Unlautere Machenschaft
VermG § 1 Abs. 3
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Unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; konspiratives Objekt des MfS; Aufbaurecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob die Inanspruchnahme der Villa eines "Westeigentümers" als konspiratives Objekt des MfS unter Vorschieben eines "neutralen" Nutzungszwecks als unlautere Machenschaft i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn zugleich die allgemeinen Enteignungsvoraussetzungen des Aufbaurechts gegeben sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Der Kl., der seit 1943 Eigentümer des mit einer Villa bebauten Grundstücks war, lebte nach dem Krieg im Westen Deutschlands. Das Anwesen wurde seit 1949 von der Regierung der DDR als Gästehaus genutzt und in der Folgezeit von Wohnungsverwaltungsunternehmen der Regierung verwaltet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 bestellte der Magistrat von Groß Berlin nach der Grundstückskontrollverordnung vom 23. Juli 1950 die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Pankow zum Beauftragten für die Verwaltung des Grundstücks. Gemäß § 2 der Sicherungsverordnung vom 4. September 1952 wurde Ende 1963 der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow (KWV) zum staatlichen Verwalter bestellt und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen.
Bereits im Jahre 1994 hatte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) begonnen, das Grundstück zu nutzen, welches am 4. August 1971 als konspiratives Objekt mit dem Decknamen "Städtchen" für die Hauptabteilung XX - Sicherung des Staatsapparates und des gesellschaftlichen Bereiches - registriert wurde. Das MfS nutzte das Anwesen u.a. zur "Durchführung von Treffs" sowie für "operativ-technische Zwecke" und als Lager. Die Abdeckung der konspirativen Nutzung erfolgte als Gästehaus durch die damalige regierungsamtliche Grundstücksverwaltung Niederschönhausen (GVN), die spätere Versorgungseinrichtung Niederschönhausen zur Gästebetreuung und Verwaltung von Wohnobjekten, Einrichtung des Ministerrats der DDR (VEN), und schließlich die Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR (VEM) sowie einen Offizier im besonderen Einsatz (OibE; verdeckt hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS); ein solcher war von 1976 bis zur Auflösung des MfS auch der "Leiter Liegenschaften" der VEM, Herr B.
Schon vor der Registrierung als konspiratives Objekt hatte die GVN, deren Verwalter gegenüber der KWV als Mieter des Anwesens fungiert hatte, im Sommer 1971 zunächst den Abschluß eines sogenannten Überlassungsvertrages über das Grundstück angestrebt, was indessen mit Rücksicht auf die bevorzugte Stellung des Kl. als Handelspartner der DDR nicht opportun erschien; das MfS wurde entsprechend informiert. Nachdem sich nach Abklärung mit dem Amt für Rechtsschutz der DDR 1972 auch ein Kauf oder eine sonstige Übernahme als "nicht möglich" herausgestellt hatten, wurde die GVN, in deren zentrale Grundstücksverwaltung das Anwesen angeblich übernommen werden sollte, als Mieter in den Mietvertrag mit der KWV aufgenommen. Ein Exemplar dieses Mietvertrags wurde im Februar 1973 dem MfS ausgehändigt, das auch alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernahm.
Anfang 1974 ermittelte der Magistrat von Groß-Berlin, Abt. Preise, für das Grundstück, dessen Einheitswert im Jahre 1938 41.700 RM betragen hatte, "nach eingehender örtlicher Besichtigung und Vermessung" einen Wert von 53.800 M, wovon auf den Grund und Boden (1.100 qm zu je 8,50 M) 9.350 M und auf das Gebäude 42.923 M entfielen. Dieser Grundstückswert wurde Ende 1976 für preisrechtlich unbedenklich erklärt.
