Ungültige Jahresabrechnung
WEG §§ 21 Abs. 3, 28, 46; ZPO §§ 66, 295
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Ungültige Jahresabrechnung; fehlende Darstellung der Gesamteinnahmen; Ergänzungsanspruch; Abschluss Kabelvertrag; zehnjährige Laufzeit; ordnungsgemäße Verwaltung; Zulässigkeit der Nebenintervention; rügelose Einlassung
Leitsätze
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1. Die fehlende Darstellung der Gesamteinnahmen in der Jahresgesamtabrechnung führt bei entsprechender Anfechtung des Beschlusses zur Ungültigkeit sowohl der Jahresgesamt- als auch der Jahreseinzelabrechnungen (im Anschluss an LG München GE 2010, 211).
2. Der Abschluss eines Kabelvertrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer zehnjährigen Laufzeit entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Die Nebenintervention einiger Beklagter wird auch dann nicht gem. § 295 ZPO zulässig, wenn die verbliebenen Beklagten die Nebenintervention nicht gerügt haben; vielmehr ist die Zulässigkeit der Nebenintervention im WEG-Anfechtungsverfahren vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Parteien bilden die aus über 100 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft O. Straße/L. Straße/A.Straße in Berlin.
In der Teilungserklärung finden sich in Ziffer. 12.10.1, 12.10.2 und 12.10.3 Bestimmungen zum Betrieb der Breitbandkabelanlage. Diese lauten:
„12.10 Betrieb der Breitbandkabelanlage
12.10.1 Der Betrieb der Breitbandkabelanlage erfolgt allein durch die G. Berlin mbH. Diese ist allein berechtigt und verpflichtet, die genannte Anlage zu betreiben, instand zu halten und ggf. technisch zu erneuern und die für die Benutzung entstehenden Entgelte zu erheben. Diese Rechte und Pflichten dürfen auf eine Betreibergesellschaft übertragen werden.
12.10.2 Die Wohnungseigentümer sind berechtigt und verpflichtet, sich an die Breitbandkabelanlage anzuschließen. Sie sind nicht berechtigt, eigene Breitbandkabelanlagen oder andere Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen zu errichten oder zu betreiben oder durch eine Dritten errichten oder betreiben zu lassen.
Der Verwalter ist unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, mit der G. Berlin mbH bzw. dem jeweiligen Betreiber einen entgeltlichen Radio- und Fernsehempfangsvertrag für die Eigentümer abzuschließen, der auch die Verpflichtung des Betreibers zum ständigen Betrieb, Instandhaltung und ggf. Erneuerung der Breitbandkabelanlage enthält.
12.10.3 Zur Sicherung der Rechte unter vorstehend 12.10.1 und 12.10.2 bestellt die Eigentümerin folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der G. Berlin und folgende Grunddienstbarkeit.
Der jeweilige Eigentümer des Grundstück räumt der G. Berlin mbH das Recht ein, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelverteilanlage oder sonstige Anlagen zur Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Rundfunkempfang zu errichten und zu betreiben oder durch einen Dritten errichten und betreiben zu lassen. Die Rechte aus dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeit können auf eine andere Betreibergesellschaft übertragen werden.
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks darf keine eigene Breitbandkabelverteilanlage oder sonstige Anlagen zur Versorgung der Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkempfang errichten oder betreiben oder durch einen Dritten errichten oder betreiben lassen."
Die Breitbandnetze standen zunächst im Eigentum der G. Berlin mbH, wurden von dieser an einen Dritten verkauft und schließlich von der Kabel Deutschland AG aufgekauft.
Seit 1999 bestand ein Vertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Kabel Deutschland AG, der eine Grundversorgung oder optional eine Vollversorgung mit Fernsehen vorsah. Das Entgelt für die Grundversorgung betrug 2,77 € pro Monat und Wohneinheit. Dieser Vertrag wurde von der Kabel Deutschland AG zum 31. Dezember 2011 gekündigt. In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 wurde zu TOP 6 mitgeteilt, dass von Kabel Deutschland kein Angebot mit alternativer Grundversorgung oder Vollversorgung mehr vorliege, sondern nur noch ein Angebot mit Vollversorgung mit 100 Kanälen, welches bei einer Laufzeit von 10 Jahren 8 € mtl./je Wohneinheit/netto betrage und alternativ 9 € mtl./je Wohneinheit/netto bei einer Laufzeit von 8 Jahren. Der Einladung war ein Schreiben von Kabel Deutschland vom 16. Mai 2011 beigefügt.
