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unlautere Machenschaft

VG BerlinVG 29 A 153.9503.07.1997ZOV 1997, 445

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungsgrund; vorgeschobene Baulandenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorgeschobener Enteignungsgrund als unlautere Machenschaft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit betrifft das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in Berlin-Pankow. Das Grundstuck wurde am 30. Juni 1965 "in Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, vom 18.11.1961" genommen. Die Verwaltung wurde vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Pankow ausgeübt.

Das auf dem Grundstück vorhandene Einfamilienhaus wurde Ende 1965 an die Beigeladenen vermietet, die dort bis heute wohnen. Aus den Akten ergibt sich, daß diese bereits 1966 erstmalig Interesse für den käuflichen Erwerb des Eigenheimes zeigten. Anfang 1987 teilten sie der KWV erneut ihr Kaufinteresse mit. Die KWV setzte daraufhin die Abteilung Finanzen beim Magistrat von dem Kaufinteresse der Beigeladenen in Kenntnis. Am 7. September 1987 antwortete die Abteilung Finanzen der KWV wie folgt: "Sofern Baumaßnahmen geplant sind, kann das Grundstück als Nachtrag in die besondere Objektliste aufgenommen werden". Aus einer Mitteilung der KWV an die Abteilung Finanzen vom 18. Juli 1988 ergibt sich, daß das Grundstück dann tatsächlich in die "Besondere Objektliste 1988" aufgenommen wurde.

Mit Antragsschreiben vom 10. Oktober 1988 beantragte die KWV beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow den Entzug der Eigentumsrechte an dem Grundstück. Als Enteignungsgrund wurden planmäßig durchzuführende Baumaßnahmen angeführt. Diese wurden als "Baureparaturen" bezeichnet, deren Kosten mit 6.900 M angegeben wurden. Als Baubeginn war der 1. Dezember 1988 genannt. Dem Antrag lag eine Aufschlüsselung der veranschlagten Baukosten bei. Dem Antrag lag ferner eine sogenannte Zusammenstellung von Angaben über das Grundstück bei. Vorgedruckt heißt es dort, der Nutzer des Grundstücks beabsichtige, auf seine Kosten notwendige Baumaßnahmen an dem Objekt durchzuführen, und habe zur Sicherung der Aufwendungen beantragt, das Grundstück durch Entzug des Eigentumsrechts in Eigentum des Volkes zu überführen und ihm anschließend das Gebäude, die Grundstückseinrichtungen und den Aufwuchs zum Zeitwert zu veräußern und am Boden das Nutzungsrecht zu verleihen. In der Zusammenstellung ist maschinenschriftlich ferner ausgeführt, der Nutzer habe in der Vergangenheit auf eigene Kosten bereits den Dachausbau und andere Baumaßnahmen durchgeführt. Nicht erwähnt wurde, daß seinerzeit ein Guthaben auf dem Grundstückskonto bestand.

Durch Beschluß des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow vom 23. November 1988 wurde das Grundstück zusammen mit fünf weiteren Objekten und unter Bezugnahme auf die Besondere Objektliste der staatlich verwalteten Grundstücke der KWV Berlin Pankow mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 in Volkseigentum überführt. In dem Beschluß heißt es: Auf Antrag des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow werden zur planmäßigen Durchführung von Baumaßnahmen gemäß § 12 des Baulandgesetzes die Eigentumsrechte an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 entzogen und in Volkseigentum überführt. Als zukünftiger Rechtsträger für die Grundstücke wird der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow, Berlin, 1100, Stiftsweg 1, eingesetzt.

Zur planmäßigen Durchführung von Baureparaturen an den Wohnhäusern ist die Begründung von Eigentum des Volkes für die Grundstücke erforderlich.

Zu einer beabsichtigten Weiterveräußerung des Objekts an die Grundstücksnutzer enthält der Enteignungsbeschluß keine Angaben.

Zum Zeitpunkt der Überführung in das Volkseigentum war das Grundstück frei von grundbuchlichen Belastungen. Es bestand der genannte Verwalterüberschuß in Höhe von 6.131,13 M, der nach der Enteignung an den Magistrat von Berlin überwiesen wurde. Steuer- oder Abgabenrückstände bestanden nach Aktenlage nicht. In Vorbereitung auf das Entschädigungsverfahren wurde der Wert des Grundstückes mit 19.493 M ermittelt. Zur Festsetzung einer Entschädigung kam es vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr.

