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unlautere Machenschaft

VG BerlinVG 29 A 311.0022.06.2006ZOV 2006, 200

VermG § 1 Abs. 3; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 3; Verteidigungsgesetz § 10; LeistungsVO § 26

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unlautere Machenschaft; Mauergrundstück; vorgeschobener Enteignungszweck; Übermaßverbot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine zum Bau der Mauer nicht benötigte Teilfläche zu Verteidigungszwecken enteignet, so handelt es sich um eine unlautere Machenschaft i. S. d § 1 Abs. 3 VermG (Übermaßverbot).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz mit dem Ziel der Herausgabe des Verkehrswerts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG nach der investiven Eigeninvestition der Beigeladenen auf dem 1.004 m2 großen Grundstück K. Straße in Berlin-Mitte.

Dieses Grundstück wurde 1921 vom Vater der Kl., W. H., erworben. Das Grundstück war im vorderen, zur Straße gelegenen Teil mit Wohngebäuden (Vorderhaus und Seitenflügel) bebaut. Im hinteren Teil befand sich ein fünfgeschossiges Gewerbegebäude. Die Wohngebäude wurden im Krieg fast vollständig zerstört, der Schadensgrad für das Gewerbeobjekt wurde mit 33,1 % ermittelt. (...) In dem Gewerbegebäude betrieb W. H. - auch nach Kriegsende - das Unternehmen Kunststein-Industrie W. H. & Co.

In einem Protokoll über eine "Grenzbegehung im Abschnitt des GR-35" der NVA - 1. Grenzbrigade vom 4. August 1964, in dem es einleitend heißt, die Begehung sei durchgeführt worden mit dem Ziel, "die Perspektivplanung für die Jahre 1964 bis 1970 festzulegen", wird das Streitgrundstück auf S. 6 mit dem Zusatz "Produktionsgebäude" aufgeführt - danach war das Gebäude zum Abriß vorgesehen. Zum selben Grenzabschnitt heißt es auf S. 3 des Protokolls u. a., nach Durchführung der Abrißarbeiten sei "an der rückwärtigen Begrenzung eine Mauer zu setzen". In einem "Plan zur Anlegung des Grenzsicherungsstreifens im GR-35" sind die Gebäude auf dem hinteren Teil des Streitgrundstücks ebenfalls als zum Abriß vorgesehen gekennzeichnet. Auch auf diesen Plan wird ausdrücklich Bezug genommen - Bl. 89 der Registerakte.

In einer vertraulichen Verschlußsache der NVA - 1. Grenzbrigade vom 30. August 1967 wurden die Öffnung der Sch.

brücke und der Straße F.-H.-Straße/B.damm bis zur K. Straße abgelehnt. Bei einer solchen Öffnung würde die Sicherung der Staatsgrenze in diesem Bereich nicht mehr garantiert werden können. Einleitend heißt es in dem Schreiben, dieser Grenzabschnitt von der Sch.

brücke entlang der F.-H.-Straße/B.damm sei voll ausgebaut und gewährleiste eine einwandfreie Sicherung der Staatsgrenze. Sinngemäß heißt es weiter, die hier geringe Tiefe des Grenzgebiets sei so gut wie möglich ausgenutzt worden, um den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu gewährleisten.

In seinem Testament vom 21. November 1969 bestimmte W. H. seine Ehefrau R. H. zur Alleinerbin und seine drei Kinder - die Kl. - zu Vermächtnisnehmern. W. H. starb im Juli 1970. Das Testament wurde am 15. September 1970 in Anwesenheit der Erbin und der drei Vermächtnisnehmer eröffnet und von diesen als gültig anerkannt.

R. H. führte das Unternehmen fort.

In einem Schreiben des Referatsleiters P. des Rates des Stadtbezirks Mitte vom 2. Oktober 1972 an einen Projektierungsbetrieb wurde für das Streitgrundstück um eine Zeitwertermittlung gebeten. In diesem Schreiben heißt es: "Das vorstehend bezeichnete Grundstück wird für den Aufbau Berlins benötigt und soll in Anspruch genommen werden". In einem Schreiben desselben Referatsleiters vom 12. Dezember 1972 an R. H. heißt es, das Grundstück solle aus Gründen der Sicherheit an der Staatsgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Volkseigentum überführt werden.