Ferner enthielt die Einladung den Beschlussentwurf zu TOP 6. Dieser lautete:
„Die WE-Verwalterin wird beauftragt und bevollmächtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen 10-Jahresvertrag zu einem Preis von 8 € mtl./je WE/netto (für 5 Jahre, danach jährliche Erhöhung von 2 % p.a.) im Zuge eines Sammelinkassos mit Kabel Deutschland abzuschließen."
In der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 wurden u. a. zu TOP 1 der Jahresabschluss 2010 und die Einzelabrechnungen 2010 beschlossen. Der Jahresabschluss enthielt in seiner Übersicht die Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, in den Einzelabrechnungen zudem Angaben zu den jeweils geleisteten Wohngeldvorauszahlungen. Für die Kl. wurden bei der Berechnung der Kabelgebühren zwei Wohneinheiten in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Zu TOP 4 wurde der Wirtschaftsplan 2012 verabschiedet, der für die Kl. 2 monatliche Gebühren für das Kabelfernsehen vorsah. Zu TOP 6 wurde der in der Einladung angekündigte Beschluss zum Abschluss eines 10-Jahresvertrages mit der Kabel Deutschland AG gefasst. Der Vertrag selbst lag in der Versammlung nicht vor. Alternativangebote hatte die Verwalterin zuvor nicht eingeholt.
Die Kl. wandte sich mit ihrer am 14. Juli 2011 erhobenen und am 15. August 2011 (Montag) begründeten Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 zu TOP 6, TOP 1 und TOP 4.
Sie war der Ansicht, die Abrechnung 2010 würde zu Unrecht zu ihren Lasten Kabelgebühren für zwei Wohnungen enthalten, zudem würden die Einnahmen der WEG nicht mitgeteilt. Der Beschluss zu TOP 6 sei mangels Beschlusskompetenz unwirksam, zudem widerspreche er ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verwaltung habe keine Alternativangebote eingeholt, die beschlossene Preiserhöhungsklausel sei in der Einladung nicht angekündigt worden.
Die Bekl. zu 2. bis 8., 10., 11., 16., 17., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 28., 29., 30., 31., 32., 33., 35., 37. und 38. erklärten, der Klage hinsichtlich der Anfechtung von TOP 6 als Nebenintervenienten beitreten zu wollen. Die Bekl. zu 36. haben die Zulässigkeit der Nebenintervention in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 nicht gerügt, sondern im Termin zur Sache verhandelt.
Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Anfechtung von TOP 6 (Abschluss des Vertrages mit Kabel Deutschland) wurde die Klage abgewiesen. Erfolg hatte die Kl. nur teilweise hinsichtlich TOP 1 und TOP 4. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Kl. greift mit ihrer Berufung das amtsgerichtliche Urteil an, soweit die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 nicht erfolgreich war und zu TOP 1 die fehlende Angabe der Gesamteinnahmen in der Jahresabrechnung nicht zu einer Ungültigkeit der gesamten Abrechnung sondern nur zu einem Ergänzungsanspruch führen sollen. Das Gericht habe das rechtliche Gehör der Kl. verletzt, indem es hierauf nicht hingewiesen habe. Zudem sei die Nebenintervention unzutreffend behandelt worden.
Die Berufung beanstandet, für den Beschluss zu TOP 6 habe es keine Beschlusskompetenz gegeben, jedenfalls entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, denn es hätten Vergleichsangebote gefehlt. Es gebe die Möglichkeit Einzelverträge abzuschließen, die nach vier Jahren in ihren Konditionen von dem Sammelvertrag zu Ungunsten der Eigentümer im Preis wegen der „Preiserhöhungsklausel" überholt werde. Die Laufzeit sei unflexibel und zu lang. Schließlich sei der Beschluss, anders als in der Einladung angekündigt, wegen der Preiserhöhungsklausel ungünstiger gefasst worden als angekündigt.
Die Bekl. zu 2. bis 8., 10., 11., 16., 17., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 28., 29., 30., 31., 32. und 33. haben angezeigt, dass sie die Kl. als Nebenintervenienten auch im Berufungsverfahren unterstützen wollen. Zudem haben sich zwei weitere Eigentümer - die Bekl. zu 37. und 38. - der Nebenintervention auf Seiten der Kl. erst im Berufungsverfahren angeschlossen.
II. Die Berufung ist in der Sache hinsichtlich der Anfechtung von TOP 1 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.
1. TOP 1 (Jahresabschluss 2010):
Die Berufung ist erfolgreich, soweit sich die Kl. gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschlusses über die Genehmigung des Jahresabschlusses 2010 wendet.