Unter dem 28. Februar 1977 beantragte die VEN durch ihren Leiter Liegenschaften B. beim Magistrat von Groß-Berlin für das Grundstück die "Aufbaugebietserklärung zum Zwecke der Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 3 der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29.9.1972" und führte dazu aus: Das Einfamilienhaus werde seit 1962 für Zwecke des Ministerrats genutzt. Zur Sicherung der Nutzung des Grundstücks und der Baulichkeiten für Aufgaben des Ministerrats seien in den vergangenen Jahren umfangreiche Instandsetzungs- und Werterhaltungsarbeiten im Wert von 15.714 M durchgeführt worden, deren Finanzierung nicht durch die KWV, sondern aus Haushaltsmitteln des Ministerrats erfolgt sei. Weitere Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen würden in nächster Zeit erforderlich, die ebenfalls nicht aus Grundstückseinnahmen finanziert werden könnten. Die KWV als Verwalter sei mit der Inanspruchnahme einverstanden. Der Magistrat von Berlin verfügte daraufhin unter dem 15. März 1977 die Fertigung eines Inanspruchnahmebescheids und leitete das Aufbauverfahren zugunsten der VEN ein. Am 8. September 1977 erklärte der Magistrat das Grundstück zum Aufbaugebiet.
Am 25. Oktober 1977 erfolgte die Eintragung des Grundstücks in das Register der Aufbaugebiete. Noch unter demselben Datum beantragte die VEN, Herr B., unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Aufbaugesetzes und der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung die Inanspruchnahme des Grundstücks zum 1. Januar 1978 für die Durchführung der Baumaßnahme "Gästehaus". Der Antrag enthielt auch den Hinweis auf die Aufwendungen in Höhe von 15.714 M für Werterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und bestätigte, daß Verhandlungen über den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstücks aus folgenden Gründen nicht möglich waren: "Treuh. Verwalter: VEB KWV Pankow, § 2". Nachdem sich der staatliche Verwalter am 1. November 1977 verhandlungsschriftlich mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt und die VEN dem Magistrat die Geldentschädigung in Höhe von 53.800 M überwiesen hatte, wurde das Grundstück mit Bescheid des Magistrats von Berlin vom 10./15. März 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes i. V. m. § 9 des Entschädigungsgesetzes zugunsten von Volkseigentum in Anspruch genommen und die VEN zum Rechtsträger bestellt. Im Mai 1978 erfolgte die entsprechende Grundbucheintragung. Mit Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1979 setzte der Magistrat von Berlin sodann die Entschädigung für den Kl. auf 53.800 M fest. Der Betrag wurde nebst Zinsen auf ein staatlich verwaltetes Devisenausländerkonto überwiesen, von dem der Kl. bei seinen Besuchen der Leipziger Messe die zulässigen Tagegelder abrief.
Eine Kopie des Inanspruchnahmebescheids war dem MfS bereits am 30. März 1978 zugeleitet worden. Am 7. April 1978 unterzeichneten die VEM, Genosse B. und das MfS einen Nutzungsvertrag, in welchem die VEM dem MfS ab 1. Januar 1978 "die Nutzungsrechte mit allen Pflichten und Rechten für das gesamte Grundstück" übertrug. Weiter heißt es, der Übernehmende sei für die Instandsetzung und Instandhaltung des Grundstücks und Gebäudes verantwortlich und trage die öffentlichen Abgaben und Lasten. Er sei berechtigt, im Gebäude Ausbauten, Installationen und Veränderungen auszuführen, um es für eigene Zwecke nutzen zu können. Der Vertrag enthält ferner die ausdrückliche Feststellung, daß das Grundstück "aus Mitteln des MfS erworben" wurde. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück bezeichnete das MfS selbst später als "Volkseigentum/MfS" und bezifferte die dafür aufgewendeten finanziellen Mittel am 27. August 1984 wie folgt:
Wert zum Zeitpunkt der Registrierung = 53.8 TM derzeitiger Wert = 58.0 TM;
hinzu kamen "Kosten für Ausstattung" in Höhe von 35.000 M. Im November 1989 gab das MfS die Nutzung des Grundstücks auf. Seit 1990 betreibt das Bezirksamt Berlin Pankow eine Seniorenfreizeitstätte in dem Anwesen. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 20. August 1995 übertrug der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin das Grundstück der Beigeladenen.
Den Restitutionsantrag lehnte das Amt für Regelung offener Vermögensfragen Berlin nach Anhörung des Kl. mit Bescheid vom 26. Februar 1993 mit der Begründung ab, die über dem Einheitswert liegende Entschädigung sei korrekt festgesetzt worden. Den Widerspruch, mit dem der Kl. auch das Vorliegen unlauterer Machenschaften geltend machte, wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1993 zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Restitution des Streitgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.
