neubauern nur so viel land- und forstwirtschaftliche Flächen zugeteilt werden durften, wie diese von ihm selbst in Eigenarbeit bewirtschaftet werden konnten. Dementsprechend war die Zuteilung nach Artikel VI Ziffer 9 der Bodenreformverordnung grundsätzlich auf nicht mehr als 5 ha beschränkt. Das zugeteilte Bodenreformland durfte dann nach Art. VI Ziffer 1 der Bodenreformverordnung weder geteilt noch ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder gepfändet werden. Mittelbar ergab sich die Bewirtschaftungsverpflichtung auch aus der Besitzwechselverordnung 1951, die die "Aufgabe" der Neubauernwirtschaft nur bei Krankheit, Tod oder Alter des Neubauern gestattete (§ 1 Abs. 1) und im übrigen die Nichtbewirtschaftung unter Strafe stellte (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 16 i. V. m. § 9 der "Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung" [Wirtschaftsstrafverordnung] vom 23. September 1948 [ZVOBl., S. 439]).
Diese Pflicht zur Eigenbewirtschaftung folgte für den Vater der Beigeladenen zwar nicht direkt aus den gesetzlichen Vorschriften über die Bodenreform, da ihm die Hofstelle Nr. (...) nicht im Zuge der Bodenreform zugeteilt, sondern vom Großvater der Beigeladenen überlassen worden war. Gleichwohl spielte diese grundsätzliche Zielsetzung bei der Auslegung der übrigen Vorschriften im Bereich der Landwirtschaft eine wichtige Rolle (vgl. Kleine, Hans, Das Wesen des Grundeigentumsrechts, Neue Justiz [NJ] 1951, 489 [491 ff.]).
So sah das Gesetz über "Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern" vom 8. September 1950 - Entschuldungsgesetz - (GBl. I, S. 696) in den §§ 7 ff. vor, daß die Anlieger und Siedler (Altsiedler), die vor dem 8. Mai 1945 von agrarkapitalistischen Siedlungsgesellschaften, deren Bankinstituten oder unmittelbar von Großgrundbesitzern Siedlerstellen oder Landstücke in Eigenbewirtschaftung übernommen haben, nunmehr kraft Gesetzes Eigentümer dieser Ländereien wurden. Altsiedlerstellen, die von den Altsiedlern aufgegeben oder verpachtet worden sind, wurden nach § 11 des Entschuldungsgesetzes i. V. m. § 1 der 3. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 auf Antrag der bewirtschaftenden Personen in deren Eigentum überführt (vgl. zu diesem Gesetz: BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 7 C 5.99 -, VIZ 2000, 531: nicht diskriminierende agrarpolitische Zielsetzung). Weiterhin sah auch bereits Artikel VII Ziffer 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 vor, daß die deutschen Behörden dem Nutzungsberechtigten eines Grundstückes, welches sich zur landwirtschaftlichen Nutzung eignete, auffordern konnten, eine Erklärung abzugeben, ob eine Eigennutzung beabsichtigt war oder nicht; andernfalls bestand die Möglichkeit, dieses Grundstück auch gegen seinen Willen an einen hierzu bereiten Landwirt zu verpachten.
Entsprechend Artikel XI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wurde zur Durchführung für die sowjetisch besetzte Zone die "Verordnung über Maßnahmen zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzflächen" vom 22. Juni 1949 (ZVOBl., S. 495) erlassen, die in § 1 festlegte, daß alle Grundeigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutztem Boden berechtigte Personen (Nutzungsberechtigte) verpflichtet sind, im Lauf der Jahre 1949 und 1950 die Bearbeitung ihres landwirtschaftlich anbauwürdigen ungenutzten Grund und Bodens aufzunehmen.
Daneben war der landwirtschaftliche Besitz seit dem Ende des 2. Weltkrieges zum Zwecke der Ernährung der übrigen Bevölkerung mit Ablieferungspflichten belegt worden, die dogmatisch - entsprechend den eigentumsrechtlichen Regelungen in Art. 24 ff. der Verfassung vom 7. Oktober 1949 - nicht als Beschränkungen des Eigentumsrechtes des Landwirtes, sondern vielmehr als wesenseigene Inhaltsbestimmung verstanden wurden (vgl. Kleine, a.a.O., S. 493 [rechte Spalte]). Zur Erreichung eines besseren Ernährungsstandes der Bevölkerung wurden die Ablieferungspflichten - im Falle ihrer Nichterfüllung - von Anfang an mit erheblichen strafrechtlichen Sanktionen belegt; vgl. nur das "Gesetz über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und über die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1950" vom 23. Februar 1950 (GBl. I, 163), welches in § 32 auf die Strafbarkeit nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung verwies, die ihrerseits eine Bestrafung mit bis zu 10 Jahren Zuchthaus und/oder mit Geldstrafe vorsah. Daneben sah § 14 Abs. 1 der Wirtschaftsstrafverordnung vor, daß die Führung z. B. eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von mindestens einem und höchstens 10 Jahren untersagt werden konnte.