Das Amtsgericht hat den Jahresabschluss 2010 zu Unrecht nicht insgesamt für ungültig erklärt, obwohl dort die Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verzeichnet sind. Es hat insoweit darauf verwiesen, dass die fehlende Darstellung der Einnahmen der WEG nur zu einem Ergänzungsanspruch führen würde, der jedoch nicht beantragt worden sei.
Die fehlende Darstellung der Einnahmen WEG macht die Abrechnung jedoch insgesamt unschlüssig. Eine Abrechnung muss immer dann insgesamt für ungültig erklärt werden, wenn sie aufgrund der fehlenden Angaben unschlüssig ist, d. h. nicht aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 3. November 2010 - 318 S 110/10 - ZMR 2011, 163; LG München, Urteil vom 30. November 2009 - 1 S 23229/08 - ZMR 2010, 554). Den Eigentümern wird im Falle eines Ergänzungsanspruchs wegen der Ausschlussfrist des § 46 WEG die Möglichkeit genommen, sich nach der Vervollständigung der Abrechnung auf weitere Fehler derselben zu berufen, die erst nach der Ergänzung sichtbar werden.
Werden einzelne Teile der Gesamtabrechnung aufgehoben oder fehlen diese, leidet hierunter die Gesamtabrechnung insgesamt, und ihre Schlüssigkeitsprüfung ist nicht mehr möglich (LG Hamburg ZMR 2011, 163; Jennißen NZM 2007, 510, 511). Die Kl. wäre wegen des Ablaufs der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist mit Einwendungen gegen die ergänzte Abrechnung ausgeschlossen, die sich auf Fehler bei der Darstellung der - vorliegend fehlenden - Einnahmen der WEG beziehen.
Soweit die Bekl. behaupten, die Angaben seien in der kombinierten Gesamt- und Einzelabrechnung vorhanden, beziehen sie sich auf die von der Kl. nicht gerügten Ausgaben. Soweit sie vortragen, in der kombinierten Gesamt- und Einzelabrechnung seien im Teil Gesamtabrechnung die Ausgaben und die sonstigen Einnahmen ohne Wohngeldzahlungen dargestellt und im Teil Einzelabrechnung die individuellen Wohngeldzahlungen, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Zu den sonstigen Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Unterlagen nichts entnommen werden. Lediglich die Kontostände sind vermerkt. Diese sind aber nicht prüfbar, wenn die Einnahmen der WEG nicht verzeichnet sind, weil nicht untersucht werden kann, ob der mitgeteilte Kontostand schlüssig ist. Allein den Zu- und Abgängen auf dem Konto lässt sich nicht entnehmen, woraus sich die Zugänge zusammensetzen. Dies birgt die Gefahr, dass Einnahmen „verschwinden". Die Eigentümer können der vorliegenden Abrechnung zudem nicht entnehmen, ob Hausgeldzahlungen anderer Eigentümer unterblieben sind und damit die Einnahmen hinter dem Soll zurückbleiben. Ihnen liegen nämlich die Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer nicht vor.
2. TOP 6 (Breitbandkabelvertrag):
Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Beschluss zu TOP 6 angegriffen wird. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
a) Den Eigentümern fehlte nicht die Beschlusskompetenz. Insoweit kann auf die parallele Entscheidung der Kammer vom 27. Januar 2012 - 55 S 80/12 WEG - Bezug genommen werden, da sowohl der Sachverhalt als auch der Vortrag der von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Parteien identisch ist. Dort wird zur Beschlusskompetenz ausgeführt:
„Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz. Das ergibt sich schon nicht aus dem Argument des Kl., in dem Beschluss gehe es um eine Entscheidung über Sondereigentum. Inhalt der Beschlussfassung ist die Genehmigung bzw. der Abschluss eines Vertrags der Gemeinschaft mit Kabel Deutschland. Das ist eine Angelegenheit der Gemeinschaft, die denkbarerweise zu einer Beeinträchtigung einzelner Miteigentümer führen kann, die nicht teilnehmen wollen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., Rn. 230 zu § 22). Damit wird aber die Beschlusskompetenz nicht beeinträchtigt. Die Kostentragung ist dann allein eine Last des Sondereigentums (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., Rn. 39 und 79 zu § 16). Diese Frage ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Es geht vielmehr um einen Beschluss gemäß § 21 Abs. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift entsprechen all die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind, d. h., wenn sie bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nützlich sind (vgl. OLG Hamburg NZM 2004, 391). Davon ist vorliegend auszugehen.