Am 1. Februar 1989 beantragten die Beigeladenen, ihnen das volkseigene Eigenheim zu verkaufen und ihnen das Nutzungsrecht an dem Grundstück zu verleihen. Daraufhin kam es am 20. Dezember 1989 zunächst zum Abschluß eines Gebäudekaufvertrages zwischen den Beigeladenen und dem Magistrat von Berlin. Am 21. Juni 1990 wurde schließlich auch ein Vertrag über den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen und beurkundet. Beide Kaufverträge sind bislang grundbuchlich nicht vollzogen. Den Beigeladenen ist jedoch, wie sich aus der ihnen ausgehändigten Urkunde vom 10. Januar 1990 ergibt, mit Wirkung vom 1. Januar 1990 das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen worden. Mit Bescheid vom 27. April 1995 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Restitutionsantrag des Kl. als unbegründet ab. Mit der Klage verfolgt der Kl. seinen Restitutionsanspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Zwar erfolgte die Enteignung weder entschädigungslos (§ 1 Abs. 1 lit. a VermG) noch gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der DDR zustand (§ 1 Abs. 1 lit. b VermG), noch aufgrund einer Überschuldung des Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG. Der Rückübertragungsanspruch des Kl. folgt jedoch daraus, daß dem Eigentumverlust eine Schädigungshandlung gemäß § 1 Ab. 3 VermG zugrunde lag.

Nach dieser Bestimmung ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 -, ZIP 1995, 164 [165]). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist, es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 -, ZIP 1993, 1262 [1264]). Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist dabei nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt; erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 -, ZIP 1995, 244 [245]). So können nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern z. B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 -, ZIP 1994, 142 [1483]). Solche manipulativen Enteignungen sind insbesondere bei zwei Fallgruppen zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 a. a. O.). Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Dabei reicht die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus, denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will einen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten nicht allein deswegen gewähren, weil eine Enteignungsmaßnahme nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften des DDR-Rechts entsprach.

Aufbauend auf diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, daß das Grundstück des Kl. von einem unlauteren Zugriff in der erstgenannten Variante betroffen war. Dabei geht die Kammer (ebenso: BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 a. a. O.) davon aus, daß bei der Prüfung, ob ein nur vorgeschobener Enteignungszweck vorliegt, auf die Zweckbestimmung abzustellen ist, die in dem jeweiligen Enteignungsbescheid bzw. -beschluß als die Enteignung tragend benannt worden ist. Das war hier die "Durchführung planmäßiger Baumaßnahmen an den vorhandenen Wohnhäusern". Der in dieser Weise benannte Enteignungszweck entsprach jedoch in keiner Weise den tatsächlichen Absichten, denn planmäßige, d.h. in den Volkswirtschaftsplan aufgenommene Baumaßnahmen staatlicher Bauauftraggeber i. S. v. § 1 Abs. 1 BaulandG, sollten gerade nicht erfolgen. Schon aus dem Enteignungsantrag der KWV ergibt sich vielmehr ohne weiteres, daß das Grundstück nach der Überführung in Volkseigentum ohne Durchführung der Baumaßnahmen unmittelbar an die Nutzer weiterveräußert werden sollte, wodurch die KWV als zuständige Bauauftraggeberin ein für allemal von sämtlichen Instandsetzungspflichten befreit worden wäre. Dieses Verschweigen des tatsächlichen Enteignungszwecks entsprach auch nicht der einschlägigen DDR Praxis. Der Kammer ist beispielsweise aus dem Parallelverfahren VG 29 A 193.96 bekannt, daß sich der Bezirk Berlin Lichtenberg in dem dortigen Sammel Enteignungsbeschluß vom 15. Dezember 1988, der vergleichbare Grundstücke betraf, durchaus zu dem tatsächlich verfolgten Enteignungsziel bekannte: "Der Eigentumsentzug wird begründet durch den erforderlichen Kauf des Nutzers für die Durchführung der von ihm geplanten Baumaßnahmen am 1-Fam.-Haus." Auch dies stützt die Bewertung, daß bei dem vorliegenden Enteignungsvorgang schon aufgrund des Vorschiebens eines tatsächlich nicht verfolgten Enteignungszwecks eben nicht "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist.

Eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG liegt aber selbst dann vor, wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, der vorliegende Enteignungsbeschluß bringe durch die Bezugnahme auf die Besondere Objektliste, auf der ausschließlich zur Weiterveräußerung an die Nutzer vorgesehene Objekte verzeichnet waren (vgl. Baumhaus, Die Enteignung nicht überschuldeter Eigenheime über die Besondere Objektliste, ZOV 1996, 155), den eigentlichen Enteignungszweck jedenfalls konkludent zum Ausdruck, denn in diesem Fall ist eine unlautere Machenschaft in der oben zweitgenannten Variante gegeben. Dabei ist ein offenkundiges Fehlen einer Rechtsgrundlage für die durchgeführte Enteignung festzustellen, ohne daß die Kammer zu der These von Baumhaus (a. a. O., S. 159) Stellung zu beziehen hat, die über die Besondere Objektliste abgewickelten Enteignungen beruhten generell auf unlauteren Machenschaften. Die Kammer muß ebenfalls der Frage nicht abschließend nachgehen, ob die unlautere Machenschaft bereits aus der letztlich bezweckten Enteignung zugunsten privater Dritter herzuleiten ist, für die sich im Wortlaut der Enteignungsbestimmungen des Baulandgesetzes keine Stütze findet. Insoweit könnte zweifelhaft sein, ob eine über die bloße Rechtswidrigkeit hinausgehende Willkürlichkeit anzunehmen ist, wenn aufgrund des schlechten baulichen Zustands eines Wohngrundstücks und der Nichtdurchsetzbarkeit der Instandsetzung durch den Eigentümer jedenfalls diese Voraussetzungen für den Eigentumsentzug nach dem Baulandgesetz vorlagen. In einer solchen Situation ist fraglich, ob allein der Umstand, daß das Grundstück zwar in Volkseigentum überführt, aber sogleich an den Nutzer weiterveräußert worden ist, die Bewertung der Enteignung als Willkürhandlung gegenüber dem bisherigen Eigentümer rechtfertigt.

In jedem Fall unverzichtbar - und im vorliegenden Fall nicht gegeben - ist jedoch, daß als zentrale Voraussetzung des § 16 Abs. 2 BaulandG - die Voraussetzungen des in dem Enteignungsbeschluß fälschlich benannten § 12 BaulandG lagen ohnehin nicht vor - die Sicherung von Baumaßnahmen, d. h. die Sicherstellung ihrer Realisierung (vgl. Ziff. III.6. der Erläuterungen und Hinweise zur Arbeit mit dem Baulandgesetz, BAROV Schriftenreihe a. a. O., Dok. 27), als tragender Zweck der Enteignung vorgelegen haben muß. Der vorliegende Fall ist jedoch davon geprägt, daß die Gewährleistung der tatsächlichen Durchführung der Baumaßnahmen im Laufe des Enteignungsverfahrens keinerlei Rolle gespielt hat. So ist vor der Beantragung der Enteignung durch die KWV in keiner Weise aktenkundig gemacht worden, ob die Beigeladenen überhaupt "willens und in der Lage" (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 1994 - VG 30 A 432.93 -, KPS § 4 VermG 105 a/94, S. 6) waren, die in dem Enteignungsantrag als erforderlich dargestellten Maßnahmen tatsächlich durchzuführen. Insbesondere ist den Beigeladenen auch keine entsprechende Verpflichtungserklärung abverlangt worden, wie sie der Kammer aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist. Weiter ist ohne weiteres von der Erforderlichkeit der Maßnahmen ausgegangen worden, obwohl dem bereits im Juli 1988 erstellten Wertgutachten die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen im Werte von rund 7.000 M nicht zu entnehmen ist. Dort ist für unterbliebene Instandhaltungen vielmehr lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.329 M (6 % des Rohbauwertes) einbezogen worden. Schließlich hat man im Enteignungsverfahren in keiner Weise hinterfragt, ob die Realisierung der als erforderlich dargestellten Baumaßnahmen ohne Enteignung überhaupt ungesichert gewesen wäre. Kennzeichnend für die Art und Weise, mit der bei der Enteignung verfahren wurde, ist dabei nicht allein, daß das Guthaben auf dem Grundstückskonto, mit dem sich die genannten Baumaßnahmen nahezu vollständig und unabhängig von der Frage der Beleihbarkeit des Grundstücks hätten abdecken lassen, in der sogenannten Zusammenstellung von Angaben über das Grundstück nicht erfaßt ist, sondern insbesondere der Umstand, daß man sich für eventuell bestehende Guthaben von vornherein nicht interessiert hat. Auch diese Verfahrensweise entsprach nicht der einschlägigen DDR-Praxis. So ist der Kammer aus dem Parallelverfahren VG 29 A 249.96 bekannt, daß beispielsweise der im Stadtbezirk Berlin-Marzahn entwickelte Vordruck zur Zusammenstellung von Angaben über das Grundstück durchaus eine Position "Stand des Grundstückskontos" enthielt.