Ergänzend hierzu wurden dann mit der "Verordnung über nichtbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen" vom 8. Februar 1951 (GBl. I, 75) Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aller landwirtschaftlicher Nutzflächen geschaffen. Diese Verordnung sah die Möglichkeit vor, die bisher ungenutzten Flächen an Neu- und Altsiedler bis zu einer Gesamtbetriebsgröße von nunmehr 10 ha zu verteilen und für diese Zusatzflächen das Ablieferungssoll für eine gewisse Zeit zu reduzieren. Verbleibende Flächen konnten dann - im Sinne der beginnenden Kollektivierung in der Landwirtschaft - nach § 8 ausnahmsweise in die Nutzung der Gemeinden zur Bildung von Gemeinschaftsweiden für Schafe, Jungtiere usw. gegeben werden (vgl. auch zur Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft die entsprechende Verordnung vom 3. September 1953 - GBl. I, S. 983 -); größere zusammenhängende Flächen sollten nach § 11 von Kommunalwirtschaftsunternehmen bewirtschaftet werden.
Da die ernährungspolitischen Zielsetzungen gleichwohl nicht erfüllt werden konnten, wurde mit § 2 der Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe vom 20. März 1952 (GBl. I, S. 226) dann die Möglichkeit geschaffen, bei Betrieben, die infolge schlechter Wirtschaftsführung des Eigentümers oder Bewirtschafters eine weit unter dem Durchschnitt liegende Produktion haben und bei denen unter dem Eigentümer oder Bewirtschafter keine Gewähr auf Verbesserung der Produktionsleistung gegeben ist, entsprechend den Regelungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 einen Treuhänder einzusetzen.
Mit der Verordnung zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Versorgung der Bevölkerung vom 19. Februar 1953 (GBl. I, S. 329) erfolgte schließlich eine Vereinheitlichung der vorstehenden Verordnungen. Diese sah bei einer gröblichen Verletzung der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer Neu- bzw. Altsiedlerstelle (z. B. Nichterfüllung des Ablieferungssolls) seitens des Eigentümers oder Pächters (§ 1 Abs. 1 und 2) die Inverwaltungnahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Rat des Kreises vor, die nach § 2 Abs. 5 im Grundbuch einzutragen war und nach § 6 Abs. 5 unter dem Schutz der für die Sicherung des Volkseigentums erlassenen gesetzlichen Bestimmungen stand.
Diese o. g. agrarpolitischen Zielsetzungen (Pflicht zur Eigenbewirtschaftung und unbedingte Erfüllung des Ablieferungssolls zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung) bestanden auch noch im Jahre 1958, da angesichts der auch durch die Zwangskollektivierung ausgelösten Flucht vieler Bauern von ihren Wirtschaften die Ernährungssituation keineswegs gesichert war (vgl. z. B. die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 16. Oktober 1958, GBl. I, S. 794 f.).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht machtmißbräuchlich, wenn dem Vater der Beigeladenen der Verkauf bzw. die Weiterverpachtung der Hofstelle Nr. (...) vom Rat des Kreises verweigert wurde. Dies entsprach Artikel IV und VI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats, betreffend Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz vom 23. Februar 1949 (ZVOBl., S. 191 f.). Zum einen hatte die bisherige Verpachtung gezeigt, daß der Pächter H. nicht in der Lage war, das Ablieferungssoll zu erfüllen und zum anderen war auch vom Vater der Beigeladenen zu keiner Zeit vorgetragen worden, daß im Frühjahr 1958 überhaupt ein im Sinne der obengenannten Vorschriften geeigneter Kaufinteressent oder Nachpächter zur Verfügung stand. Auch von der Beigeladenen wurden im Zusammenhang mit der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben gemacht. Zudem standen die übrigen Familienmitglieder für die Übernahme der Hofstelle Nr. (...) gleichfalls nicht mehr zur Verfügung. So arbeitete der Onkel der Beigeladenen bereits seit 1951 auf dem 50-ha-Hof seiner Schwiegereltern in N.-H. mit, hatte seine Hofstelle Nr. (...) ebenfalls verpachtet und hatte auf diese im April 1958 gleichfalls verzichtet, weil auch der dortige Pächter das Ablieferungssoll nicht erfüllt hatte und eine Übernahme auf den Hof in N.-H. nicht zu erfüllen war. Die Großeltern der Beigeladenen waren aus alters- und gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Bewirtschaftung in der Lage und hatten sich deshalb auch schon von ihrer Hofstelle Nr. (...) durch den Verkauf im Jahre 1957 gänzlich getrennt.