In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung finden sich zu der Frage des Fernsehempfangs die Regelungen der Ziffern 12.10.1. und 12.10.2. und 12.10.3. Nach diesen Bestimmungen wurde ursprünglich die teilende Eigentümerin allein berechtigt und verpflichtet, die Breitbandkabelanlage zu betreiben, instand zu halten und ggf. technisch zu erneuern und die Entgelte zu erheben. Sie durfte diese Rechte und Pflichten auf eine Betreibergesellschaft übertragen. Die Eigentümer ihrerseits sind nach diesen Regelungen berechtigt und verpflichtet, sich an diese Anlage anzuschließen und dürfen nicht andere Rundfunk- oder Fernsehanlage errichten, betreiben oder durch Dritte errichten lassen. Der Verwalter schließlich wird unwiderruflich bevollmächtigt, mit der teilenden Eigentümerin den Fernseh- und Radioempfangsvertrag für die Eigentümer abzuschließen.
Die teilende Eigentümerin hatte in der Vergangenheit diese Rechte und Pflichten zunächst an eine Tochtergesellschaft veräußert, welche dann an Kabel Deutschland verkauft hat. Von dieser wurde wiederum der alte in 1999 abgeschlossene Vertrag ordentlich zum 31.12.2011 gekündigt und am 10.5.2011 ein Angebot unterbreitet. Dieses Angebot wurde zur Beschlussfassung gestellt und in der Eigentümerversammlung vom 20.6.2011 unter der Änderung, dass die Preiserhöhungsklausel verabredet wurde, beschlossen. Indem die Eigentümer diesen Beschluss gefasst haben, haben sie insbesondere in Übereinstimmung mit den dargestellten Regelungen gesichert, dass sie in der Zukunft einen Fernsehempfang haben werden. Dies ist eine ureigene Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung. Eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG ist mit dem neuen Vertrag erkennbar nicht verbunden gewesen.
Allerdings wurde nach der Gemeinschaftsordnung dem Verwalter unwiderruflich eine Abschlussvollmacht erteilt. Hier gilt grundsätzlich, dass die gesamte Regelung der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zur Disposition der Wohnungseigentümer gestellt ist, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die §§ 20 ff. WEG können also durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abgeändert oder ergänzt werden. Es können Organkompetenzen verlagert und etwa dem Verwalter zugewiesen werden (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 77). Erforderlich ist gegebenenfalls eine gegenständliche Beschränkung, Budgetierung oder eine Begrenzung der Höhe nach. Ob es sich um eine verdrängende oder konkurrierende Kompetenzverlagerung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Vorliegend erfolgte eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter durch Ziffer 12.10.2 Satz 3 GemO. Sie erfolgte unwiderruflich. Ob man dann schon von einer verdrängenden Kompetenz ausgehen will, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Eigentümerversammlung den Vertrag zur Abstimmung vorgelegt bekommen und die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den - möglicherweise bereits zuvor unterzeichneten - Vertrag gestimmt. Dass die Verwaltung und die teilende Eigentümerin miteinander wirtschaftlich bzw. gesellschaftsrechtlich verbunden sind, schadet dabei nichts, denn es ist das Recht des teilende Eigentümers, sich gewissermaßen Vorrechte in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu sichern. Den übrigen Eigentümern steht es frei, der Gemeinschaft im Anblick der gesicherten Rechte beizutreten."
Die Kammer macht sich diese Ausführungen nach nochmaliger Prüfung zu eigen. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, von der bereits im Parallelverfahren geäußerten Rechtsansicht abzuweichen. Auch vorliegend wurde der alte Kabelvertrag ordnungsgemäß zum 31. Dezember 2011 gekündigt und mit Schreiben vom 16. Mai 2011 ein Angebot übersandt. Dieses Angebot wurde in der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 unter der Abänderung hinsichtlich der Preiserhöhungsklausel angenommen.
b) Ebenso wenig widerspricht der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 55 S 80/12 WEG - Bezug genommen werden:
„Ein Ladungsmangel kann nicht angenommen werden allein mit der Begründung, in der Darstellung der Einladung sei die Erhöhungsklausel, welche dann letztlich beschlossen wurde, nicht vorgesehen gewesen. Denn es ist die Aufgabe und grundsätzlich die Chance der Eigentümerversammlung als Entscheidungsgremium, die Vertragsgestaltung zu beeinflussen.