Mit Bescheid vom 3. Januar 1973 wurde das Streitgrundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1973 gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes i. V. m. § 36 der Leistungsverordnung in Anspruch genommen. Der Bescheid bezog sich auf das gesamte Grundstück. Dementsprechend wurde im Grundbuch am 15. Januar 1973 Eigentum des Volkes eingetragen.

Das Unternehmen W. H. & Co. wurde zum 1. Juni 1973 verlagert und zunächst fortgeführt. Das Betriebsgebäude auf dem Streitgrundstück wurde im Herbst 1973 abgerissen.

R. H.s Gewerbeerlaubnis wurde mit Bescheid vom 2. April 1974 widerrufen, was letztlich zur Aufgabe des Unternehmens führte.

In einem Schreiben der NVA vom 9. Oktober 1973 an die Kreisplankommission wird die Errichtung einer Betriebsmauer "in Richtung Grenzgebiet, beginnend von der K. Str. (am 3 m hohen Grenzzaun) bis zum Spreeufer, parallel der Rasenfläche" gefordert. Das Schreiben bezieht sich auf geplante Baumaßnahmen auf den Grundstücken K. Str. 31/32. Diese Planungen mündeten in eine Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 und eine städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 betreffend die Verlagerung verschiedener Betriebsteile des VEB Baureparaturen auf die Grundstücke K. Str. 31-32 a/F.-H.-Str.

In einem von der Beigeladenen beigebrachten Plan aus dem Bundesarchiv - Bestände der ehemaligen NVA/Grenztruppen -, der nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beigeladenen aus dem Jahre 1974 stammt und auf den Bezug genommen wird, ist ein großer, dreiecksförmiger Streifen in diesem Bereich dargestellt. Die Linie schneidet das Streitgrundstück im hinteren Teil.

In einem - teilweise nicht lesbaren - Protokoll über eine Begehung des Geländes am 4. Februar 1974, an der auch Angehörige der Grenztruppen teilnahmen, heißt es, daß der Verlauf der Betriebsmauer an diesem Tag abschließend festgelegt worden sei.

Aus einem Schreiben der Kreisplankommission vom 21. August 1974 geht eine Veränderung der Planungen hervor, die nunmehr auch das Streitgrundstück einbezogen: Die Deutsche Post benötige das Grundstück K. Str. 30 a nun nicht mehr für die Kohlenablagerung. Daher könne es in die Planungen des VEB, der jetzt noch größeren Flächenbedarf habe, einbezogen werden. Diese Planungen mündeten in die städtebauliche Bestätigung vom 13. Februar 1975 und die Standortgenehmigung vom 24. Februar 1975. In der Anlage dazu heißt es, daß - u. a. für das Streitgrundstück eine Teilvermessung durchzuführen sei. Außerdem seien die Forderungen der Grenzorgane, insbesondere zur Errichtung der Betriebsmauer zu beachten. Die Genehmigung vom 21. Dezember 1973 wurde für ungültig erklärt.

R. H. ist am 17. Juni 1989 gestorben und laut Erbschein vom 24. Juni 1991, der sich ausdrücklich auch auf Immobilien im "Beitrittsgebiet" bezieht, von den Kl. zu je 1/3 beerbt worden.

Der VEB Baureparaturen ist als Treuhandunternehmen unter der Firma der jetzigen Beigeladenen fortgeführt worden. Das Unternehmen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 TreuhandG das Eigentum am Streitgrundstück erworben.

Mit Schreiben vom 24. September 1990 hat der Kl. zu 3) auch namens seiner beiden Geschwister - der Kl. zu 1) und des Kl. zu 2) -, die Restitution des Grundstücks beantragt.

