unlautere Machenschaft
VermG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1; AufbVO- DDR § 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen für das sogenannte Regierungsstädtchen waren machtmißbräuchlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Übertragung des Eigentums an dem 716 qm großen Grundstück, ehemals eingetragen im Grundbuch Niederschönhausen, Band ..., Blatt ... .
Das ursprünglich mit einem Einfamilienhaus bebaute streitgegenständliche Grundstück lag im Bereich des sog. Regierungsstädtchens und wurde seit 1950 für Zwecke der Regierung der DDR genutzt.
Unter dem 28. Mai 1963 wurde das Grundstück "in Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin - Abteilung Finanzen - vom 18. November 1961" genommen und mit sofortiger Wirkung die Grundstücksverwaltung Niederschönhausen zum vorläufigen Verwalter bestellt. Dem hierzu ergangenen Ersuchen auf Eintragung des Verwaltungsvermerks im Grundbuch wurde nicht entsprochen und das Ersuchen der Grundakte vorgeheftet.
Durch den Rat des Stadtbezirks Pankow, Abteilung Finanzen, wurde der Zeitwert des Grundstückes unter dem 6. Juni 1968 mit 6.700 Mark festgestellt. Im zweiten Halbjahr 1968 wandte sich die Grundstücksverwaltung Niederschönhausen, vertreten durch ihre Verwaltungsleiterin M. an den Magistrat von Groß-Berlin, Bezirksbauamt, Abt. Städtebau und Architektur, HR Stadtbaurecht, und beantragte die Inanspruchnahme der im Sondergebiet Niederschönhausen liegenden Grundstücke, übersandte hierzu eine Grundstücksaufstellung sowie 54 Verkehrswertermittlungen und 53 Grundbuchauszüge. Im Schreiben wird ausgeführt:
"Für die von uns verwalteten Grundstücke lt. beiliegender Aufstellung beantragen wir hiermit die Inanspruchnahme.
Die Aufbaugebietserklärung wurde entsprechend VOBl. 359 vom 18.10.1992 bereits erlassen.
Die Zeitwertermittlung ist durch den Rat des Stadtbezirks Pankow, Abt. Finanzen, vorgenommen worden. Die einzelnen Bescheide hierüber liegen diesem Schreiben bei.
Laut einer Festlegung des Büros des Ministerrates soll die Inanspruchnahme der Grundstücke nunmehr realisiert werden, da für die Perspektive einmal die Bebauung der unbebauten Grundstücke sowie auch weitere Investitionen an den vorhandenen Gebäuden geplant sind. Auch die in den meisten Grundstücken aus Haushaltsmitteln finanzierten An- und Umbauten und geschaffenen Anlagewerte sollen mit dem Gesamtkomplex der Gebäude in Volkseigentum übernommen werden.
Sämtliche verwalteten und für die Inanspruchnahme vorgesehenen Grundstücke werden weiterhin für die Aufgaben des Ministerrates genutzt.
Nach einer grundsätzlichen Absprache mit dem Ministerium für Finanzen - staatliches Eigentum - vor Einleitung der Aktion der Inanspruchnahme der von uns verwalteten Grundstücke wurde durch das MdF festgelegt, daß kein Kaufvertrag abzuschließen ist, da wir Verwalter und gleichzeitig Nutzer sind."
Bei einer am 8. November 1968 durch den Magistrat von Groß-Berlin, Hauptreferat Stadtbaurecht, mit der Grundstücksverwaltung Niederschönhausen, vertreten durch ihre Verwaltungsleiterin M., geführten Verhandlung erklärte diese als Grundstücksverwalter ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Zudem wurde ohne Datum der förmliche Antrag auf Inanspruchnahme des Grundstückes für die Durchführung der Aufbaumaßnahme "Nutzung im Regierungsstädtchen" durch das Büro des Ministerrates gestellt und durch den Magistrat von Groß-Berlin mit Datum vom 26. November 1968 angenommen. Im Antrag wird ausgeführt, die Eintragung in das Register der Aufbaugebiete beim Bezirksbauamt des Magistrats von Groß Berlin sei am 12. November 1968 unter der Nr. 5/1-7494 erfolgt.