Die aufgrund dieser Umstände zu treffende Feststellung, daß auch insoweit bei der vorliegenden Enteignung nicht "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist, und daß diese sich damit unter einem weiteren Gesichtspunkt als unlautere Machenschaft darstellt, wird auch unter Berücksichtigung des Ministerratsbeschlusses vom 3. Juli 1985 und der dazu ergangenen Richtlinie vom 1. Oktober 1985 (BAROV Schriftenreihe a. a. O., Dok. 28 und 29) nicht in Frage gestellt. Dieser Beschluß stellt sich zwar als Fortführung der oben genannten Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 dar, deren erklärtes Ziel die systematische Reduzierung von sog. Westeigentum war. Der Beschluß bewirkte jedoch keine Erweiterung der Enteignungsmöglichkeiten nach dem Baulandgesetz. Zum einen konnte durch einen - unveröffentlichten - Ministerratsbeschluß ohnehin keine Änderung von Gesetzen herbeigeführt werden (vgl. § 17 des Beschlusses zur Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften vom 25. Juli 1980, GBI. Sdr. Nr. 1056). Zum anderen aber ist der genannten Richtlinie selbst in Ziff. II.5. i. V. m 1.4. zu entnehmen, daß Enteignungsgrundlage nach wie vor die Bestimmungen des Baulandgesetzes bleiben sollten. Der Beschluß vom 3. Juli 1985 hatte daher, wie sich auch aus Formulierungen wie "volle Ausnutzung der Möglichkeiten der Rechtsordnung" und "konsequente Ausschöpfung" ergibt, die Funktion, die Umsetzung dieser Bestimmungen anzumahnen und einzufordern, ohne sie dabei zu erweitern.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß nach dem Beschluß vom 3. Juli 1985 die Enteignung staatlich verwalteter Einfamilienhaus-Grundstücke nicht mehr von einer Überschuldung des Grundstücks abhängig sein sollte. Der bis dahin praktizierte Verzicht auf Enteignung nicht überschuldeter Westgrundstücke ging nämlich darauf zurück, daß die DDR Probleme im Zusammenhang mit dem Entstehen umfangreicher Ausländer-Guthaben vermeiden und ihre Position bei Verhandlungen mit der Bundesrepublik über ein Vermögensabkommen nicht schwächen wollte (vgl. Ministerrats-Beschluß vom 23. Dezember 1976 a. a. O., S. 9, 16, 27) Dazu bestimmte der Beschluß vom 3. Juli 1985, daß auf diese (Eigen-) Interessen der DDR fortan keine Rücksicht mehr genommen werden mußte. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam dem Beschluß insoweit nicht zu. Insbesondere war er nicht als Ermächtigung zu verstehen, nunmehr losgelöst von den Enteignungsvoraussetzungen des Baulandgesetzes auf jedes nicht überschuldete Westgrundstück zugreifen zu können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung:

Leitsätze der Redaktion

1. Die Enteignung eines nicht überschuldeten Einfamilienhauses nach dem BaulandG ist machtmißbräuchlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG.

2. § 16 Abs. 2 BaulandG ist nur dann eine restitutionsausschließende Enteignungsgrundlage, wenn konkret im Enteignungszeitpunkt die Realisierung von Baumaßnahmen geplant war.

3. Die Enteignung mit dem Ziel, nach Überführung in Volkseigentum das volkseigene Gebäude sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, ist offensichtlich von keiner Rechtsgrundlage gedeckt und somit machtmißbräuchlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG.

4. Die geheimen Ministerratsbeschlüsse und Anweisungen zur Liquidierung des sogenannten Westeigentums stellen keine gesetzliche Erweiterung der Enteignungsgesetze (insbesondere AufbauG und BaulandG) dar.

5. Wird ein dingliches Nutzungsrecht verliehen, aber bleibt die Eigentumsumschreibung des Gebäudeeigentums zugunsten des Nutzers aus, fehlt es an einem wirksamen redlichen Erwerb i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG (Bestätigung BVerwG-Beschluß vom 26.9.1994, ZOV 1994, S. 502).