Aufgrund eines rechtskräftigen Investitionsvorrangbescheides vom 1. November 1996 führte die Beigeladene auf dem ihr gehörenden Areal K. Straße 30-38/F.-H.-Straße 2-10 eine Eigeninvestitionsmaßnahme mit einem Gesamtvolumen von ca. 163 Mio. DM durch. Aufgrund Ziffer 4 des Investitionsvorrangbescheides hat die Beigeladene einen Betrag von 43 Mio. DM als Sicherheitsleistung für etwaige vermögensrechtliche Ansprüche hinterlegt.

Mit Bescheid vom 2. September 1997 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg den Restitutionsantrag mit der Begründung ab, der verfolgte Enteignungszweck, nämlich die Sicherung der Errichtung der Berliner Mauer, sei nach den Rechtsvorstellungen der DDR von § 10 Verteidigungsgesetz gedeckt gewesen. Im übrigen wurde auf das Mauergrundstücksgesetz verwiesen.

Im Widerspruchsverfahren machten die Kl. im wesentlichen geltend: Das Verteidigungsgesetz bzw. Verteidigungsinteressen seien hier nur vorgeschoben worden, um das Grundstück in Wahrheit zugunsten des VEB Baureparaturen in Anspruch zu nehmen. Das Grundstück sei auch tatsächlich nie für die Grenzsicherung benötigt oder benutzt worden. Vielmehr sei nach der Sprengung des alten Betriebsgebäudes eine Nutzung nur durch den VEB erfolgt. Das Vorgehen sei im Rahmen der Enteignungswelle gegen Privatbetriebe der Jahre 1972/73 zu sehen und habe letztlich der Liquidierung der Firma des Vaters gedient. Die Beigeladene legte im Widerspruchsverfahren die schon zitierten Dokumente aus den NVA-Archivbeständen vor. Sie führte hierzu aus: Aus diesen Dokumenten ergebe sich eindeutig, daß seit 1964 die Gebäude auf den Streitgrundstück aus Grenzsicherungsgründen zum Abriß bestimmt gewesen seien. Das Grundstück sei dann auch tatsächlich in den Grenzstreifen einbezogen worden, wie sich aus dem Plan von 1974 ergebe. Die erhebliche Breite des Grenzstreifens an dieser Stelle habe sich daraus ergeben, daß der Bereich der Sch.

brücke als Schwachstelle der Grenzsicherung angesehen worden sei. Erst später, nämlich mit der Standortgenehmigung vom 24. Februar 1975, sei aufgrund des zusätzlichen Raumbedarfs bestimmt worden, daß das Grundstück dem VEB Baureparaturen in Rechtsträgerschaft übergeben werden sollte. Auch dabei sei ausdrücklich auf die Forderungen der Grenzsicherungsorgane hingewiesen worden. Damit sei der Verdacht einer vorgeschobenen Inanspruchnahme widerlegt.

Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. August 2000 zurückgewiesen. In der Begründung zu § 1 Abs. 3 VermG folgte der Widerspruchsausschuß den Darlegungen der Beigeladenen, wonach das Grundstück in den Grenzstreifen einbezogen worden sei.

Mit der vorliegenden Klage, die die Kl. zu 1) und 2) einerseits und der Kl. zu 3) andererseits zunächst getrennt erhoben haben und die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie machen zur Begründung im wesentlichen weiterhin geltend, die Heranziehung des Verteidigungsgesetzes für die Enteignung sei vorgeschoben und machtmißbräuchlich gewesen. Das für 1964 dargelegte Interesse der "Grenzorgane" am Abriß der Gebäude habe nicht die Inanspruchnahme 1973 rechtfertigen können, nachdem in dem vorliegenden Dokument vom 30. August 1967 ausdrücklich festgestellt worden sei, daß die Grenzanlagen in diesem Abschnitt fertig und ausreichend seien. Tatsächlich habe auch niemals eine Einbeziehung in den Grenzstreifen stattgefunden. Vielmehr sei das Grundstück ausschließlich durch den VEB Baureparaturen genutzt worden. In dessen Interesse allein habe die Enteignung gelegen. Auf das Verteidigungsgesetz seien die DDR-Stellen nur deshalb ausgewichen, weil dieses Vorhaben nach Aufbaurecht keine Inanspruchnahme gerechtfertigt hätte. Insbesondere sei durch die 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eine Verschärfung der Anforderungen eingetreten. Es handele sich um eine willkürliche Enteignung und um eine Vorratsenteignung.

