Unlautere Machenschaft
VermG §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Beweislast für den Schädigungstatbestand einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG trifft denjenigen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf den Schädigungstatbestand beruft.
2. Handelt es sich bei der vermögensentziehenden Maßnahme um eine Veräußerung zwischen Privaten auf privatrechtlicher Grundlage, so ist erforderlich, dass der Staat den manipulativen Verkauf, wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück, ... in ..., mit der Katasterbezeichnung Flur 12 Flurstück 1694.
Seit 1938 war ... im Grundbuch von ... auf Blatt 2456 als Eigentümerin eingetragen; 1988 wurde ..., die Mutter der Kl., im Wege der Erbfolge Eigentümerin. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 19. Juli 2001 beerbte die Kl. ihre Mutter am 11. Februar 2001 allein.
Am 10. Januar 1989 schlossen die Mutter der Kl., die seinerzeit ein Einfamilienhaus in ... bewohnte, und die Beigeladenen vor dem staatlichen Notariat in ... einen Grundstückskaufvertrag. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 9.520 Mark entsprach dem im Auftrage der Verkäuferin vom Sachverständigen ... am 15. Dezember 1989 ermittelten Sachwert. Unter Ziffer 5 des Vertrages ist vermerkt: "Frau ... legt ein Schreiben des Rates der Stadt ... vom 26.10.1988 vor, wonach den Erwerbern Zustimmung zum Kauf erteilt wurde." Die Vertragsurkunde trägt den Genehmigungsvermerk des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes vom 14. März 1989, die Eintragung im Grundbuch erfolgte am gleichen Tage.
Am 24. Februar 1992 meldete die Mutter der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche am Grundstück an. Sie habe das Grundstück seinerzeit nicht freiwillig verkauft. Zunächst habe ihre Tochter dort einziehen sollen, weil sie mit ihrer fünfköpfigen Familie in einer 2 1/2- Zimmerwohnung sehr beengt gelebt habe. Das sei jedoch vom Rat der Stadt ... nicht gestattet worden, weil das Grundstück im sogenannten Sicherheitsbereich des damaligen NVA-Wohngebietes in ... gelegen habe. Auch von ihr benannte Kaufinteressenten seien vom Rat der Stadt abgelehnt worden. Schließlich habe sie der Bürgermeister aufgefordert, das Grundstück an die Beigeladene zu 1., die Tochter eines hochrangigen NVA-Offiziers, zu verkaufen. Dem habe sie sich schließlich beugen müssen.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Märkisch-Oderland lehnte den Rückübertragungsantrag durch Bescheid vom 17. Januar 2000 ab. In der Begründung hieß es: Eine unlautere Machenschaft liege nicht vor. In der DDR habe es keinen freien Wohnungsmarkt gegeben, die staatlichen Stellen seien gemäß Wohnraumlenkungsverordnung befugt gewesen, die Wohnraumvergabe zu regeln. Da man das Grundstück habe verkaufen wollen und den durch Wertgutachten ermittelten Kaufpreis auch erhalten habe, gebe es keine Anhaltspunkte für einen Zwangsverkauf.
Ihren Widerspruch vom 18. Februar 2000 begründete die Kl. ergänzend damit, dass ihre Mutter nie die Absicht gehabt habe, zu verkaufen. Zunächst habe sie selbst mit ihrer Familie nach ... ziehen wollen, dann sei ein Grundstückstausch mit einem nach ... versetzten NVA-Angehörigen beabsichtigt gewesen. Bürgermeister ... habe seinerzeit selbst die Vermietung an Wohnungssuchende in ... abgelehnt. Auch mit den daraufhin benannten Kaufinteressenten sei man nicht einverstanden gewesen. Dem Kaufinteressenten, der Zivilangestellter bei der NVA gewesen sei, habe man sogar mit Entlassung gedroht.