Zur Rechtslage:

1) Rückübertragung auch bei fehlender Überschuldung i. S. v. § 1 Abs. 2 VermG

Oftmals, insbesondere in Umsetzung der Liquidierungsstrategie gegen Westeigentum, ist es seit Beginn der 70er Jahre, und besonders nachhaltig nach Verabschiedung der geheimen Ministerratsbeschlüsse vom 23.12.1976, 28.7.1977 und 3.7.1985, zur Enteignung von sogenanntem Westeigentum gekommen, obwohl - die Grundstücke nicht überschuldet oder annähernd überschuldet waren, so daß die Überführung in Volkseigentum "zur Sicherung von Baumaßnahmen" gesetzlich ausgeschlossen war oder - Enteignungen erfolgten mit der Begründung, es müßten "planmäßige Baumaßnahmen" durchgeführt werden, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt waren. Das VG Berlin stellt in Bestätigung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. zuletzt Urteil vom 26.6.1997, ZOV 1997, 355) fest, daß eine Rückübertragung auch bei Enteignungen nach dem AufbauG und BaulandG möglich ist. Nach zwei von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ist in diesen Fällen der Restitutionsanspruch begründet, wenn - ein für die Enteignung angegebener Enteignungszweck nur vorgeschoben war, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen (Verschleierung des wahren Enteignungszwecks) und/oder - der Enteignungszweck wahrheitsgemäß angegeben war, aber offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt gewesen ist (Enteignung ohne Rechtsgrundlage). Das VG Berlin stellt fest, daß der im Enteignungsbeschluß angegebene Enteignungszweck "planmäßige Durchführung von Baumaßnahmen" nicht beabsichtigt war, vielmehr die Enteignung allein dem Ziel der Liquidierung des Westeigentums mit sofortiger Übertragung des Eigentumsrechts an dem Gebäude und dem volkseigenen Grund und Boden zugunsten Dritter erfolgen sollte. Des weiteren bejaht das VG Berlin auch die zweite Fallgruppe, weil der Enteignungszweck (Beseitigung des Privateigentums zum Zwecke der Weitergabe des dann volkseigenen privaten Vermögens an einen privaten Dritten) von keinem Enteignungsgesetz der DDR gedeckt war. Insbesondere wird klargestellt, daß Geheimanweisungen, in denen unter Verstoß gegen die "gesetzlichen Enteignungsbestimmungen" angeordnet wurde, auch ohne die gesetzlichen Voraussetzungen das Westeigentum zu liquidieren, keine Gesetzesgrundlage darstellen. Die stereotype, textbausteingleiche Ablehnungspraxis des Berliner Vermögensamtes, die insbesondere bei AufbauG- und BaulandG-Enteignungen stets die Rückübertragung ablehnen mit der Begründung, die Enteignung sei auf der Grundlage eines Enteignungsgesetzes erfolgt und eröffne daher nicht den Anwendungsbereich des VermG, ist unter Hinweis auf die längst vom BVerwG mehrfach bestätigten Fallgruppen der Rückübertragungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 3 VermG abgelehnt und die Rückübertragung angeordnet worden. Auch der von den Beigeladenen behauptete redliche Erwerb ist verneint worden, weil es an einem - zivilrechtlich - wirksamen Erwerb des Gebäudeeigentums fehlte. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen der "schriftlichen Beantragung oder sonst aktenkundigen Anbahnung des dinglichen Nutzungsrechtserwerbs/Gebäudeeigentumkauf vor dem 19.10.1989 (i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 a VermG) vorgelegen haben und doch noch einen redlichen Erwerb begründen könnten. Sollte dieser ausgeschlossen sein, hat zwar die Rückübertragung an den Alteigentümer zu erfolgen, dieser kann aber sofort wieder sein Eigentum verlieren, wenn der Nutzer von seinem Ankaufsrecht nach dem SachRBerG zu 50 % des Verkehrswertes des Grund und Bodens Gebrauch macht

vorgelegen haben und doch noch einen redlichen Erwerb begründen könnten. Sollte dieser ausgeschlossen sein, hat zwar die Rückübertragung an den Alteigentümer zu erfolgen, dieser kann aber sofort wieder sein Eigentum verlieren, wenn der Nutzer von seinem Ankaufsrecht nach dem SachRBerG zu 50 % des Verkehrswertes des Grund und Bodens Gebrauch macht (vgl. § 121 Abs. 1 b oder Abs. 2 a bis c SachRBerG). RA GUNNAR SCHNABEL, Berlin