Das könnte selbst dann gelten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft wie hier einem Abschluss- und Benutzungszwang unterliegt gemäß Ziffer 12.10.1. der GemO. Dass in dem hiesigen Sachverhalt der Vertrag bereits abgeschlossen war, also eigentlich keine Möglichkeit bestand, sich anders zu verhalten als geschehen, führt nicht zu einem formalen Mangel der gesamten Eigentümerversammlung.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur dann, wenn der Vertrag Inhalte aufweist, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen oder eine Sittenwidrigkeit erkennen lassen, §§ 242, 138 BGB, von einem Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung auszugehen wäre. Dafür gibt es jedoch hier keine Veranlassung. Überhöhungen außerhalb des nach Treu und Glauben zu Vertretenen sind auch aus dem einen Einzelangebot, das für ein Jahr vorgelegt wurde, nicht herzuleiten. Selbst wenn dieses Angebot, dessen weitere Entwicklung ja nicht dargestellt werden kann, in vier Jahren von dem abgeschlossenen Vertrag negativ überboten wird, bedeutet das noch nicht etwa ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB.
Vergleichsangebote mussten dank der komfortablen Rechtslage für den Vertragspartner Kabel Deutschland in der Gemeinschaftsordnung nicht eingeholt werden. Insoweit unterscheidet sich die hiesige Rechtslage von derjenigen der Sachverhalte, in denen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen beschlossen werden sollen (vgl. hierzu Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Rn. 69 zu § 21 m.w.N.)."
Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Bewertung abzuweichen. Auch aus der Laufzeit des Vertrages von zehn Jahren ergibt sich vorliegend nichts anderes. Diese ist auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu langfristigen Vertragsbindungsklauseln (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - GE 1993, 415; vgl. auch BGHZ 143, 104; NJW-RR 2012, 249) noch nicht unangemessen lang und deshalb nach § 307 BGB nicht zu beanstanden.
Es kann auch nicht von einer Sittenwidrigkeit der Gemeinschaftsordnung wegen einer Verflechtung des Mehrheitseigentümers mit dem Kabelanbieter ausgegangen werden. Das Breitbandnetz wurde vielmehr von der ursprünglichen Betreiberin, einer Gesellschaft aus dem Konzern der teilenden Eigentümerin, an einen anderen Kabelnetzbetreiber übertragen und von diesem an die Kabel Deutschland. Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Mehrheitseigentümerin G. und der Kabel Deutschland zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ist nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach § 101 Abs. 1 ZPO war nicht zu treffen, da keine wirksame Nebenintervention der Bekl. zu 2. bis 8., 10., 11., 16., 17., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 28., 29., 30., 31., 32., 33., 35., 37. und 38 vorliegt. Die Bekl. zu 2. bis 8., 10., 11., 16., 17., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 28., 29., 30., 31., 32., 33. und 35. haben bereits in erster Instanz erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl. als Nebenintervenienten beitreten zu wollen. Die Bekl. zu 37. und 38. haben dies konkludent durch den Schriftsatz vom 4. Juni 2012 erklärt, mit dem sie sich neben den anderen Nebenintervenienten gegen das erstinstanzliche Urteil wenden. Ein Beitritt als Nebenintervenient ist auch grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich (Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 66 Rn. 14).
Das Amtsgericht Wedding hat die Nebenintervention der genannten Bekl. auf Seiten der Kl. zu Unrecht nicht zurückgewiesen und unterlassen, über die Kosten der dort für zulässig erachteten Nebenintervention zu entscheiden.
a) Eine Nebenintervention ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zulässig. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Der Nebenintervenient muss dabei eine von den Parteien verschiedene Rechtspersönlichkeit sein, ein Dritter im Sinne von § 72 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 5, 7). Der Hauptprozess muss zwischen anderen Personen anhängig sein. Die Partei oder ein gesetzlicher Vertreter kann auf keiner Seite beitreten; die Partei kann nach Auffassung des zivilprozessualen Schrifttums also nicht sich selbst oder dem Gegner beitreten (Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 66 Rn. 4; Münchener Kommentar/Schultes, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 4).
Vorliegend handelt es sich beim Rechtsstreit der Kl. gegen die Bekl. aber nicht um einen Rechtsstreit Dritter im Sinne von § 66 ZPO (ebenso bereits AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Juli 2012 - 72 C 42/12, BeckRS 2012, 15930 = ZWE 2013, 53). Zwar ist den oben genannten Bekl. zuzugestehen, dass prozessual einzelne Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Kl. und jedem einzelnen Bekl. bestehen. Dies macht den Rechtsstreit für den einen Bekl. hinsichtlich der Prozessrechtsverhältnisse des Kl. zu den anderen Bekl. aber noch nicht zu dem zwischen „anderen" und den Einzelnen noch nicht zu einem „Dritten". Dies hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 - ZWE 2013, 49). Der Bundesgerichtshof hatte zunächst in seiner Entscheidung vom 27. März 2009 - V ZR 196/08 - (NJW 2009, 373) in einer Nebenbemerkung unter Bezugnahme auf aktienrechtliches Schrifttum festgehalten, dass ein beklagter Wohnungseigentümer, der die Frist des § 46 WEG versäumt hat, als streitgenössischer Nebenintervenient gemäß§ 69 ZPO auf Seiten des Kl. beitreten kann. Dem hat sich das Landgericht München angeschlossen (LG München, Urteil vom 8. August 2011 - 1 S 809/11 - m. Anm. Abramenko, Info M 2012, 83; Becker ZWE 2011, 447; Elzer ZWE 2012, 119).
In seinem Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 (ZWE 2013, 49 m. Anm. Dötsch, NZM 2013, 67) hält der Bundesgerichtshof ohne nähere Begründung an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Ein Beitritt eines beklagten Wohnungseigentümers als Nebenintervenient auf Kl.seite scheitere daran, dass kein Rechtsstreit zwischen anderen Parteien im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO geführt wird.
Dem folgt die Kammer aus den nachfolgenden inhaltlichen Erwägungen:
Die ursprüngliche Randbemerkung des Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Nebenintervention eines beklagten Wohnungseigentümers im Beschlussanfechtungsverfahren beruhte auf einer Bezugnahme auf die aktienrechtliche Anfechtungsklage (vgl. Dötsch NZM 2013, 67).
Zwischen der Anfechtungsklage nach § 246 AktG und der nach § 46 WEG besteht jedoch ein gewichtiger und für die Frage der Nebenintervention entscheidender Unterschied. Im Aktienrecht ist bei der Beschlussanfechtung zwingend die Gesellschaft als juristische Person zu verklagen, § 246 Absatz 2 Satz 1 AktG. Anfechtungsgegner nach § 46 WEG sind nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend alle anderen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Kl. und damit gerade nicht der teilrechtsfähige Verband.
Damit stellt sich für einen beitretenden Aktionär die Klage eines anderen Aktionärs gegen die Gesellschaft zwingend als Rechtsstreit unter Dritten dar. Ein Interesse an der Nebenintervention besteht für den beitretenden Aktionär bereits wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils nach § 248 AktG. Die Zulässigkeit der Nebenintervention auf beiden Seiten dient im Aktienrecht der Gewährung des grundgesetzlich notwendigen rechtlichen Gehörs, um den nicht klagenden Aktionären überhaupt eine eigene Beteiligung am für sie bindenden Rechtsstreit zu eröffnen (vgl. Dötsch NZM 2013, 67, 69). Nur so kann z. B. ein Aktionär durch einen Beitritt auf Seiten der Gesellschaft ein Anerkenntnis verhindern. Zudem erkennt § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG die Möglichkeit der Nebenintervention ausdrücklich an, unterwirft sie jedoch im Rahmen der Beschränkung der Möglichkeiten „räuberischer Aktionäre" einer Ausschlussfrist (Art. 1 Nr. 22 UMAG BGBI. I 2008, 2586).
Im Wohnungseigentumsrecht besteht hingegen kein entsprechender Bedarf für die Zulässigkeit der Nebenintervention eines nicht klagenden Wohnungseigentümers im Falle der Anfechtungsklage. Der Wohnungseigentümer ist zwingend entweder Kl. oder Bekl., sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Er kann als Bekl. umfassend seine Rechte geltend machen und z. B. ein Anerkenntnis verhindern. Der Rolle als Bekl. mit der damit verbundenen Kostentragungspflicht bei Unterliegen kann der Wohnungseigentümer nur durch die Erhebung einer eigenen Anfechtungsklage innerhalb der Frist des § 46 WEG entkommen. ln diesem Fall sind die erhobenen Klagen nach § 47 WEG zu verbinden mit der Folge, das der Kl. des einen Verfahrens, der im anderen Verfahren ja Bekl. war, als Bekl. im verbundenen Verfahren ausscheidet (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 47 Rn. 8).
Ließe man hingegen einen Beitritt als Nebenintervenient zu, führte dies dazu, das der Bekl. den Kl. immer auch bei der Prozessführung gegen sich selbst unterstützen würde, da der Beitritt nicht zum Ausscheiden aus der Rolle als Bekl. führen würde (Becker ZWE 2011, 447). Denn jedenfalls im Verhältnis des Kl. zum einzelnen Bekl. liegt kein Rechtsstreit zwischen Dritten vor, so dass der jeweilige Bekl. im Verhältnis zum Kl. nicht aus diesem Prozessrechtsverhältnis entlassen werden kann. Ein Ausscheiden aus der Rolle als Bekl. ist nur im Verhältnis zu den übrigen Bekl. denkbar.
