Unlautere Machenschaft
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unlautere Machenschaft; Erbausschlagung; Beweislast; Kausalität; Beweiserleichterung; Gewerbeerlaubnis; Erfahrungstatsache
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung kann vermögensrechtliche Ansprüche begründen.
2. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht auch im Vermögensrecht grundsätzlich zu ihren Lasten.
3. Die Drohung mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis erfüllt, gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen, nicht immer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
2 [...]
3 1. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Reichweite des § 1 Abs. 3 VermG fraglich sei. Die Frage, ob über eine Generalklausel in der Gewerbeverordnung 1972 die sonstige Rechtsordnung der DDR bis hin zur Verfassung "ausgehebelt" werden könne, bedürfe einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtssache habe aber auch grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Kausalität zwischen der Drohung und der Erbausschlagung. Das Verwaltungsgericht habe den Kl. die in derartigen Konstellationen gewährten Beweiserleichterungen versagt.
4 Der Vortrag zeigt schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht auf, sondern bleibt in Fragen bezogen auf den Einzelfall verhaftet.
5 Unabhängig davon wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, ob über eine Generalklausel in der Gewerbeverordnung von 1972 die sonstige Rechtsordnung der DDR bis hin zur Verfassung "ausgehebelt" werden könne. Die Beschwerde stellt insoweit keine, gerade auf die Auslegung und Anwendung einer bestimmten Norm des revisiblen Rechts gerichtete Rechtsfrage. Die Auslegung und Anwendung von DDR-Recht ist nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO).
6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies auch der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 VermG im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung geklärt. Danach kann auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung vermögensrechtliche Ansprüche begründen (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 32.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 68). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ebenso geklärt ist die Frage, wann die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind.
7 Was die Frage der Beweislast anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [294] = ZOV 1994, 205 [207] m. w. N.). Zwar ist in bestimmten typischen Sachverhaltskonstellationen etwa der Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren der Beweisnot der Geschädigten durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen mit der Folge, dass zugunsten der Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine unlautere Machenschaft und die Kausalität zwischen dieser und der Veräußerung widerlegbar vermutet wird. Über derartige, auf Erfahrungstatsachen beruhende und deshalb die "Beweiserleichterung" rechtfertigende typische Sachverhalte hinaus ist eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG aber nicht gerechtfertigt (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 = ZOV 1996, 438; Beschlüsse vom 18. November 1999 - BVerwG 7 B 136.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 8 und vom 12. November 2002 - BVerwG 8 B 158.02 - juris). Erfahrungstatsachen, aus denen sich im vorliegenden Fall ein typischer Geschehensablauf und damit eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität zwischen der behaupteten Ordnung und der Erbausschlagung herleiten ließe, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
8 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
9 Das Verwaltungsgericht ist nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131 = ZOV 1998, 147), vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 8 C 2.07 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 50 = ZOV 2008, 96) und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 12.07 - (ZOV 2008, 216) abgewichen. Die Beschwerde versäumt es schon, einander widersprechende Rechtssätze aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Begründung des angegriffenen Urteils herauszuarbeiten. Außerdem hat das Verwaltungsgericht bereits eine Nötigung gegenüber den Kl. und deren Vater verneint. Die Frage der Ursächlichkeit dieser Drohung bezüglich der Erbausschlagung durch die Kl. stellt sich damit nicht entscheidungserheblich.
10 Sämtliche Divergenzrügen beziehen sich auf die Kausalität zwischen der behaupteten Drohung und der Erbausschlagung. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG jedoch auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen die Drohung mit den gewerberechtlichen Konsequenzen nicht willkürlich gewesen sei, wie dies § 1 Abs. 3 VermG voraussetze. Zum anderen hat es als weitere selbständig tragende Begründung darauf abgestellt, dass die Erbausschlagung nicht ursächlich auf die behauptete Drohung mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis zurückzuführen gewesen sei. Wird eine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Beschwerde grundsätzlich nur begründet sein, wenn gegen beide tragenden Begründungsalternativen ein durchgreifender Zulassungsgrund besteht (st. Rspr.; z. B. Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 S. 16). Daran fehlt es. Die Grundsatzrüge gegen die erste Begründungsalternative greift ebenso wenig durch wie die erhobene Verfahrensrüge (vgl. dazu unter 3.). Auf die Divergenzrügen kommt es deshalb nicht an, weil sie allein auf die zweite Begründungsalternative zielen.
11 3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat keinen Erfolg.
12 Der Beschwerde zufolge soll das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen haben, weil es die angebotenen Beweise zu den Gesprächen zwischen Herrn A. und dem Liegenschaftsdienst des Magistrats von Groß B. nicht erhoben und die Akten des Liegenschaftsdienstes des Magistrats nicht beigezogen habe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, die Leiterin des Staatlichen Notariats und den damaligen Notar zur Meldepflicht zu vernehmen, die für den Fall bestanden habe, dass Grundstückseigentümer erbrechtliche Verfügungen zugunsten von Mitgliedern der Familie A. getroffen haben. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Kl. ignoriert, weil es keinen Zusammenhang mit der Drohung im Jahre 1975 und der 1984 erfolgten Erbausschlagung gesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht aufgeklärt, ob Herr A. und die Kl. nach 1975 nur noch diejenigen Erbschaften ausgeschlagen hätten, die für sie wegen Überschuldung unattraktiv gewesen seien. Stattdessen habe es diese substanzlose Verdächtigung als Grundlage seiner Annahme herangezogen.
13 Ob sich der Vorinstanz eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, ist allein auf der Grundlage ihrer Auffassung zur materiellen Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Schädigungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 VermG sowohl eine rechtswidrige Nötigung durch staatliche Stellen als auch die Kausalität eventueller staatlicher Drohungen für die maßgebliche Erbausschlagung durch die Kl. und deren Vater verneint. Hierbei handelt es sich, wie dargelegt, um zwei selbständig tragende Begründungselemente. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Drohung mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt habe, kam es für das Verwaltungsgericht nicht auf die Gespräche zwischen Herrn Wilfried A. und dem Liegenschaftsdienst an. Dies gilt in gleicher Weise für die Beiziehung der Akten des Liegenschaftsdienstes. Wenn die Drohung mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis - wie das Verwaltungsgericht annimmt - den damaligen Rechtsvorstellungen entsprochen habe, stellt es auch keine Diskriminierung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn DDR-Behörden eine solche Drohung nicht gegenüber allen privaten Verwaltern, sondern nur gegenüber Herrn Wilfried A. als - wie die Kl. anführen - "damalig größtem privaten Verwalter in der DDR" ausgesprochen haben sollten. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war daher eine Beweisaufnahme zur Frage der Kausalität staatlicher Drohungen für die erfolgte Erbausschlagung nicht angezeigt. [...]