Unlautere Machenschaft
VermG §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1
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Unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; kein Rückübertragungsanspruch bei einfacher Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Willkürschwelle; Aufbaugesetz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Bejahung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG nicht aus, der keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewährt, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten worden sind.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt als Miterbe des Alteigentümers ... die Rückübertragung des Grundstücks in ..., eingetragen im Grundbuch Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... .
In einer Ratsvorlage des Kreises S. - Kreisbauamt - vom 2. Dezember 1965 bezüglich der Erklärung von "Westgrundstücken" unter anderem der ... Erben zum Aufbaugebiet heißt es, dass für bauliche Maßnahmen des Armeesportclubs "Dynamo" in ... das Flurstück 231 zum Aufbaugebiet erklärt worden sei. Der VEB Zentralzirkus, der auf diesem Grundstück drei Zirkusreisebetriebe während der Wintermonate unterbringe, sei mit der Aufgabe dieses Grundstücks einverstanden, wenn ihm ein anderes geeignetes Grundstück eventuell im Wege einer Aufbaugebietserklärung bereitgestellt würde. Als günstiges Gelände seien die Westgrundstücke in ... u. a. der ... Erben, wozu auch das hier streitige Grundstück gehörte, hierfür vorgesehen. Die unmittelbare Lage der Grundstücke am zentralen Winterquartier des VEB Zentralzirkus sei in betrieblicher Hinsicht von ökonomischem Vorteil für den VEB Zentralzirkus.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 1965 bestätigte der Rat des Kreises S. gem. § 2 der 2. Verordnung zur Durchführung des Aufbaugesetzes den Beschluss des Rates der Gemeinde ... vom 30. Juni 1965, die Westgrundstücke ... Erben und ... zum Aufbaugebiet zu erklären.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1966 teilte der Rat des Kreises S. - Kreisbauamt - dem Rat des Bezirkes - Bezirksbauamt - Frankfurt (Oder) mit, dass es erforderlich sei, für den VEB Zentralzirkus verschiedene Flurstücke in ... als Winterquartier für die drei Zirkusreisebetriebe zum Aufbaugebiet zu erklären. Baulichkeiten seien in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
Am 26. Januar 1966 erklärte der Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder) - Bezirksbauamt - die Grundstücke der ... Erben, darunter auch das streitbefangene, für die Errichtung des Winterquartiers des damaligen VEB Zentralzirkus vollständig bzw. teilweise zum Aufbaugebiet. In dem Schreiben des Bezirksbauamtes vom 26. Januar 1966 an das Kreisbauamt heißt es, dass vor Baubeginn nach § 4 der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz ein Protokoll über den Zustand und den Zeitwert der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke aufzustellen sei.
Am 9. Februar 1966 beantragte der VEB Zentralzirkus Berlin beim Rat des Kreises S. die Inanspruchnahme der Grundstücke der ... Erben für die Durchführung der Aufbaumaßnahme Winterquartier des VEB Zentralzirkus in ...
Mit Bescheid des Rates des Kreises S. vom 5. Januar 1967 wurde darauf unter anderem das streitige Grundstück gemäß § 14 des Aufbaugesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 in Anspruch genommen.
Zugunsten der Erben nach ... setzte der Rat des Kreises mit Bescheid vom 12. Dezember 1967 für die in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung von 32.245 Mark fest.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung unter anderem des streitigen Grundstücks an die Erbengemeinschaft ...
Mit Bescheid vom 7. August 2003 lehnte der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland den Antrag mit der Begründung ab, dass keine schädigende Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kl. mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2003 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 1. September 2004 zurückgewiesen wurde.
Der Kl. hat am 7. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Enteignung der Grundstücke beruhe auf Machtmissbrauch gemäß § 1 Abs. 3 VermG. Der wahre Enteignungsgrund sei lediglich die Verlagerung der mobilen Zelte und Gerätschaften von dem Flurstück 231 auf die enteigneten Grundstücke gewesen. Baumaßnahmen seien aber ausweislich des Antrages vom 8. Januar 1966 gerade nicht beabsichtigt gewesen. Die nur zeitweise Nutzung eines Grundstücks für transportable Zelte und Gerätschaften stellte keinen ausreichenden Enteignungsgrund nach dem Aufbaugesetz dar. (...)
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Dr. ...
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung des streitigen Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag auf die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, und deren Rechtsnachfolger.
Eine entschädigungslose Enteignung (§ 1 Abs. 1 a VermG) bzw. eine diskriminierend geringe Entschädigung (§ 1 Abs. 1 b VermG) liegt nicht vor. Die Enteignung stellt auch keine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG dar.
Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Unlautere Machenschaften in diesem Sinne sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 -, ZOV 1994, 496, 497 = VIZ 1994, 601, 602; Urteil vom 31. August 1995 - 7 C 39.94 -, ZOV 1995, 477, 478 = VIZ 1995, 708, 709). Die Vorschrift erfasst vor allem zwei Fallgruppen. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen.
Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluss also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte.
Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht indes für die Bejahung eines solchen Tatbestandes nicht aus. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten worden sind (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994, ZOV 1994, 496, 497 = VIZ 1994, 601, 602). Wurden bei dem Enteignungsverfahren Verfahrensfehler begangen, so ist für die Frage, ob nur eine einfache Rechtswidrigkeit oder aber Willkür vorliegt, Offenkundigkeit und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2001 - 8 B 214.01 -).
Zunächst war eine Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz zugunsten eines VEB generell gemäß Ziffer 1 der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 zulässig.
Die Enteignung stellt auch keine unlautere Machenschaft dar, weil etwa im Zusammenhang mit der Errichtung des Winterquartiers des VEB Zentralzirkus keine Baumaßnahmen geplant gewesen wären. Zwar heißt es in dem Antrag des Rates des Kreises S. vom 8. Januar 1966, dass Baulichkeiten bezüglich der Aufbaumaßnahme Winterquartier nicht vorgesehen seien. Letztlich sind jedoch Baumaßnahmen auf den enteigneten Grundstücken vorgenommen und auch Gebäude errichtet worden. Bereits in dem Schreiben des Rates des Bezirkes vom 26. Januar 1966 zur Aufbaugebietserklärung heißt es, dass "vor Baubeginn" ein Protokoll über Zustand und Wert des Grundstücks zu erstellen sei. Daraus ergibt sich eindeutig, dass durchaus Baumaßnahmen vorgesehen waren. Wie sich aus der Zeugenaussage des Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007, dem Gutachten der Sachverständigengemeinschaft ... vom 26. Juli 1991 und den von der Beigeladenen vorgelegten Farbkopien ergibt, wurden auf den Grundstücken der ... Erben auch Gebäude für die Zwecke des VEB Zentralzirkus errichtet. Auf dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Grundstück Flurstück ... und auf dem Flurstück ..., welches Gegenstand des Verfahrens 4 K 1969/04 ist, befindet sich entlang der Rennbahn-Allee ein längliches Gebäude, welches bereits in einem Lageplan vom 20. August 1986 eingezeichnet ist, der sich in dem Gutachten vom 26. Juli 1991 befindet. Dieser Plan deckt sich mit dem von der Beigeladenen im Termin vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, worauf dieses Gebäude ebenfalls eingezeichnet ist. Das Gebäude ist auch auf den von der Beigeladenen vorgelegten Fotos zu sehen und wird von der Beigeladenen als Lagerhalle bezeichnet. Diese Feststellungen werden durch die Zeugenaussage des Dr. ... erhärtet, der ausgesagt hat, dass die auf den enteigneten Grundstücken befindlichen Baulichkeiten nach seiner Kenntnis zwischen 1960 und vor 1989 errichtet wurden. Nach den Angaben des Zeugen haben die damaligen Regierungsorgane nach 1960 die materiellen und technischen Voraussetzungen geschaffen, um den Betrieb des Zirkus zu gewährleisten. Dies hat der Zeuge einem ihm vorliegenden Buch entnommen. Auch wenn der Zeuge diese Angabe auf Vorhalt des Klägervertreters dahingehend eingeschränkt hat, er könne nicht ausschließen, ob sich dieses Zitat möglicherweise auf ein anderes Grundstück beziehe, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn die Angaben des Zeugen werden durch das Gutachten vom 26. Juli 1991 gestützt. Dieses befasst sich mit der Bewertung der Grundstücke des ehemaligen Staatszirkus der DDR. Das Gutachten unterscheidet zwischen Objekt 1 und Objekt 2 (Gutachten S. 745), wobei es sich bei letzterem u. a. um die enteigneten Grundstücke der ... Erben handelt.
Ausweislich dieses Gutachtens wurden sämtliche Gebäude auf den Objekten 1 und 2 zwischen 1960 und 1989 errichtet. Bei dem im Jahr 1989 errichteten Objekt handelt es sich um eine Werkstatt. Das auf dem hier streitigen Grundstück befindliche Gebäude war jedoch ausweislich des Lageplans vom 20. August 1986 bereits im Jahr 1986 vorhanden.
Es versteht sich von selbst, dass die im Zusammenhang mit der Aufbaumaßnahme "Errichtung eines Winterquartiers für den VEB Zentralzirkus" verbundenen Baumaßnahmen vom Aufbaugesetz gedeckt waren. Ob die Baumaßnahmen unmittelbar nach der Enteignung durchgeführt wurden oder erst einige Zeit später, hat keine entscheidende Bedeutung. Die im Wege einer Gesamtschau vorgenommene Würdigung aller Umstände führt vorliegend nicht zu einer willkürlichen Enteignung, weil das Grundstück offensichtlich wie im Enteignungsverfahren angegeben für Zwecke des VEB Zentralzirkus genutzt und dementsprechend bebaut wurde.
Somit kann entgegen den Behauptungen des Kl. nicht festgestellt werden, dass der Enteignungszweck nur vorgeschoben worden sei, um das Grundstück zu gänzlich anderen Zwecken als für die Bedürfnisse des VEB Zentralzirkus zu enteignen bzw. dass keine Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Winterquartiers geplant und durchgeführt worden seien. (...)