Durch Inanspruchnahmebescheid des Rates des Stadtbezirks Pankow vom 17. Dezember 1968 wurde das Grundstück mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 auf Antrag und zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik, Büro des Ministerrates, Bereich Betriebe und Einrichtungen nach § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und am 8. Januar 1969 der VEB Universal als Rechtsträger ins Grundbuch eingetragen. Die Kl. beantragten durch Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 21. September 1990 die Rückübertragung des Grundstückes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Den Kl. steht ein Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des Grundstückes in Berlin Niederschönhausen zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Grundstück ist aufgrund des Antrages der Kl. gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuübertragen, da es durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG enteignet wurde und der Rückübertragung keine Ausschlußgründe entgegenstehen.
Nach § 1 Abs 3 VermG sind Grundstücke zu restituieren, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 26. September 1996, KPS § 1 III VermG 4/96). Ein staatlicher Machtmißbrauch ist folglich gegeben bei einem auch nach dem Recht der DDR offenkundig gesetzeswidrigen oder - im gesetzesfreien Raum - den wesentlichen rechtsstaatlichen Verwaltungsaufgaben zuwiderlaufenden Einsatz staatlicher Machtmittel (vgl. BVerwG, VIZ 1993, 250; Wasmuth, Rechtshandbuch, § 1 Rn. 107). Die einfache Rechtswidrigkeit, unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht grundsätzlich für die Annahme eines solchen Tatbestandes jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994, KPS § 1l a VermG 5/94 = NJW 1994, 3308-3309). Auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignungen werden von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994, KPS § 1 III VermG 1/94 zuletzt BVerwG, KPS § 1 III 2/97 VermG). Damit sind vor allem zwei Fallgruppen unlauterer Machenschaften staatlicher Stellen gemeint: Zum einen ist dies der Fall, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Zum anderen ist eine unlautere Machenschaft anzunehmen, wenn der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte.
Die Inanspruchnahme des Grundstücks erfolgte durch unlautere Machenschaften im dargestellten Sinne, da der angegebene und der verfolgte Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war, so daß das vollzogene Verfahren nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Für das Grundstück war bei der Inanspruchnahme ganz offensichtlich keine Aufbaumaßnahme vorgesehen, die den Bestimmungen der damals geltenden Aufbauverordnung entsprochen hätte. Weder die im formellen Antrag auf Inanspruchnahme als Aufbaumaßnahme angegebene "Nutzung im Regierungsstädtchen" noch der dabei verfolgte konkrete Verwendungszweck der unveränderten weiteren Nutzung als Rasenfläche für die bebauten Nachbargrundstücke hat die Überführung in Volkseigentum nach der Aufbauverordnung gerechtfertigt. Die dennoch erfolgreich durchgeführte Enteignungsmaßnahme ist letztlich auf die systembedingten Möglichkeiten und den unlauteren Einsatz der Machtposition des Büros des Ministerrates, auf dessen Antrag und in dessen Interesse die Überführung in Volkseigentum erfolgte, zurückzuführen. Die Erfassung aller im Bereich des sogenannten Regierungsstädtchens liegenden Grundstücke von der Enteignungsaktion entsprach - wie im Antragsschreiben der Grundstücksverwaltung Niederschönhausen von 1968 ausgeführt wird - einer Festlegung des Büros des Ministerrates und verfolgte erkennbar das Ziel, unabhängig von dem jeweiligen Vorliegen eines Aufbauzweckes für das betroffene einzelne Grundstück das Gebiet als Ganzes in Volkseigentum zu überführen und der Rechtsträgerschaft des Büros des Ministerrates zu unterstellen. Die Aufbaugesetzgebung der DDR bot keine gesetzliche Ermächtigung zur privilegierten Landbeschaffung für Zwecke der Staatsführung, um dieser - ohne daß hiermit Aufbaumaßnahmen verbunden gewesen wären - die unbeeinträchtigte Nutzung der vorhandenen Gebäude zu