Im übrigen vertreten die Kl. die Ansicht, daß schon die Besatzungsrechtswidrigkeit der Enteignung von Mauergrundstücken in Ost-Berlin zur Rückübertragung führen müsse. (...)

Die Kl. zu 2) und zu 3) sind in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Der Kl. zu 3) hat erklärt, er habe noch bis zum Herbst 1972 selbst in dem väterlichen Betrieb gearbeitet. Das Grundstück sei frei zugänglich gewesen. Eine das Grundstück querende Betriebsmauer sei nie errichtet worden. Vielmehr sei nach dem Abriß der alten Fabrik lediglich die noch von der Familie gebaute Mauer an der Grundstücksgrenze erhöht worden. Auf dem Grundstück habe sich auch noch 1990, als man es nach der Wende wieder habe betreten können, lediglich ein Gebäude des VEB befunden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, darüber hinaus jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig, in der Folge haben die in ihren Rechten verletzten Kl. im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kl., deren erbrechtliche Rechtsnachfolge nach ihren Eltern nachgewiesen ist, sind Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Denn das Streitgrundstück war teilweise von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 VermG betroffen.

§ 1 Abs. 3 VermG betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. So können nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Der Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 [27] = ZOV 2000, 120 [122]). Die einfache Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht dabei für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (BVerwG, a.a.O., m. w. N.). Dabei erfordert die Prüfung dieses Schädigungstatbestandes stets eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung (BVerwG, a.a.O.).

Der angegebene Inanspruchnahmezweck war nicht vorgeschoben und auch vom Verteidigungsgesetz der DDR gedeckt (1). Dies rechtfertigte jedoch nicht die Enteignung des ganzen Grundstücks, was sich als willkürlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG erweist (2).

(1) Maßgeblich ist, welche Absichten die DDR-Behörden im Zeitpunkt der Enteignung mit der Inanspruchnahme verfolgten. Trotz intensiver Archivrecherchen ist weder der eigentliche Inanspruchnahmevorgang auffindbar gewesen noch läßt sich den beigezogenen Materialien unmittelbar etwas über den Planungsstand per 1. Januar 1973 entnehmen. Aus den Archivbeständen der NVA/Grenztruppen ergibt sich jedoch folgendes: Per 1964 war der Abriß der auf dem heutigen Teil des Streitgrundstücks noch vorhandenen Produktionsgebäude im Zusammenhang mit der Verbreiterung des Grenzsicherungsstreifen in diesem Bereich vorgesehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Geheimen Verschlußsache der Nationalen Volksarmee - erste Grenzbrigade - vom 4. August 1964, insbesondere Seiten 3 und 6, sowie aus dem Plan Bl. 89 der Registerakte. Daß dieser Plan ebenfalls aus dem Jahre 1964 stammt, allenfalls noch etwas älter ist, folgt daraus, daß seine Legende für einige Objekte den Abriß eben für das Jahr 1964 angibt. Diese Planung ist zwar bis zur Enteignung nicht umgesetzt worden, das Grundstück wurde weiter durch den Betrieb der Familie H. genutzt. Dies folgt neben den unbestrittenen Einlassungen der Kl. selbst mittelbar aus der Betriebsverlagerung per 1. Juni 1973 und insbesondere aus dem Vorschlag zur Entscheidung über den Abriß vom 14. Mai 1973, in dem - auf der Rückseite - die "derzeitige" gewerbliche Nutzung durch die Firma H. & Co. festgehalten ist. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, daß diese Planung fortbestand. Dies ergibt sich daraus, daß in einem relativ frühen, nahe am Enteignungszeitpunkt liegenden Stadium, nämlich am 9. Oktober 1973, eine Stellungnahme der Grenztruppen einging, in der die Errichtung einer sogenannten Betriebsmauer "in Richtung Grenzgebiet beginnend von der K. Straße (am 3 m hohen Grenzzaun) bis zum Spreeufer, parallel der Rasenfläche" gefordert wurde. Damit ist offenkundig der dreiecksförmige Streifen gemeint, der sich auf nahezu allen Plänen und Karten, die zur Sache vorliegen, wiederfindet. Die Absicht der Anlegung eines solchen Geländes und der unmittelbare Zusammenhang mit dem Abriß der Gebäude auf dem Streitgrundstück ergibt sich auch aus dem schon erwähnten Plan Bl. 89 der Registerakte, auf dem das Betriebsgebäude durch Einkreisung als zum Abriß vorgesehen und der künftige Verlauf der hinteren Begrenzung des Sicherheitsstreifens durch rote Linien dargestellt ist. Mit der in dem Schreiben vom 9. Oktober 1973 als "Betriebsmauer" bezeichneten Abgrenzung ist ersichtlich dasselbe gemeint wie auf S. 3 des Protokolls vom 4. August 1964, wenn es dort hieß, nach Durchführung der Abrißarbeiten sei an der rückwärtigen Begrenzung eine Mauer zu errichten. Die weiter vorliegende Vertrauliche Verschlußsache der NVA - erste Grenzbrigade - vom 30. August 1967 steht der Annahme des Fortbestehens dieser Absichten der Grenztruppen nicht entgegen. Zwar heißt es dort einleitend, daß dieser Grenzabschnitt "voll ausgebaut" sei und eine einwandfreie Sicherung der Staatsgrenze gewährleiste. Jedoch ist in diesem Schreiben auch mehrfach ausgeführt, daß der Bereich aufgrund der geringen Tiefe des Grenzgebiets grundsätzlich als problematisch angesehen wurde. Letztlich wurde eben wegen dieser geringen Tiefe einer Öffnung der Sch.