Dieser Rollenwechsel ist jedoch nicht statthaft (Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 66 Rn. 25; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, § 66 Rn. 28). Der Bekl. wäre dann nicht nur notwendiger Streitgenosse der übrigen Bekl., sondern als streitgenössischer Nebenintervenient auch notwendiger Streitgenosse der Kl., was zu einer nicht nachvollziehbaren Doppelstellung des Bekl. führen würde (vgl. AG Charlottenburg a.a.O.). Vollends offenkundig wird die Unzulässigkeit dieser Situation, wenn man sich vorstellt, alle Bekl. würden auf Seiten des Kl. als Nebenintervenient beitreten. Dies zeigt, dass diese Situation unabhängig vom eindeutigen Wortlaut des§ 66 Absatz 1 ZPO auch dogmatisch nicht vertretbar ist (AG Charlottenburg a.a.O.).
Die Argumentation der Nebenintervenienten hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens greift zu kurz. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist. Wer hier nicht verklagt werden will, muss nach dem Willen des Gesetzgebers selbst Klage erheben. Nur so kann er der Rolle als Bekl. entkommen. Davon geht auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zum Gesetzentwurf aus.
b) Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann auch nicht auf die rügelose Einlassung der Bekl. zu 36. gestützt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 66 ZPO nicht vor, ist der Beitritt zurückzuweisen, sofern eine Partei die Zulässigkeit der Nebenintervention rügt. Mängel können deshalb grundsätzlich durch eine rügelose Einlassung geheilt werden, § 295 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 66 Rn. 13; BGH NJW 2006, 773). Ob die Zulässigkeit der Nebenintervention vorliegend von Amts wegen (so AG Charlottenburg ZWE 2013, 53 unter Berufung auf Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, Teil F Rn. 605; BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50 - LM ZPO § 66 Nr. 1; RGZ 151, 120) oder nur auf Rüge der Gegenseite zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 14; Musielak/Weth, 10. Aufl. § 66 Rn. 14; BGH NJW 2006, 773, RGZ 163, 361), muss vorliegend wegen der fehlenden Rüge der Bekl. zu 36. entschieden werden. Wenn ein wirksamer Beitritt vorliegt, müssen die Kosten der Nebenintervention nach § 101 Absatz 1 ZPO verteilt werden, ansonsten hat dies zu unterbleiben.
Zwar haben die Bekl. sich in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 rügelos zur Sache eingelassen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines WEG-Verfahrens ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Nebenintervention, nämlich ein Rechtsstreit Dritter, vorliegt.
Grundsätzlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass bei § 66 ZPO nur die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, also die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die sich auf den Prozessgegenstand beziehen, seien jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich einem fremden Prozess beitrete und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und entschieden würden (BGH NJW 2006, 773; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 66 Rn. 14, ebenso bereits RGZ 163, 361, 365).
Diese Argumentation greift aber im Fall der Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen zu kurz. Es kann nicht zur Disposition der Parteien stehen, durch einfache Beitrittserklärung seitens eines Bekl. im Anfechtungsprozess nach § 46 WEG auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf die Seite des Kl. zu wechseln und damit auf beiden Seiten des Prozesses zu stehen. Diese Verwirrung der Parteirollen ist nach Ansicht der Kammer von Amts wegen zu verhindern, auch wenn die Eigentümer - z. B. weil sie alle an dem Beschluss nicht mehr festhalten wollen - keine Rüge erheben. Haben die Eigentümer Einwendungen gegen den Beschluss, müssen sie innerhalb der Anfechtungsfrist Klage erheben. Andernfalls legt § 46 WEG fest, dass sie Bekl. sind. Dieser Rolle können sie sich nicht entziehen. Ähnliches scheint auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung von 21. Juni 1951 für den Fall der notwendigen Streitgenossenschaft auf Bekl.seite anzunehmen (a.a.O.).