ermöglichen. Soweit sie dennoch in dieser Weise genutzt wurde, erscheint dieses Vorgehen nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich. Es ist Ausdruck unkontrollierter Machtausübung der Führungselite im Einzelfall und als solches machtmißbräuchlich im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Die in dem formellen Inanspruchnahmeantrag angegebene Aufbaumaßnahme "Nutzung im Regierungsstädtchen" erfaßte offensichtlich keinen Aufbauzweck im Sinne der Aufbauverordnung: Die gesetzliche Ermächtigung sollte dem planmäßigem Aufbau der Städte zum Wohle der Bevölkerung dienen und sichtbarer Ausdruck für den wirtschaftlichen und kulturellen Aufstieg in der DDR sein (vgl. Präambel der Gesetzes vom 6. September 1950 sowie Präambel und § 1 der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AufbauVO bzw. § 14 Abs. 2 AufbauG erfolgte die Inanspruchnahme "für den Aufbau". Zu den nach dem Aufbaugesetz beabsichtigten Maßnahmen gehörte auch, "die städtebildenden Faktoren (Industrie, Verwaltungsorgane und Kulturstätten von überörtlicher Bedeutung)" zu beschließen und planmäßig festzulegen (§ 8 Abs. 1 AufbauG, § 5 AufbauVO). Die Aufbaumaßnahme zugunsten eines Verwaltungsorganes war folglich durch die AufbauVO gedeckt. Hiervon erfaßt werden können aber grundsätzlich nur Maßnahmen, die eine - wie auch immer geartete - bauliche Veränderung bezweckten. Nur für den Fall, daß beabsichtigt war, auf dem Grundstück Investitionen zu tätigen, war die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum zur Sicherung der staatlichen Finanzmittel erforderlich und gerechtfertigt. Allein die gewünschte - von den bisherigen Eigentümern unbeeinträchtigte - "Nutzung" ist ganz offensichtlich nicht "Aufbau" im Sinne der Regelung. Ohnehin erfolgte die Nutzung der erfaßten Grundstücke für die Zwecke der Regierung der DDR bereits seit 1950 und hätte unverändert fortgeführt werden können. Diese offensichtlich nicht genügende Zweckangabe stellt ein beachtliches Anzeichen für eine unkontrollierte Machtausübung dar. Obwohl damit ganz offensichtlich kein Aufbauzweck der Aufbauverordnung erfaßt wurde, hielten die Antragsteller diese Angabe nicht für schädlich zur Durchsetzung ihres Anliegens.
Soweit in dem das Inanspruchnahmeverfahren einleitenden Schreiben der Grundstücksverwaltung Niederschönhausen der Zweck der Enteignung pauschal damit begründet wurde, daß die Inanspruchnahme der 53 Grundstücke nunmehr realisiert werden solle, da für die Perspektive einmal die Bebauung der unbebauten Grundstücke sowie auch weiterer Investitionen an den vorhandenen Gebäuden geplant seien, entsprach dies nicht der tatsächlichen Verwendungsabsicht für das streitgegenständliche Grundstück. Daß diese pauschalen Ausführungen im Einzelfall allein hinreichender Beleg dafür sein können, daß für die betroffenen Grundstücke tatsächlich entsprechende Aufbaumaßnahmen beabsichtigt waren, ist zu bezweifeln, kann aber dahinstehen (dies wohl bejahend, VG Berlin, 31. Kammer, Urteile vom 14. Februar 1994 - VG 31 A 14.93 - und 16. Januar 1998 - 31 A 296.95). Jedenfalls für das streitgegenständliche Grundstück läßt sich hieraus nicht schließen, daß eine konkrete Baumaßnahme beabsichtigt war, die eine Enteignung hätte rechtfertigen können. Nach dem Inhalt der zum Grundstück bzw. den Nachbargrundstücken vorhandenen Bauunterlagen ist nicht davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine Baumaßnahme auf dem Grundstück beabsichtigt war. Der Abriß des ehemals auf dem Grundstück vorhandenen Einfamilienhauses erfolgte zwischen 1961 und 1963. Daß er bauliche Gründe - etwa weil das Gebäude abrißreif war - gehabt hätte, kann angesichts der noch 1960 durchgeführten Arbeiten nicht angenommen werden. Bereits seitdem wurde das Grundstück vermutlich als Freifläche für das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude benutzt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Verwendung des Grundstückes als Gartenfläche, wie sie auch in den vorhandenen Lageplänen von 1973 dargestellt und bis heute fortgeführt wird, zu irgendeiner Zeit aufgegeben werden sollte, um eine Baumaßnahme durchzuführen.