brücke und der - F.-H.-Straße kategorisch widersprochen. Dies war auch der einzige Anlaß dieses Schreibens, das sich also nicht ausdrücklich zu den Planungen aus dem Jahre 1964 verhält.

Beides - der Abriß eines Gebäudes im Grenzgebiet und die Verbreiterung des Sicherheitsstreifens - aber sind zweifellos nach dem maßgeblichen Verständnis der DDR Maßnahmen "im Interesse der Verteidigung" gem. § 10 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. der DDR, Teil I, S. 175) in Verbindung mit § 28 der sog. Leistungsverordnung vom 16. August 1963 (GBl. der DDR, Teil I, S. 667). Gegen die Behauptung eines vorgeschobenen Enteignungszwecks spricht auch die klägerischerseits eingeräumte baldige Durchführung des Abrisses noch im Jahre 1973, während sich den vorliegenden Akten keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß schon im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine Nutzungsabsicht des VEB Baureparaturen bestand. Vielmehr bezogen sich dessen Planungen noch zu der Zeit, als die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 und die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 ergingen, nur auf die Grundstücke K. Str. 31 und 32. Erst im Schreiben vom 21. August 1974 wird erstmals das Streitgrundstück erwähnt, das nun nicht mehr von der Post benötigt werde und daher für den noch weiter angewachsenen Verlagerungsbedarf des VEB genutzt werden könne. Die Erwähnung einer Aufbaumaßnahme in dem Schreiben des Rates des Stadtbezirks vom 2. Oktober 1972 kann angesichts dieser umfänglichen Planungsunterlagen nicht die Annahme begründen, es hätten schon zu diesem Zeitpunkt konkrete Planungen des VEB für das Streitgrundstück vorgelegen. In dem Zusammenhang, in dem dieses Schreiben stand, nämlich der Anforderung einer Wertermittlung, war auch unerheblich, welches die Enteignungsgrundlage sein würde. Denn die Regelungen, nach denen die Wertermittlung vorzunehmen war, waren für das Aufbaugesetz und für das Verteidigungsgesetz dieselben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der genaue tatsächliche Verlauf der sog. Betriebsmauer. Nach der Liegenschaftszeichnung vom 17. März 1989 ist sie so errichtet worden, daß sie das Streitgrundstück allenfalls im äußersten nordöstlichen Winkel berührte. Nach den Angaben der Kl. in der mündlichen Verhandlung ist lediglich auf der Grundstücksgrenze eine Einfriedungsmauer errichtet worden. Bei dem nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben aus dem Jahre 1974 stammenden Plan aus dem Archiv der Grenztruppen (Bl. 105 der Registerakte) handelt es sich dagegen wahrscheinlich um eine Planung und nicht um die Wiedergabe des Ist-Zustandes. Jedenfalls kommt es für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz allein auf den Planungsstand per 1. Januar 1973 an. Zu diesem Zeitpunkt aber war der genaue Verlauf der Betriebsmauer noch nicht festgelegt. Dies geschah vielmehr ausweislich des Protokolls über die Begehung am 4. Februar 1974 erst zu diesem Zeitpunkt. Dafür spricht im übrigen auch der unterschiedliche Verlauf dieser Begrenzung auf den verschiedenen Exemplaren der Planskizze vom September 1973 in der Landesarchivakte.