IV. Die Revision ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen. Sie ist auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen der Nebenintervention von Amts wegen oder nur auf Rüge des Gegners zu prüfen sind. Die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention der Bekl. in einer Anfechtungsklage nach § 46 WEG ist hingegen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 - höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof äußert sich dort allerdings nicht zur Frage der rügelosen Einlassung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10. Januar 2006 (NJW 2006, 773) spricht jedenfalls vom Wortlaut gegen die hier vertretene Ansicht einer Prüfung von Amts wegen, behandelt aber gerade nicht die Besonderheiten der Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fehlt in der Gesamtjahresabrechnung die Darstellung der Gesamteinnahmen des abzurechnenden Wirtschaftsjahres, besteht nicht nur ein Ergänzungsanspruch der Eigentümer, sondern es ist auf entsprechende Anfechtung hin die gesamte Jahresabrechnung (Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen) für ungültig zu erklären.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss in einer Eigentümerversammlung u.a. die Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2010. Die Jahresabrechnung enthielt eine Spalte mit der Angabe der Positionen der Gesamtkosten und eine Spalte mit den entsprechend anteiligen Kosten des jeweiligen Eigentümers unter Berücksichtigung des jeweiligen Verteilerschlüssels. Die Abrechnung schloss sodann mit der Summe der anteiligen Kosten des Eigentümers, von denen die jeweiligen Wohngeldzahlungen abgezogen wurden, so dass der individuelle Saldo verblieb. Ein Eigentümer focht den Beschluss zur Jahresabrechnung insgesamt an, weil die Angabe der Gesamteinnahmen fehle. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Begründung: Fehle die Einnahmenseite in der Jahresabrechnung, hätten die Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Ungültigerklärung, sondern lediglich einen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung. Der Anfechtungskläger legte Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 55 des LG Berlin gab der Berufung statt. Die fehlende Darstellung der Einnahmen mache die Abrechnung insgesamt unschlüssig, so dass die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären sei. Denn eine Abrechnung müsse immer dann für ungültig erklärt werden, wenn sie aufgrund der fehlenden Angaben unschlüssig ist, d. h. nicht aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich sei. Den Eigentümern werde im Falle eines Ergänzungsanspruchs wegen der Ausschlussfrist des § 46 WEG die Möglichkeit genommen, sich nach der Vervollständigung der Abrechnung auf weitere Fehler derselben zu berufen, die erst nach der Ergänzung sichtbar werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Jahresabrechnung: 1. Bis zur WEG-Novelle entsprach es der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass die fehlende Angabe der Gesamteinnahmen in der Jahresabrechnung lediglich zu einem Ergänzungsanspruch der Wohnungseigentümer führt (z. B. BayObLG WuM 1993, 92). Die neuere Rechtsprechung geht jedoch dazu über, bei einem solchen Fehler die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären (LG München GE 2010, 211). Das ist zutreffend, weil das Gericht bei dem früher geltenden FGG-Verfahren gemäß § 12 FGG von Amts wegen überprüfen musste, ob die Abrechnung wenigstens in den übrigen Teilen zutreffend war. War das der Fall, gab es keinen Grund mehr, sie insgesamt für ungültig zu erklären. Anders ist die Situation unter Geltung der ZPO. Hier überprüfen die Gerichte nur noch, was vom Anfechtungskläger innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügt wurde. Ist die Abrechnung aber unvollständig und damit unschlüssig, kann dieser nicht feststellen, welche Fehler die Abrechnung auch sonst noch aufweist; hierzu könnte dann innerhalb der Ausschlussfrist nichts vorgetragen werden.
2. Für den Verwalter besteht eine große Haftungsfalle, weil nicht wenige Verwalter-Software die Darstellung der Gesamteinnahmen gar nicht vorsehen. Hier muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen (z. B. § 49 Abs. 2 WEG) manuell nachbessern.
Nebenintervention: Das Urteil behandelt zudem den Aspekt der Nebenintervention. Das LG Berlin verneint die Zulässigkeit der Nebenintervention im Einklang mit BGH - V ZR 7/12, GE 2012, 1707. Allerdings hatten die Beklagten den „Übertritt" einiger Beklagter auf die Klägerseite nicht gerügt, so dass das Amtsgericht gem. § 295 ZPO von der Zulässigkeit der Nebenintervention mangels Rüge ausging.
Dem trat das LG Berlin entgegen: Im WEG-Verfahren sei von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Nebenintervention (§ 66 ZPO) vorliege. Es könne nicht zur Disposition der Parteien stehen, durch einfache Beitrittserklärung seitens eines Beklagten auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf die Seite des Klägers zu wechseln. Diese Verwirrung der Parteirollen müsse von Amts wegen verhindert werden. Da dieser Aspekt der rügelosen Einlassung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird die Beklagtenseite zur Vermeidung von Kostennachteilen in einer solchen Prozesslage vorsorglich die Zulässigkeit der Nebenintervention rügen müssen.