Der Widerspruchsausschuss I des Bekl. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2001 zurück, weil der Verkauf nicht auf einer unlauteren Machenschaft beruht habe. Es sei nach der damaligen Rechtslage nicht zu beanstanden gewesen, dass der Kl. und ihrer Familie der Zuzug nach ... versagt wurde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Stellen ihnen eingeräumte Entscheidungsspielräume exzessiv und willkürlich zum Nachteil der Eigentümerin ausgeübt hätten. Wohnraum in Eigenheimen habe der Erfassung und Lenkung ebenfalls unterlegen, wenn er nicht bereits von Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt wurde. Da die Versorgung ortsansässiger Bürger im Vordergrund gestanden habe, sei es rechtlich möglich gewesen, Eigentümern oder deren Familienangehörigen die Nutzung zu verwehren. Es habe der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen, die Beigeladene zu 1. als Ärztin vorrangig mit Wohnraum zu versorgen. Eine rechtswidrige Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Höhe des Kaufpreises sei nicht feststellbar.
Die Kl. hat am 21. Juni 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Ihre Mutter sei gezwungen gewesen, das Grundstück zu verkaufen, weil man alle ihre Bestrebungen, es selbst zu nutzen, unter Verstoß gegen damals geltendes Recht unterbunden habe. Der Vorgabe des Bürgermeisters folgend habe sie das Haus an die ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 1988 benannten Beigeladenen verkaufen müssen. Dies könne der damalige Kaufinteressent bestätigen. Er könne auch bezeugen, dass man seinem Vater damit gedroht habe, ihn aus seiner Zivilanstellung bei der NVA in ... zu entlassen, falls er an seinem Kaufentschluss festhalte. Das Gericht hat Beweis erhoben: (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der die Rückübertragung versagende Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Widerspruchsausschuss I, vom 16. Mai 2001 ist rechtmäßig; der Kl. steht ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ... nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Entscheidung ist § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG), wonach Vermögenswerte, die den Maßnahmen nach § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, und deren Rechtsnachfolger.
Die Kl. hat zwar die Rechtsnachfolge nach ihrer Mutter, der ursprünglichen Eigentümerin des Grundstücks, durch Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 19. Juli 2001 nachgewiesen, sie ist aber gleichwohl nicht Berechtigte im zuvor genannten Sinne, weil das Grundstück nach der aufgrund des Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme, gewonnenen Überzeugung des Gerichts keiner schädigenden Maßnahme gem. § 1 VermG unterlag. Der hier allein geltend gemachte und in Betracht kommende Schädigungstatbestand einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG kann nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, d. h. dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Aufl., Rdnr. 5 zu § 108 m. w. N.), zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trifft letztlich die Kl., die sich zur Begründung ihres Anspruchs auf den Schädigungstatbestand beruft.
Gem. § 1 Abs. 3 VermG betrifft das Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Dieser Tatbestand soll nur solche Vorgänge erfassen, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber solche Erwerbsvorgänge, bei denen - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, ZOV 1994, 496 f. = VIZ 1994, 601 f.; ZOV 1995, 477 f. = VIZ 1995, 708 f.). Einfache Rechtsverstöße unterhalb der Willkürschwelle reichen deshalb für die Erfüllung dieses Schädigungstatbestandes nicht aus, erforderlich ist vielmehr der zielgerichtete Zugriff auf den Vermögenswert unter bewusster Verletzung der damals geltenden Rechtsordnung (BVerwG, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53).
Die Tatbestandsalternative des Machtmissbrauchs liegt vor, wenn der Vermögenszugriff unter bewusst rechtswidrigem Einsatz des Machtapparats von Staat oder Partei erfolgte, um eine Überführung in Volkseigentum oder in das Eigentum eines Dritten zu erreichen (BVerwG, BVerwGE 100, 310). Handelt es sich - wie hier - bei der vermögensentziehenden Maßnahme um eine Veräußerung zwischen Privaten auf privatrechtlicher Grundlage, so ist erforderlich, dass der Staat den manipulativen Verkauf, wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat (BVerwG, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 105). Machtmissbräuchlich sind solche Verkäufe allerdings erst dann, wenn die Rechtsverletzung zielgerichtet begangen wurde, um den Entzug des Eigentums zu ermöglichen oder doch zumindest wesentlich zu erleichtern. Unter Nötigung im oben genannten Sinne ist die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen (vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG‑Kommentar, Rdnr. 110 zu § 1 VermG und BVerwG, ZOV 2006, 184).
