Unheilbare Versäumung der Klagefrist
BGB §§ 558 Abs. 2 Satz 2, 558b Abs. 3 Satz 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung gerichtete Klage ist abzuweisen, wenn der Vermieter die Klagefrist des § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB versäumt, auch wenn er im Rechtsstreit ein neuerliches Erhöhungsverlangen ausspricht.
2. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. § 558b Abs. 3 BGB wäre im Falle seiner - tatsächlich fehlenden - Anwendbarkeit auf die Versäumung der Klagefrist überflüssig, wenn der Vermieter die Versäumung ohnehin im Wege der Klageänderung durch Ausspruch eines neuerlichen Erhöhungsverlangens prozessual heilen könnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die erhobene Klage - im Ergebnis- zutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Die Verfassungsgemäßheit und Anwendbarkeit von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln können dahinstehen, da die Kl. hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils bereits die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung rechtfertigt keine der Kl. günstigere Beurteilung. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 558b Rz. 160 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. Versäumt der Vermieter diese Klagefrist, ist die Klage abzuweisen, auch wenn er im Rechtsstreit ein neuerliches Erhöhungsverlangen ausspricht. Das Nachbesserungsrecht (§ 558b Abs. 3 Satz 1 BGB) umfasst nur formelle Fehler des Erhöhungsverlangens, die Versäumung der Klagefrist ist im Prozess nicht heilbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter hatte auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt, jedoch die Klagefrist nicht eingehalten, aber im Laufe des Verfahrens die Erhöhung erneut ausgesprochen. Das AG hat die Klage – wohl auch im Hinblick auf den Mietendeckel – abgewiesen. Das LG wies die Berufung des Vermieters aus anderen Gründen zurück.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Ob der Mietendeckel verfassungskonform oder anwendbar sei, könne dahinstehen, da die Klägerin bereits die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt habe. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB.