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unlautere Machenschaft

VG Schwerin3 A 230/93 rechtskräftig -22.10.1996ZOV 1997, 448

§ 1 Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unlautere Machenschaft; Täuschung; Nötigung; Miterbe; Erbengemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist die Veräußerung eines Grundstücks durch Täuschung eines Miterben erzwungen, stellt dies eine unlautere Machenschaft gegenüber allen Miterben dar.

2. Im Falle der Veräußerung eines Vermögenswertes, der sich in der Erbmasse befindet, wird ein Recht der ungeteilten Erbengemeinschaft veräußert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Aufhebung eines Rückübertragungsbescheides zugunsten der Beigeladenen. 1938 erwarb der Kaufmann L. K. die im Grundbuch von S. eingetragenen unbebauten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 5.014 qm. Die Grundstücke wurden in der Folge bebaut. 1939 wurde der Kaufmann L. K. als Eigentümer eingetragen. Die Beigeladenen sind Erben des nach Angaben der Beigeladenen 1947 verstorbenen L. K. K.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.6.1956 veräußerte die Erbengemeinschaft, vertreten durch den Onkel des Beigeladenen zu 3., H. K., die streitbefangenen Grundstücke an die DDR - Ministerium für Staatssicherheit (MfS), vertreten durch Oberleutnant K. P., zum Preis von 234.000 DM. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.7.1991 wurde zur Begründung des Antrags wie folgt vorgetragen: Nach 1945 sei das Gelände von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt worden. Anfang des Jahres 1953 habe das MfS die Gebäude bezogen. Dieses sei ohne Einverständnis der Eigentümer geschehen. Das MfS habe den Beigeladenen H. K. gedrängt, die Grundstücke nebst Gebäude auf das MfS zu übertragen. Im April 1953 seien H. K. und sein Geschäftsführer W. D. ohne Vorankündigung verhaftet worden. Gründe für die Verhaftung seien nicht genannt worden. Im Juni 1953 habe man die Inhaftierten über die gegen sie erhobenen Vorwürfe aufgeklärt. Sie seien der Begehung sog. Wirtschaftsverbrechen beschuldigt worden. Das Hauptverfahren sei nie eröffnet worden. Ohne nähere Begründung seien die Inhaftierten Ende 1953 aus der Haft entlassen worden. Danach habe das MfS weiter auf Verkauf der streitbefangenen Grundstücke gedrängt. Nach einiger Zeit sei das MfS erneut an H. K. herangetreten und habe darauf hingewiesen, daß die Erbengemeinschaft es als Vermieter versäumt habe, nach Kriegsende notwendige Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Für die Instandsetzung habe das MfS ca. 200.000 DM veranschlagt. Es habe darauf hingewiesen, daß man ihn auch zum Verkauf seines sonstigen Grundbesitzes zwingen könne, damit die in Frage stehenden Gebäude wieder instand gesetzt werden könnten. Das MfS habe angeboten, die Grundstücke mit Gebäude zu erwerben. Aufgrund der Zwangslage habe die Erbengemeinschaft dem Verkauf zugestimmt. Mit Teilbescheid vom 31.7.1992 gab der Bekl. dem Rückübertragungsantrag insoweit statt, als auf die Erbengemeinschaft nach L. K. K von den beantragten Grundstücken eine Gesamtfläche von 4.693 qm zurückübertragen wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beigeladenen haben einen Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 1. VermG.

Der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch die DDR , v. d. das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS), beruht auf Nötigung. Nötigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1993 - 7 C 42.92 -, DÖV 1994, S. 260)

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß das MfS die Beigeladenen zum Verkauf genötigt hat. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung der Kl. dringt die Nötigung des Beigeladenen zu 3 auf die ungeteilte Erbengemeinschaft durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, wieviele der Miterben durch den Beigeladenen zu 3 bzw. dessen Onkel über die Nötigung informiert wurden. Laut Aussage des Beigeladenen zu 3 wollte die Erbengemeinschaft das streitgegenständliche Grundstück nicht verkaufen, da zur damaligen Zeit noch die Hoffnung bestand, daß sich der Lauf der Geschichte wieder ändere. Für das MfS war der Beigeladene zu 3 als Verwalter des Grundstücks die Schlüsselfigur und, abgesehen von ein oder zwei Besuchen bei dem Onkel des Beigeladenen zu 3, der Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft war, alleiniger Ansprechpartner. Das MfS erwartete von dem Beigeladenen zu 3, daß dieser die Miterben zum Verkauf bringen würde ("Er [P.] hat gemeint, ich sei Verwalter und sein Ansprechpartner. Ich müsse das eben regeln mit meinem Onkel und den übrigen Erben.") Als Verwalter kam dem Beigeladenen zu 3 eine Vertrauensstellung zu. Da der Beigeladene zu 3 bzw. sein Onkel mit der Mehrheit der Miterben nicht "Klartext" reden konnte, wurde diesen der wahre Verkaufsgrund nicht mitgeteilt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie das Verkaufserfordernis im konkreten Einzelfall begründet wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß die Erbengemeinschaft nicht verkaufen wollte. Soweit die Vollmacht zum Verkauf dadurch erlangt wurde, daß einzelnen Miterben der wahre Grund für den Verkauf genannt wurde, ist die Nötigung des Beigeladenen zu 3 durch das MfS auch hinsichtlich der Personen der betreffenden Miterben wirksam geworden. Wurde ein anderer Grund für das Erfordernis des Verkaufs genannt, beruhte die Zustimmung dieser Miterben auf einer Täuschung seitens des Beigeladenen zu 3 bzw. dessen Onkel, d. h. die Nötigung des MfS setzte sich in einer Täuschungshandlung fort. Dem MfS kam es allein auf den Abschluß des Kaufvertrages an; dazu war die Einwilligung sämtlicher Erben erforderlich, die es durch Nötigung des Verwalters zu erlangen suchte und auch erreichte. Der Beigeladene zu 3 konnte die Nötigungslage nur dadurch beseitigen, daß er den nicht verkaufswilligen Miterben entweder den wahren Grund angab oder, sofern dies zu riskant oder sonst nicht angebracht war, die Miterben durch Vorspiegelung eines nicht gegebenen Grundes zur Zustimmung bewegte. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1994 - 7 C 26/93 - (VIZ 1995, S. 162) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob ein Vermögenswert der Erbengemeinschaft oder nur der eines Miterben entzogen wurde (BVerwG, a. a. O., S. 163). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der fragliche Vermögenswert der Erbengemeinschaft als solcher zustand. Ohne vorherige Auseinandersetzung veräußerte die Erbengemeinschaft den in der Erbmasse befindlichen Vermögenswert an das MfS. Da dennoch in diesem Fall, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen, ein Recht der Erbengemeinschaft veräußert wurde und ohne Druck auf den Beigeladenen zu 3 die Erbengemeinschaft nicht veräußert hätte, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Ohne die Unterschrift des Beigeladenen zu 3 hätte das Grundstück nicht verkauft werden können.