Nach Maßgabe dessen ist nicht feststellbar, dass der Verkauf des Grundstücks am 10. Januar 1989 auf Machtmissbrauch oder Nötigung beruhte.
Die Kl. behauptet in diesem Zusammenhang, ihrer Mutter sei nichts anderes übrig geblieben, als das Grundstück an die Beigeladenen zu verkaufen, weil man ihr jede andere Nutzungs- bzw. Verwertungsmöglichkeit von Seiten des Rates der Stadt ... und der NVA untersagt oder auf sonstige Weise unmöglich gemacht habe. Der Verkaufsentschluss sei dadurch faktisch erzwungen worden.
Zunächst vermag das Gericht dem Vortrag der Kl. und der Aussage ihres Ehemannes, die Absicht, das Einfamilienhaus in der ... nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, sei an einem Verbot des Bürgermeisters und der in ... stationierten NVA gescheitert, nicht zu glauben. Die Mutter der Kl. hatte das Eigentum am Grundstück gemäß § 363 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 399 Abs. 1 S. 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) erworben, einer staatlichen Genehmigung hierfür bedurfte es nicht. Die Befugnisse eines Eigentümers gemäß § 24 ZGB standen ihr mithin zu. Dafür, dass das Recht, sein Eigentum zu nutzen, hier eingeschränkt gewesen sein könnte, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Die sinngemäße Behauptung der Kl., das Grundstück habe in einem militärischen Sicherheitsbereich gelegen, in dessen Grenzen Bürger nur mit Genehmigung der NVA hätten wohnen dürfen, ließ sich nicht bestätigen. Der damalige Bürgermeister, der Zeuge ..., hat auf Befragen des Gerichts erklärt, dass es ein besonderes Territorium in ..., in dem NVA‑Angehörige ein bevorzugtes Zuzugsrecht genossen, nicht gegeben habe. So seien auch für den Bezug des Wohnraumes in der ..., der zum zivilen Sektor gehört habe, keine besonderen Voraussetzungen erforderlich gewesen. Bekannt sei zwar, dass die Häuser hochgestellter NVA-Generäle bewacht wurden, Einschränkungen für die Freizügigkeit seien damit aber nicht verbunden gewesen. So habe die Stadt Wohnraum in unmittelbarer Nachbarschaft an zivile Personen vergeben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage drängen sich dem Gericht nicht auf, zumal sie sich mit den Erkenntnissen der Kammer aus einer Reihe ebenfalls in ... angesiedelter vermögensrechtlicher Verfahren decken. Damit wird allerdings nicht in Frage gestellt, dass es sich bei dem Areal ... um ein bevorzugtes Wohngebiet der NVA-Führungskräfte handelte. Soweit es sich allerdings um zivilen, dem Rat der Stadt unterstellten Wohnraum handelte, ist jedoch von der Geltung der allgemeinen Bestimmungen über die Wohnraumvergabe nach der Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 (GBl. I S. 301) - WLVO - auszugehen. Dies bedeutet für die Beurteilung des vorliegenden Falles aber zugleich, dass der Rat der Stadt und der Bürgermeister keine Handhabe gehabt hätten, um auf eine Vergabe des Wohnraumes Einfluss zu nehmen, solange das Einfamilienhaus durch die Kl. oder ihre Mutter zu Wohnzwecken genutzt worden wäre. Dies ergab sich zweifelsfrei aus § 16 Abs. 3 WLVO, wonach der Wohnraum in Eigenheimen nicht der Erfassung unterlag, wenn dieser vom Eigentümer und dessen Familienangehörigen bewohnt wurde und unter Berücksichtigung der örtlichen und Wohnraumlage ausgelastet war. Angesichts dieser klaren Rechtslage und des Umstandes, dass es sich hier um ein relativ kleines Einfamilienhaus handelte, dessen Wohnraum mit Sicherheit nicht unterbelegt gewesen wäre, erscheint es dem Gericht völlig lebensfremd, weshalb die Kl. und ihre Mutter ihre Absicht, das Einfamilienhaus selbst zu bewohnen, nicht mit Nachdruck verfolgten und ihrer Anfrage beim Bürgermeister nicht zumindest einen förmlichen Antrag folgen ließen, der den Wunsch nach Eigennutzung belegen könnte. Dass der Kl. und ihrer Mutter ihre Rechtsposition auch tatsächlich bewusst gewesen sein muss, lässt sich im Übrigen der Widerspruchsbegründung vom 18. Februar 2000 entnehmen, wo u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man in der DDR - mit Ausnahme des behaupteten militärischen Sicherheitsbereichs in ... - keine rechtliche Handhabe hatte,
Dass der Kl. und ihrer Mutter ihre Rechtsposition auch tatsächlich bewusst gewesen sein muss, lässt sich im Übrigen der Widerspruchsbegründung vom 18. Februar 2000 entnehmen, wo u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man in der DDR - mit Ausnahme des behaupteten militärischen Sicherheitsbereichs in ... - keine rechtliche Handhabe hatte, um das ererbte Eigentum am Einfamilienhausgrundstück streitig zu machen. (...)