Nach § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn das Grundstück unterlag keiner Maßnahme nach § 1 VermG. Es wurde weder entschädigungslos noch gegen eine diskriminierend geringe Entschädigung enteignet (§ 1 Abs. 1 lit. a und b VermG). Der Verlust beruhte auch nicht auf unlauteren Machenschaften i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist eine entschädigungslose Enteignung i. S. v. § 1 Abs. 1 lit. a VermG nur dann anzunehmen, wenn bereits nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994, BVerwGE 95, 284 = VIZ 1994, 292). Das war hier nicht der Fall, denn die auf das Aufbaugesetz gestützte Inanspruchnahme war nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes entschädigungspflichtig. Aber auch der in § 1 Abs. 1 lit. b VermG geregelte Fall einer Enteignung gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der DDR zustand, liegt nicht vor, wie auch der Kl. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ernstlich behauptet hat. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß hier in bewußter Abkehr von den ansonsten für DDR-Bürger geltenden Vorschriften generelle Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das "Westeigentum" erleichtern sollten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 24. März 1994, BVerwGE 95, 289 = VIZ 1994, 293). Insbesondere fanden hier die diskriminierenden Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.) keine Anwendung, und zwar schon deshalb nicht, weil der im Inanspruchnahme- und Entschädigungsverfahren zugrunde gelegte Grundstückswert bereits im Jahre 1974 und damit vor Erlaß jener Beschlüsse ermittelt worden war; daß dabei generell diskriminierende Regelungen eine Rolle gespielt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Umstand, daß der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung erst 1979 erging, ist deshalb ohne Belang. Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die generellen Ministerratsbeschlüsse entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut auch auf Einfamilienhausgrundstücke der hier in Rede stehenden Art zur Anwendung kamen. Ein etwaiger Schaden an der Entschädigungssumme wegen individueller Rechtsanwendungsfehler bei der Ermittlung der Summe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ein Rückübertragungsanspruch läßt sich aber auch aus § 1 Abs. 3 VermG nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind solche Vermögenswerte zu restituieren, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Die Vorschrift betrifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996, VIZ 1997, 160, m. w. N.) solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Dabei ist die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt; erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs einschließlich hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen. Damit sind vor allem zwei Fallgruppen der unlauteren Machenschaften von seiten staatlicher Stellen gemeint. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994, VIZ 1994, 601). In jedem Fall ist erforderlich, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren liegt. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996, a.a.O.).
Ein derartiger qualifizierter Rechtsverstoß läßt sich hier nicht feststellen. Das den Enteignungsvorgang inkriminierende manipulative Element kann nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht schon darin gesehen werden, daß die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, nämlich als konspiratives Objekt für Zwecke des MfS, im Inanspruchnahmeverfahren verheimlicht und statt dessen eine Nutzung als Gästehaus des Ministerrats angegeben wurde.
Allerdings kann nach dem gesamten Akteninhalt nicht zweifelhaft sein, daß die Enteignung des seit 1971 als konspiratives Objekt registrierten Grundstücks nicht zu Gunsten des Ministerrats als Gästehaus, sondern von Anfang an für Zwecke des MfS erfolgte, welches über den OibE B. maßgeblich am Inanspruchnahmeverfahren beteiligt war und auch die Entschädigungssumme aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellte. Diese Vorgehensweise einschließlich der Legendierung der Maßnahme entsprach offenbar der auch seinerzeit schon üblichen Praxis von MfS und VEM, wie sie später in dem vom BStU übersandten Schreiben des Mini-sters für Staatssicherheit an die Leiter der Diensteinheiten vom 5. Juli 1986 - "Grundsätze zur Nutzung der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR - Berlin-Niederschönhausen - für die Abdeckung von KW/KO (konspirative Wohnung/konspiratives Objekt) und konspirativen Dienstobjekten durch die Diensteinheiten des MfS Berlin und die Be zirksverwaltungen" (Bl. 144 ff. der Gerichtsakten) ihren Niederschlag gefunden hat. Das einvernehmliche Vorschieben eines anderen als des tatsächlichen Nutzers und Nutzungszwecks stellt sich auch als bewußte Manipulation in dem Sinne dar, daß die Öffentlichkeit und offenbar auch der Magistrat von Berlin als die für die Inanspruchnahme zuständige Behörde über die wahren Hintergründe der Enteignung getäuscht werden sollten.