(2) Das so verstandene Verteidigungsinteresse rechtfertigte jedoch nur die Inanspruchnahme der - hinteren - Hälfte des Grundstücks. Denn die abzureißenden Gebäude nahmen nach den vorliegenden Zeichnungen, die diesen früheren Gebäudebestand darstellen, knapp die Hälfte - keineswegs mehr als die Hälfte - der Fläche ein (vgl. neben der Gebäudeschadenserhebung vom 29. März 1951 auch die Liegenschaftszeichnung - ohne Datum -, die in der Landesarchivakte enthalten ist und den Gebäudebestand vor dem Abriß des Gewerbegebäudes darstellt). Die Inanspruchnahme auch des vorderen, nicht mehr bebauten Teils des Streitgrundstücks stellt sich dagegen als übermäßige, willkürliche Maßnahme i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG dar.

Diese war eindeutig rechtswidrig. Denn § 30 Abs. 1 der Leistungsverordnung vom 16. August 1963 schrieb ausdrücklich vor, daß sich die Inanspruchnahme nur auf die tatsächlich benötigten Grundstücksflächen erstrecken darf. Benötigt aber wurde nur der noch bebaute Teil. Die Pläne der Grenztruppen aus den Jahren 1964 und 1974 sowie die Planskizze vom September 1973 (Landesarchivakte) berühren jeweils nur den hinteren Teil, auf dem sich die abzureißenden Gebäude befanden. Aus den vorhandenen Unterlagen läßt sich an keiner Stelle ein "Verteidigungsinteresse" an dem vorderen, nicht bebauten Grundstücksteil erkennen. Es läßt sich auch nicht etwa aus einer Beschränkung des Zugangs durch Passierscheinregelung ableiten. Denn eine solche bestand nach den überzeugenden Angaben der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignung und noch bis zur Verlagerung des Betriebes Mitte 1973 nicht.

Maßgeblich dafür, ob eine solche Übermaßenteignung sich als willkürlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG darstellt, ist nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die für die Maßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 Nr. 6 = ZOV 2000, 120, [122] - zu einer Inanspruchnahme nach Aufbaurecht). In einem solchen Fall spreche alles dafür, daß dem erkennbar durch keine rechtliche Vorschrift gedeckten Zugriff sachfremde Motive zugrunde lagen.

