Unlautere Machenschaft
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unlautere Machenschaft; Schädigungstatbestand; vorgeschobene Enteignung nach dem Baulandgesetz; Eigenheimbau; Modernisierung; Instandsetzung; Umbau; Ausbau; Abriss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war.
2. Bei der Frage, ob eine unlautere Machenschaft vorliegt, ist auf den Enteignungszweck abzustellen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf vermeintliche Abweichungen und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg.
2 1. Die Divergenzrügen sind unbegründet. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in den Urteilen vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 = ZOV 1998, 280), vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 = ZOV 2000, 120) und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 1.07 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 48 = ZOV 2007, 157) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kl. hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegensteht, den das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen formuliert hat.
3 Im Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - heißt es:
"Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war. Dass nach der Enteignung irgendwelche Baumaßnahmen zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- oder Ausbaus oder Abrisses des Mühlengebäudes vorgenommen wurden, geht aus den Akten nicht hervor." (Rn. 17).
4 Davon ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat vielmehr festgestellt, dass Zweck der Enteignung die Errichtung von fünf Eigenheimen (zwei Doppelhäusern und einem Einzelhaus) war. Anhand der Begründung zum Antrag des Rates des Kreises Strausberg vom 14. Dezember 1983 und den beim Rat des Bezirkes eingereichten Planunterlagen lasse sich eine konkrete Bebauungsplanung ermitteln. Damit hat das Verwaltungsgericht bei seiner Schlussfolgerung, dass die Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks nicht willkürlich war, auf keinen abweichenden Rechtssatz abgehoben. Auch nach der von den Kl. angeführten Entscheidung vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 1.07 - ist bei der Frage, ob eine unlautere Machenschaft vorliegt, auf den Enteignungszweck abzustellen. Wenn das Verwaltungsgericht an einer Stelle seines Urteils von "Zielsetzung" spricht, ist nach Sinn und Bedeutung nichts anderes gemeint.
5 Soweit nach dem Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche, die noch eigenständig nutzbar war, als unlauter angesehen wird (Rn. 20), stellt das Verwaltungsgericht keinen davon abweichenden Rechtssatz auf. Es hat vielmehr wegen der geplanten Bebauung die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks für gerechtfertigt gehalten und ist daher von einer anderen Sachverhaltskonstellation ausgegangen.
6 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch nicht in der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass "für diese Zeit generell von bestehendem Bedarf an Grundstücken für den Eigenheimbau" ausgegangen werden könne. Es trifft zwar zu, dass die Prüfung des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG "grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung" erfordert (vgl. u. a. Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - a.a.O. S. 28). Dieser Grundsatz schließt es aber nicht aus, gerichtskundige Tatsachen der Rechtsfindung im Vermögensrecht zugrunde zu legen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich betont und eine an den Einzelumständen orientierte Prüfung vorgenommen.
7 2. Die Verfahrensrügen sind nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet.
8 Soweit es die Kl. vermissen, dass das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des Nutzungsrechts der Beigeladenen nicht Einsicht in das Grundbuch genommen hat, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Zum Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb es darauf hätte ankommen können; denn nach der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Nutzungsrechtsurkunde lediglich ein auf die "Grundfläche des Gebäudes" begrenztes Recht und hatte eine faktische Nutzung des gesamten Grundstücks auch nicht stattgefunden.
Leitsatz
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Hinweis: vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. September 2008 - 8 B 62.08 - ZOV 2009, 45