Dies allein reicht jedoch für die Annahme, der Vermögensverlust sei aufgrund unlauterer Machenschaften i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG erfolgt, nicht aus, denn damit ist noch kein Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR belegt. Es dürfte vielmehr den dort herrschenden, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen ideologischen Grundvorstellungen entsprochen haben, daß das MfS im Rahmen seiner Aufgabenstellung nicht immer offen auftrat, sondern sich u.a. auch legendierter Objekte bediente, wie dies im übrigen auch die Geheimdienste rechtsstaatlich verfaßter Gemeinwesen tun. Jedenfalls muß aber die manipulative und deshalb als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben. Die Manipulation muß also vorgenommen worden sein, um den rechtswidrigen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. So lag es z. B. in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Meiningen in dem vom Kl. in Bezug genommenen Urteil vom 21. April 1993 (VIZ 1993, 506; bestätigt von BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994, VIZ 1994, 185) entschieden hat. Im vorliegenden Fall diente die Täuschung dagegen der geheimdienstlichen Abdeckung des Nutzungszwecks, was für sich genommen noch nicht zu dem Schluß zwingt, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Inanspruchnahme seien lediglich vorgeschoben worden. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer auch in derartigen Fällen zu prüfen, ob bei der Enteignung als solcher - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993, VIZ 1994, 27), mit anderen Worten ob die Inanspruchnahme selbst, ungeachtet der Legendierung der Maßnahme, von den Rechtsvorschriften der DDR gedeckt sein konnte.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Enteignung des Streitgrundstücks nicht als willkürlich angesehen werden. Vielmehr sahen die Bestimmungen der Aufbaugesetzgebung Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich vor. Nach § 14 Abs. 2 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 (AufbG - GBl. S. 965; ebenso § 9 Abs. 1 Satz 2 der Berliner Aufbauverordnung - AufbVO - vom 18. Dezember 1950, VOBl. I, S. 379) bewirkte die Erklärung zum Aufbaugebiet, daß in die sem Gebiet eine - eigentumsentziehende - Inanspruchnahme auch von bebauten Grundstücken für den Aufbau erfolgen konnte. § 1 Abs. 1 und § 3 der dazu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung vom 29. September 1972 (2. DB - GBI. II, S. 641) sah ausdrücklich die Inanspruchnahme von einzelnen Grundstücken und sogar Grundstücksteilen auch zum Zwecke der Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie des Abrisses von Gebäuden vor. Auf § 3 der 2. DB war hier auch der Antrag vom 28. Februar 1977, das Grundstück zum Aufbaugebiet zu erklären, gestützt, in welchem auf bereits durchgeführte sowie in nächster Zeit erforderliche Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung der Nutzung des Grundstücks und der Baulichkeiten verwiesen wurde. Der nach erfolgter Aufbaugebietserklärung gestellte Inanspruchnahmeantrag vom 25. Oktober 1977 nahm er-neut Bezug auf die Bestimmungen des Aufbaugesetzes und der 2. Durchführungsbestimmung und verwies auf die bereits getätigten Aufwendungen für Werterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Auf diesen Angaben beruhte die sodann vom Magistrat ausgesprochene Inanspruchnahme.
Daß die genannten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Wahrheit nicht durchgeführt bzw. geplant waren, läßt sich nicht feststellen. Dem Antragsschreiben vom 28. Februar 1977 lag vielmehr eine detaillierte Auflistung der bereits durchgeführten Maßnahmen bei, nach der sich die Aufwendungen für Arbeiten auf dem Grundstück auf insgesamt 15.714 M beliefen. Daß diese Arbeiten nicht durchgeführt worden seien, hat auch der Kl. nicht behauptet, sondern lediglich gerügt, daß nur ein Teil der Kosten für echte Instandsetzungsarbeiten am Gebäude aufgewendet worden sei. Indessen sahen die einschlägigen Bestimmungen, wie dargelegt, als zulässige Inanspruchnahmezwecke auch Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen vor, wie sie hier auf dem Grundstück durchgeführt wurden.