Nach dem zuvor Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Familie ... selbst Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstückes in ... war, lässt sich jedenfalls nicht zur notwendigen Überzeugungsgewissheit des Gerichtes feststellen, dass der Entschluss, das Einfamilienhausgrundstück zu verkaufen, auf dem willensbeugenden Druck des Bürgermeisters beruhte. Berücksichtigt man dann noch, dass zwischen Eintritt des Erbfalls und Abschluss des Kaufvertrages noch nicht einmal sieben Monate lagen, spricht hier sogar einiges für den Vortrag der Beigeladenen, der Familie ... sei es bei den Verhandlungen vordringlich um eine schnelle Abwicklung der Erbschafts- bzw. Verkaufsangelegenheit gegangen und nicht darum, das Grundstück selbst zu nutzen.
Auch der weitere Vortrag der Kl., der Bürgermeister habe alle von Seiten ihrer Mutter benannten Kauf- und Tauschinteressenten mit der Folge abgelehnt, dass das Grundstück letztlich an die Beigeladenen habe verkauft werden müssen, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen war es nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts feststellbar, dass von Seiten des Bürgermeisters oder der NVA durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit der Erwerbsinteressenten oder der Verkäuferin Einfluss genommen wurde. Zum anderen stellt es keinen Machtmissbrauch dar, wenn die Beigeladenen als Kaufinteressenten bevorzugt behandelt worden sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Kl. oder der namentlich nicht bekannte Tischlermeister bzw. die Tauschinteressenten im zuvor genannten Sinne genötigt worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bezüglich des Zeugen behauptet die Kl. zwar, dieser sei von seinem Kaufentschluss nur deshalb zurückgetreten, weil man seinem Vater mit der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis als Zivilangestellter bei der NVA gedroht habe. Dies hat die Vernehmung der Zeugen aber nicht bestätigt. (wird ausgeführt)
Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals Machtmissbrauch sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist hier zwar davon auszugehen, dass der Verkauf des Grundstücks von privat an privat von staatlicher Seite veranlasst worden war, weil der Bürgermeister der Mutter der Kl. die Beigeladenen mit Schreiben vom 26. Oktober 1988 als Käufer empfohlen hatte. Eine Rechtsverletzung mit dem Ziel, den Verlust des Eigentums zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern, war damit aber nicht verbunden. Grundstückskaufverträge bedurften gemäß § 295 Abs. 2 S. 2 und § 297 Abs. 1 S. 2 ZGB der staatlichen Genehmigung. Diese wurde nach den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken (GVVO) vom 15.12.1977 (GBl. 1978 S. 73) erteilt. Gemäß § 3 Abs. 4 a GVVO war sie zu versagen, wenn der Rechtserwerb die gesellschaftlich effektive Nutzung des Gebäudes nicht gewährleistete. Bei einem Wohnhaus durfte eine solche Nutzung nicht entgegen den Grundsätzen der Wohnraumlenkung erfolgen. Daher sollte nur derjenige das Eigentum an einem Wohngebäude erwerben dürfen, der zu dessen Nutzung nach den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung berechtigt war. Diese Verknüpfung des Grundstücksverkehrs mit der Wohnraumlenkung kommt in § 1 Abs. 1 GVVO zum Ausdruck, wonach die staatliche Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs auch der Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger zu dienen hatte. Demgemäß entsprach es der in der DDR üblichen Praxis, die staatliche Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorlag (vgl. BVerwG, ZOV 2000, 259 f. = VIZ 2000, 402 f.).
