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unlautere Machenschaft

VG BerlinVG 9 A 123.9410.09.1996ZOV 1996, 451

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b ; Verf DDR 1949 Art.23 ; AufbVO-DDR § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

unlautere Machenschaft; Aufbauenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Enteignung nach der Aufbauverordnung ist als solche nicht deswegen eine unlautere Machenschaft, weil sie gegen Art. 23 Verf DDR verstößt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren als Erben des Herrn P. L. die Rückübertragung des 94 qm großen, in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücks.

Das unbebaute Grundstück, das seit 1938 im Eigentum des in Ost-Berlin wohnhaften Herrn P. L. stand, wurde mit Bescheid vom 11. September 1963 nach § 9 der Aufbauverordnung i. V. m. § 9 des Entschädigungsgesetzes für die Aufbaumaßnahme "Erweiterung des Schulsportplatzes der 6. Oberschule" in Anspruch genommen. Mit Feststellungsbescheid vom 18. Februar 1964 wurde eine Entschädigung für Grund und Boden in Höhe von 3.200 DM festgesetzt. Aufgrund der hiergegen eingelegten Beschwerde des Herrn P. L. beschloß der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte am 1. Juli 1964, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf den 17. September 1958 festzusetzen, da dies der nunmehr ermittelten faktischen Inanspruchnahme entspräche. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Herrn P. L. wies der Magistrat mit begründetem Beschluß vom 23. Oktober 1964 zurück. Der Antrag der Kl. auf Rückübertragung wurde mit Bescheid vom 27. August 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie meinen, daß nach dem Recht der ehemaligen DDR Enteignungen einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätten. Die Aufbauverordnung sei jedoch kein Gesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil das Grundstück keiner Maßnahme nach § 1 VermG unterlag. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a und b VermG sind nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - 7 C 16.93 und 11.93 -, VIZ 1994 S. 292 und 293).

Die staatlichen Stellen haben das Grundstück auch nicht aufgrund unlauterer Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG erworben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen - Vorschieben eines Enteignungszwecks oder offenkundiges Fehlen einer Rechtsgrundlage - (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 -, VIZ 1994, S. 601) sind nicht einschlägig. Insbesondere fällt der Enteignungszweck nicht offenkundig aus dem Geltungsbereich der Aufbauverordnung. Eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG ist auch nicht etwa deshalb zu bejahen, weil die Enteignung auf die Aufbauverordnung i. V. m. dem Entschädigungsgesetz gestützt wurde. Der Begriff der unlauteren Machenschaften erfaßt nur solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der ehemaligen DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 C 39.94 - ZOV 1995, S. 477). Danach kann offenbleiben, ob nach der Rechtsordnung der ehemaligen DDR für die Inanspruchnahme ein formelles Gesetz erforderlich war, ob es vorliegend hieran fehlt und ob ein Verstoß gegen dieses - etwaige - Erfordernis hinreichend qualifiziert i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre. Denn jedenfalls ist § 1 Abs. 3 VermG deshalb nicht einschlägig, weil die Anwendung der Aufbauverordnung und des Entschädigungsgesetzes als solche kein Einzelfallunrecht begründet. Der Gesetzgeber hat abschließend in § 1 Abs. 1 und 2 VermG festgelegt, welche Enteignungen in der ehemaligen DDR allgemein, d. h. ohne einzelfallbezogenen Manipulationsvorwurf als wiedergutmachungsbedürftig anzusehen sind (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - 7 B 91.94, NJW 1995, S. 608).