Die pauschalen Ausführungen in dem die Inanspruchnahme des gesamten Gebietes einleitenden undatierten Schreiben der Grundstücksverwaltung Niederschönhausen offenbaren, daß es die Antragsteller nicht für erforderlich erachteten, ein den Bestimmungen der Aufbauverordnung genügendes Verfahren durchzuführen. Danach wäre für jede Enteignungsmaßnahme, also für jedes einzelne Grundstück darzulegen gewesen, in welcher Weise dieses für eine Bebauung benötigt wurde oder an welchem vorhandenen Gebäude, welche konkreten Baumaßnahmen beabsichtigt wurden. Der Kammer ist es aus anderen überprüften Enteignungsverfahren nach der Aufbauverordnung bekannt, daß es der allgemeinen Verwaltungspraxis in der DDR entsprach, auch im Fall der Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke für ein Gesamtvorhaben durch die beteiligten Behörden zu überprüfen, ob alle Teilflächen für die Durchführung der Aufbaumaßnahme tatsächlich erforderlich waren. Gegebenenfalls wurden Anträge durch die entscheidenden Stellen auf das erforderliche Maß beschränkt (vgl. z. B. das dem Verfahren VG 25 A 126.95 zugrunde liegende Enteignungsverfahren). Die Grundstücksverwaltung Niederschönhausen hatte für ihren Inanspruchnahmeantrag ersichtlich eine solche Beschränkung nicht zu befürchten, da sie es schon nicht für notwendig erachtete, für die Grundstücke im einzelnen darzulegen, welcher Aufbaumaßnahme diese zugeführt werden sollten.
Die Inanspruchnahme des Grundstückes war auch nicht erforderlich, um auf dem Nachbargrundstück eine Baumaßnahme bzw. eine den Gesamtkomplex "Regierungsstädtchen" erfassende Aufbaumaßnahme durchzuführen. Daß eine Aufbaumaßnahme sich nicht auf das einzelne in Anspruch genommene Grundstück erstrecken mußte, ist im Hinblick auf die Weite des Aufbaubegriffes und die Regelung in § 3 Abs. 4 der Anordnung zur Durchführungsverordnung vom 27. August 1951, wonach Grundstücke mehrerer Eigentümer betroffen sein können, zwar nicht zweifelhaft. Für die Gesamtheit der betroffenen 54 Grundstücke wäre ein den gesetzlichen Bestimmungen genügender Aufbauzweck folglich auch dann zu bejahen, wenn das gesamte Areal als Einheit für eine einheitliche, den Zwecken der Aufbauverordnung genügende Aufbaumaßnahme erforderlich gewesen wäre. Eine einheitliche Aufbaumaßnahme in diesem Sinne war aber ersichtlich zu keiner Zeit beabsichtigt: Einbezogen in die Enteignungsaktion wurden alle Grundstücke, die man bereits für die Zwecke des Büros des Ministerrates nutzte. Die den Gesamtkomplex erfassende Abriegelung des Gebietes bestand bereits vor der Enteignung der Grundstücke, entsprach ohnehin nicht einer Aufbaumaßnahme im Sinne der Aufbauverordnung und hätte auch ohne Enteignung der Grundstücke aufgrund der angeordneten treuhänderischen Verwaltungen fortgeführt werden können.
Die Enteignung war auch nicht zur Durchführung einer baulichen Maßnahme auf dem Nachbargrundstück erforderlich. Das betroffene Grundstück wurde nämlich nicht als Freifläche für die Erstellung eines geplanten neuen Gebäudes bzw. Erweiterungsbaues benötigt. An dem auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Gebäude wurden zwar 1989 umfangreiche Innenausbau- und Einrichtungsmaßnahmen vorgenommen. Baulich erweitert wurde das Gebäude jedoch nicht. Ziel des Abrisses des ehemals auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Einfamilienhauses war - soweit ersichtlich - lediglich, dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude einen repräsentativen Grünbereich zu verschaffen, ohne daß diese für die Umsetzung einer Baumaßnahme - und damit eines Aufbauzweckes - erforderlich gewesen wäre.
Soweit der Bekl. im Widerspruchsbescheid darauf verweist, daß für die Inanspruchnahme von Frei- und Rasenflächen, die Regierungsgebäuden benachbart waren, eine Inanspruchnahme auch nach § 10 des Verteidigungsgesetzes hätte erfolgen können, ist nichts dafür ersichtlich, daß die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben könnten. Hiervon ist offensichtlich auch das Büro des Ministerrates als Antragsteller der Inanspruchnahme ausgegangen, da die Inanspruchnahme als Enteignung nach der Aufbauverordnung beantragt wurde.