Die in den Verwaltungsvorgängen des Bekl. enthaltene Kopie des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 10.1.1989 weist den typischen Stempelaufdruck für die Erteilung der Genehmigung nach der GVVO auf. Danach ist die Genehmigung vom Außenstellenleiter des Liegenschaftsdienstes beim Rat des Bezirkes ... am 14. März 1989 erteilt worden. Auf die von der Kl. aufgeworfene Frage, ob die Beigeladenen zuvor einen Antrag auf Wohnraumzuteilung nach der WLVO beim Rat der Stadt ... gestellt hatten, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung dann nicht mehr an. Denn schon allein aufgrund der Erteilung der Genehmigung spricht hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alles dafür, dass die Beigeladenen bei Abschluss des Vertrages jedenfalls im Besitz einer Wohnraumzuweisung waren. Selbst wenn die Erteilung der Zuweisung ohne vorausgehenden Antrag bei der Stadt ... rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre dieser Rechtsverstoß für den Eigentumsverlust nicht in der oben beschriebenen Weise ursächlich geworden. Unabhängig davon ist hier indes davon auszugehen, dass der von der Beigeladene zu 1. bei ihrem Dienstvorgesetzten in der NVA-Poliklinik in ... gestellte Antrag auf Zuteilung von Wohnraum auch Grundlage für die Vergabe zivilen, der Stadt ... unterstehenden Wohnraumes sein konnte. Dies hat der Zeuge ... auf Befragen glaubhaft bestätigt. Hierbei ist nach Auffassung des Gerichtes zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1. als Ärztin einer Berufsgruppe angehörte, deren Ansiedlung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes durchaus im gesellschaftlichen Interesse lag, weil sich dadurch auch die medizinische Versorgung der Zivilbevölkerung verbesserte. Mit Blick auf die Größe des Einfamilienhauses in der ... kann auch keine Rede davon sein, dass mit der Zuweisung des Wohnraumes eine unverhältnismäßige Überversorgung der vierköpfigen Familie der Beigeladenen verbunden war.
Wenn die Kl. noch vorträgt, es sei von Seiten des Staates in rechtswidriger Weise Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises genommen worden, so vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich diese Rechtsansicht stützt. Der Kaufpreis beruhte auf der vorliegenden, von der Mutter der Kl. in Auftrag gegebenen Grundstückswertermittlung des staatlich zugelassenen Sachverständigen ... vom 15. Dezember 1988. Zweifel an deren sachlicher und rechnerischer Richtigkeit sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die von dem Sachverständigen in Abzug gebrachten Instandsetzungsrückstände am Wohnhaus sind schlüssig begründet und erscheinen jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Die verwendeten Berechnungsgrundlagen und Baupreisindexe lassen keine Verstöße gegen die Grundsätze des damals geltenden Preisrechts erkennen (vgl. "Arbeitsgrundlagen für Wertermittlungen im Grundstücksverkehr", herausgegeben von der Kammer der Technik der DDR, Fachverband Bauwesen, FUA Wertermittlung, 1977). Der vom Rat der Stadt vorgegebene Bodenpreis von 3,50 Mark der DDR/m2 entsprach ebenfalls der damals üblichen Größenordnung für Baulandflächen in besseren Wohnlagen. Demgegenüber erscheint der von der Kl. pauschal benannte Verkehrswert von mindestens 20.000 Mark der DDR aus der Luft gegriffen und nicht geeignet, Zweifel zu begründen. (...)