Nach den Umständen des Falles kann auch nicht angenommen werden, daß die ausweislich des Antragsschreibens vom 28. Februar 1977 beabsichtigten weiteren Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen von vornherein nur vorgeschoben waren, um in Wahrheit aus völlig anderen Motiven heraus das Eigentum an dem Grundstück zu erlangen. Allerdings weist der Kl. zutreffend darauf hin, daß die formularmäßige Bezugnahme auf die Vorschriften der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz, in denen die Inanspruchnahme zur Sicherung der Instandsetzung angesprochen ist, im Inanspruchnahmebescheid des Magistrats durchgestrichen ist, so daß der Bescheid ausschließlich auf § 14 AufbG i. V. m. § 9 des Entschädigungsgesetzes gestützt zu sein scheint. Diesem Umstand vermag die Kammer aber keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, weil nichts dafür spricht, daß der Magistrat davon ausging, Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen seien entgegen den Antragsangaben gar nicht erfolgt bzw. beabsichtigt. Auch der sonstige Akteninhalt einschließlich der von der Kammer eingeholten Auskunft des BStU bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, zukünftige Baumaßnahmen seien nur vorgeschoben gewesen, um andere - unlautere - Motive zu verschleiern. Mit Blick auf die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits rund 40 Jahre alte Villa kann vielmehr ohne weiteres angenommen werden, daß regelmäßig Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude erforderlich waren. Solche wurden ausweislich der vom BStU übersandten Unterlagen auch durchgeführt. Die Karteikarten des ehemaligen MfS belegen, daß offenbar noch nach der aus Mitteln des MfS im Jahre 1977 erfolgten Zahlung der Entschädigungssumme in Höhe von 53.800 M bis August 14.200 M für entsprechende Maßnahmen in das Objekt investiert wurden. Denn dessen Wert zum 27. August 1984 wurde mit 58.0 TM statt 53.8 TM zum Zeitpunkt der Registrierung angegeben, wobei Kosten der Ausstattung, also offenbar für bewegliches Inventar, getrennt ausgewiesen waren. Zwar läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, wofür im einzelnen der Differenzbetrag von 4.200 M aufgewendet wurde. Immerhin ging aber auch das Bundesverwaltungsamt in seinem Abschlußbericht im Rahmen der Vermögenszuordnung vom 12. Februar 1993 (Bl. 104 f. der Gerichtsakte) davon aus, daß es sich um wertsteigernde Maßnahmen gehandelt hat. Entscheidend kommt hinzu, daß das MfS keinen Anlaß hatte, im Zuge der 1984 erfolgten Umregistrierung der IM Kategorie in seinen eigenen Verwaltungsvorgängen falsche Wertangaben zu machen. Im übrigen gebieten auch nachträgliche Dispositionsänderungen oder eine unterbliebene Umsetzung der für die Enteignung maßgeblichen Planungen noch nicht die Annahme einer manipulativen Absicht im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (vgl. VG Berlin, Urt. vom 14. Februar 1994 - VG 31 A 14.93 - zur Inanspruchnahme eines Grundstücks für das sogenannte Regierungsstädtchen in Niederschönhausen). Muß nach alledem davon ausgegangen werden, daß, wie schon vor der Inanspruchnahme, auch für die Zukunft weitere Werterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Grundstück geplant waren und auch durchgeführt wurden, so kommt es auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage nicht an, ob auch eine "rückwirkende Inanspruchnahme" ausschließlich zur Sicherung bereits getätigter Investitionen vom Aufbaurecht der DDR gedeckt war (verneinend VG Berlin, Urt. vom 11. Dezember 1995 - VG 25 A 564.92 -, jetzt im Revisionsverfahren beim BVerwG anhängig; a. A.: VG Berlin, Urteile vom 28.
höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage nicht an, ob auch eine "rückwirkende Inanspruchnahme" ausschließlich zur Sicherung bereits getätigter Investitionen vom Aufbaurecht der DDR gedeckt war (verneinend VG Berlin, Urt. vom 11. Dezember 1995 - VG 25 A 564.92 -, jetzt im Revisionsverfahren beim BVerwG anhängig; a. A.: VG Berlin, Urteile vom 28. August 1995 - VG 31 A 941.93 - und vom 22. August 1996 - VG 7 A 310.95 -).