Auch wäre die Ablehnung eines Angebotes zur Pachtung der Ländereien durch den ÖLB N. H. - wenn nach der Aussage des Zeugen D., dem damaligen Leiter des ÖLB N.- H., davon auszugehen ist, daß dem Vater der Beigeladenen dasselbe Angebot wie dem Onkel gemacht worden sein sollte - nicht machtmißbräuchlich gewesen. Die ÖLB waren lediglich dazu geschaffen worden, um die Bewirtschaftung brachliegender Flächen zu gewährleisten; nicht aber, um die als kapitalistisch angesehenen Grundzüge der Pacht wieder einzuführen. Auch entsprachen die Familien S. und G. mit ihrem Grundbesitz von ursprünglich ca. (...) ha bzw. (...) ha nicht dem politischen Leitbild des Klein- oder Mittelbauern (vgl. hierzu Kleine, a.a.O., S. 493 [linke Spalte]), bzw. dem der Familienwirtschaft i. S. d. § 4 der Ausführungsbestimmungen zu der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats, betreffend Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 10. März 1949 (ZVOBl., S. 193 ff.).
Ebenso stand die staatliche Forderung, das auf die Hofstelle Nr. (...) in Z. entfallende Ablieferungssoll entweder dort oder (zusätzlich) auf dem Hof der Schwiegereltern in W. in Eigenarbeit zu erwirtschaften, mit den damaligen gesetzlichen Vorgaben nicht im Widerspruch; folglich konnte zulässigerweise auch mit den aufgezeigten straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Falle der Nichterfüllung des Ablieferungssolls "gedroht" werden. Damit stellt sich die Beeinträchtigung der Willensentschließungs- bzw. -betätigungsfreiheit des Vaters der Beigeladenen, der er sich schließlich durch die Abgabe der Verzichtserklärung "gebeugt" hat, auch insoweit nicht als rechtswidrig dar. Zutreffend führte die Beigeladene für ihren Vater in der mündlichen Verhandlung aus, daß die Übernahme des Ablieferungsolls auf den (größeren) Hof in W. zu dessen erneuter Gefährdung im Sinne der Verordnung vom 19. Februar 1953 hätte führen können und daß angesichts der leidvollen Erfahrungen der Großmutter väterlicherseits bzw. des Großvaters mütterlicherseits mit den harten Sanktionen dann das kleinere Übel gewählt und auf die (kleinere) Hofstelle Nr. (...) - die zudem dinglich noch erheblich belastet war - verzichtet wurde. Daß sich die beteiligten staatlichen Stellen von agrarpolitischen Zielen leiten ließen und es nicht prägend auf den zielgerichteten Zugriff auf das Eigentum an der Hofstelle Nr. (...) des Vaters der Beigeladenen ankam, wird im übrigen dadurch verdeutlicht, daß der "herrenlose" Zustand der Hofstelle Nr. (...) bis zum Inkrafttreten des ZGB erhalten blieb und das Grundstück nach Ablösung der dinglichen Belastung erst nach 18 Jahren im Jahre 1976 in Volkseigentum überführt wurde, offenbar weil das ZGB dieses Zwischenstadium zwischen Aufgabe des Privateigentums und Begründung des Volkseigentums nicht mehr kannte.
Letztlich ist auch die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke (...) und 8. (ca. [...] ha Ackerflächen von der Hofstelle Nr. [...]) unter die Verzichtserklärung des Vaters des Beigeladenen nach Auffassung der Kammer keine unlautere Machenschaft. Es spricht alles dafür, daß trotz fehlender Grundbucheintragung im Jahre 1958 die Übernahme der Flächen in die Hofstelle Nr. (...) faktisch bereits erfolgt war und eine dementsprechende Erhöhung des Ablieferungssolls vom Vater der Beigeladenen geschuldet wurde. Dementsprechend ergibt die Auslegung der zugrundeliegenden Verzichtserklärung, wonach "hiermit auf die im Grundbuch von Z. Blatt Nr. (...) eingetragene Landwirtschaft verzichtet und das Eigentum hieran aufgegeben werde", daß hiervon auch die Grundstücke (...) und (...) umfaßt sein sollten.
Nachdem sich letztlich ganz offensichtlich die vom Vater der Beigeladenen angestrebte Befreiung von den Lasten und dem Ablieferungssoll zu seinen Gunsten geklärt hatte und er auch von den grundbuchlich gesicherten Belastungen befreit wurde, ist auch sonst kein Verhalten der staatlichen Stellen erkennbar geworden, das eine grob rechtswidrige Nötigung, Täuschung oder sonstige Machenschaft darstellen könnte. Maßgeblich ist dabei - wie schon oben ausgeführt - die frühere Rechtsordnung der DDR. Aus übergeordneter Sicht waren die damaligen gesetzlichen Regelungen und die sie tragenden ideologischen Vorstellungen ohne Zweifel eklatant rechtswidrig; das Vermögensgesetz sieht jedoch keine generelle Wiedergutmachung der Folgen derartigen allgemeinen Systemunrechts vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 19/93 -, ZOV 1994, 401 f. = VIZ 1994, 537 f.). (...)