So liegt es nach Überzeugung der Kammer hier. Der vordere - zur K. Str. hin gelegene - Teil des Streitgrundstücks konnte ohne weiteres für andere Zwecke genutzt werden, wie schon die sich unstreitig bald anschließende teilweise Bebauung durch den VEB Baureparaturen zeigt und wofür auch die in dem Schreiben vom 21. August 1974 erwähnte Benutzung als Lagerplatz für die Post spricht. Wenigstens eine derartige Verwendung wäre im Wege der Verpachtung auch für die Privateigentümer - die Familie der Kl. - möglich gewesen. Die verbleibende unbebaute Fläche hatte eine Größe von ca. 500 m2 und war gleichmäßig rechteckig geschnitten, so daß dieser Grundstücksteil auch unter diesen Gesichtspunkten anderweitig nutzbar geblieben wäre. Dafür, daß das Grundstück nur teilweise von den Verteidigungsinteressen berührt war, spricht auch daß die Standortgenehmigung vom 24. Februar 1975 eine Teilung vorsah. Anhaltspunkte für eine Verringerung des Geländeanspruchs der Grenztruppen zwischen der Inanspruchnahme und dieser Genehmigung gibt es nicht (vgl. zu einem Fall der Übermaßenteignung nach VertG auch das Urteil der Kammer vom 26.2.2004 - VG 29 A 298.99).

Die Annahme einer unlauteren Machenschaft insoweit kann auch nicht mit der Begründung ausgeräumt werden, eine Inanspruchnahme des vorderen Teils wäre jedenfalls nach Aufbaurecht unproblematisch möglich gewesen. Denn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme waren nur die beschriebenen "Verteidigungsmaßnahmen" geplant. Ein Nutzungsinteresse des VEB Baureparaturen wird - wie ausgeführt - erstmals im Schreiben vom 21. August 1974 erkennbar. Zwar hätten die dort und in der anschließenden Standortgenehmigung vom 24. Februar 1975 und der städtebaulichen Bestätigung vom 13. Februar 1975 dargestellten Nutzungs- und Bebauungspläne zweifellos eine Inanspruchnahme nach Aufbaurecht begründen können. Dies stellte jedoch eine Reserveursache dar, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögensrechtlich unbeachtlich ist (vgl. Urteil vom 28. April 1998 - 7 C 28.97 - Buchholz 428 § 1 Nr. 152 = ZOV 1998, 292 f.).

Die Feststellung einer weitergehenden vermögensrechtlichen Berechtigung an dem genannten Grundstück läßt sich auch aus anderen Gründen nicht rechtfertigen.

Der Klägervortrag, die Enteignung habe insgesamt ein Vorgehen gegen den Privatbetrieb im Zusammenhang mit der entsprechenden Aktion 1972 dargestellt, ist unsubstantiiert und ohne tatsächlichen Anhaltspunkt. Gegen diese Behauptung spricht schon, daß der Betrieb zunächst nicht liquidiert, sondern verlagert und fortgeführt wurde. Die "Zerschlagung" erfolgte vielmehr in anderem Zusammenhang und zeitlich später. Die Argumentation, die DDR-Behörden seien auf das Verteidigungsgesetz ausgewichen, weil sich die Anforderungen bei Enteignungen nach Aufbaurecht verschärft hätten, ist unzutreffend. Vielmehr wurden solche Enteignungen durch die "2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz" vom 29. September 1972 (GBl. der DDR, Teil I, S. 641) sogar erleichtert, z. B. hinsichtlich der Errichtung von Eigenheimen und der Instandsetzung, der Modernisierung und des Abrisses von Gebäuden (§ 1 Abs. 1 der Vorschrift). Anhaltspunkte für eine sonstige Form der unlauteren Machenschaften sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Besatzungsrechtswidrigkeit von Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz auf dem Gebiet Ost-Berlins ist vermögensrechtlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, unerheblich (vgl. nur den dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. bekannten Beschluß vom 17. November 2005 - 7 B 28.05 = ZOV 2006, 35).

Anmerkung: Das VG Berlin hat bei Mauergrundstücken erstmals eine Übermaßenteignung angenommen und unterschieden zwischen einem vorderen, nicht mehr bebauten Teils des Streitgrundstücks und einem hinteren, bebauten Teil des Streitgrundstücks, obwohl das VG davon ausging, daß der Inanspruchnahmezweck (im Jahre 1973) für das gesamte Grundstück vom VerteidigungsG gedeckt war. Die Enteignung des vorderen, nicht mehr bebauten Teils des Streitgrundstücks stellt sich nach Ansicht des VG als übermäßige, willkürliche Maßnahme i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG dar.