Der Enteignungszweck fällt auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Aufbaurechts heraus, weil die Maßnahme zugunsten eines konspirativen Objekts des MfS erfolgte. Aufbaugesetz, Aufbauverordnung und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten zwar, anders als später das Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBI. I, S. 201), die zulässigen Aufbaumaßnahmen nicht im einzelnen und umschrieben die Ziele des Aufbaurechts nur in sehr allgemein geltenden Formulierungen. Jedoch waren in § 8 Abs. 1 AufbG (ebenso § 5 AufbVO Berlin) "Industrie, Verwaltungsorgane und Kulturstätten von überörtlicher Bedeutung" als städtebildende Faktoren erwähnt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks, das für dienstliche Zwecke eines staatlichen Verwaltungsorgans - hier: des MfS - genutzt wurde, von der sehr weit gefaßten Ermächtigungsgrundlage nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der DDR nicht gedeckt gewesen sein konnte (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteile vom 14. Februar 1994 - VG 31 A 14.93 - betreffend ,,Regierungsstädtchen", vom 7. Dezember 1995 - VG 22 A 266.94 - betreffend MfS Dienststelle, vom 4. Februar 1997 - VG 9 A 404.93 - betreffend Haftanstalt des MfS und vom 24. April 1995 - VG 25 A 445.92 - betreffend Gästehaus des Ministerrats; letzteres bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1995 - 7 B 309.95 -). Aber selbst wenn insofern von einem Rechtsanwendungsfehler auszugehen wäre, etwa weil ein Einfamilienhaus als konspiratives Objekt nicht ohne weiteres als Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (gar noch von überörtlicher Bedeutung) angesehen werden kann, so handelte es sich jedenfalls nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaurechts, daß von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte.
Gleiches hat für den Einwand des Kl. zu gelten, zur Sicherung der Investitionen hätte es einer Inanspruchnahme nicht bedurft, da das Grundstück seinerzeit lastenfrei gewesen sei und die Mieteinnahmen für die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen ausgereicht hätten. Denn die Aufbauvorschriften setzten eine Überschuldung oder Unwirtschaftlichkeit der Immobilie nicht voraus, und es entsprach, worauf auch die Beigeladene hingewiesen hat, der seinerzeit üblichen Verwaltungspraxis in der DDR, zur Sicherung von für Baumaßnahmen verausgabten und noch auszugebenden Staatshaushaltsmitteln die Überführung in Volkseigentum vorzunehmen. In derartigen Fällen mag die Inanspruchnahme eine Überdehnung der Aufbauvorschriften dargestellt haben, eine einzelfallbezogene Willkürmaßnahme im Sinne offenkundigen Rechtsbruchs ist darin jedoch nicht zu erkennen (vgl. auch die schon erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 1995 - VG 25 A 445.92 - und vom 28. August 1995 - VG 31 A 941.93 -).
Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf Fehler des Enteignungsverfahrens berufen. Daß er selbst über die Inanspruchnahme nicht informiert und an jenem Verfahren nicht beteiligt wurde - was übrigens bei staatlich verwalteten Grundstücken (§ 2 der Sicherungsverordnung vom 4. September 1952) in der DDR allgemeine Praxis und mithin kein Einzelfallunrecht i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG war -, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996, a. a. O.) in der Regel und so auch hier nicht als Ausdruck unlauterer Machenschaften angesehen werden. Denn eine Enteignung nach den Aufbaubestimmungen konnte auch bei einer Beteiligung des "Westeigentümers" und gegen dessen Widerstand herbeigeführt werden, weshalb die Nichtbeteiligung nicht als Ausdruck der Absicht gewertet werden kann, das Verfahrensergebnis gezielt zu Lasten des Kl. zu beeinflussen. Gleiches gilt für etwaige Verletzungen von Bekanntgabevorschriften und Verstößen gegen Zuständigkeitsbestimmungen, weil nicht ersichtlich ist, daß damit ein sonst nicht möglicher Zugriff auf das Eigentum des Kl. erst herbeigeführt werden konnte.
Unlautere Machenschaften und Machtmißbrauch sind hier schließlich auch nicht deshalb zu bejahen, weil, wie die Kammer nicht verkennt, die Nutzung der Villa als konspiratives Objekt zur Durchführung von Treffs mit informellen Mitarbeitern und sonstiger konspirativer Aktivitäten des MfS sinnfälliger Ausdruck von Repression und Überwachungsregime in der ehemaligen DDR sind und daß dies Anlaß sein könnte, die hierfür durchgeführten Enteignungen anders zu bewerten als sonst in der DDR erfolgte Enteignungen gegen Entschädigung. Den Gerichten ist es aber verwehrt, selbst rechtsetzend tätig zu werden; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994, VIZ 1995, 161, zu den "Mauergrundstücken").