Ungezieferbekämpfung
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ungezieferbekämpfung; Feuerschutzwartung; Pförtner; Notdiensttätigkeiten des Hausmeisters; Kosten; Betriebskosten; Umlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einer besonders großen Wohnanlage sind die Kosten für die laufende Ungezieferbekämpfung, für Feuerschutzwartung, Pförtner und Notdiensttätigkeiten des Hausmeisters im Mietvertrag über eine Wohnung als Betriebskosten vereinbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kosten für die laufende Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig nach § 3 f. des Mietvertrages. Der vom Kl. vorgelegte Vertrag v. 29.5.1990 belegt, daß laufende Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen in Auftrag gegeben worden waren. Die mit demselben Schriftsatz vorgelegten Belege zeigen, daß dieser Vertrag nicht gekündigt worden ist, und daß die Maßnahmen auch noch 1994 durchgeführt worden sind.
Wie bereits das AG (Köln) zutreffend ausgeführt hat, folgt die Umlagefähigkeit der Kosten für Feuerschutzwartung aus § 3 o. des Mietvertrages. Dies ergibt sich aus dem im Interesse der Mieter besonderen Bedürfnis für Feuerschutzmaßnahmen bei einer besonders großen Wohnanlage wie der vorliegenden in der X.-Straße.
Die Kammer folgt auch der Argumentation des AG zur Umlage der Pförtnerkosten nach § 3 m. des Mietvertrages. Auch insoweit ergibt sich aus der Größe der Wohnanlage ein besonderer Bedarf. Die Tätigkeit des Pförtners dient im wesentlichen zur Kontrolle der Besucher und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Interesse des Eigentums und der sonstigen Interessen der Mieter. Wegen der Anonymität eines derart großen Wohnhauskomplexes kann das Eindringen unerwünschter Personen - zum Schutz der Mieter - nur durch die Anwesenheit eines Pförtners verhindert werden.
Die Vereinbarung der Umlage der Pförtnerkosten ist entgegen der Auffassung des Bekl. nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen §§ 4, 10 MHG.
Nach dem RE des OLG Koblenz v. 7.1.1986 ist gemäß §§ 4, 10 MHG eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der II. BV genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist (OLG Koblenz WM 1986, 50). Die vorliegenden Pförtnerkosten unterfallen jedoch der Ziffer 14 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV. Aufgrund des dem Pförtner zugewiesenen Aufgabenbereichs der Überwachung der Wohnanlage sind die Pförtnerkosten als Kosten für den Hauswart im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der II. BV anzusehen.
Die Umlagefähigkeit der in den vorliegenden Hausmeisterkosten enthaltenen Kosten für Notdienste bei Notfällen wie z. B. Strom- und Heizungsausfall, Wasserrohrbruch folgt aus § 3 k. des Mietvertrages. Das AG hat zutreffend ausgeführt, daß der Notdienst den Interessen der Mieter dient, um diese vor Schäden zu bewahren, welche durch einen Notfall eintreten können. In einer großen Wohnanlage wie der vorliegenden sind die Folgen etwa eines Stromausfalls von besonderer Tragweite, so daß eine Vorsorge gegen derartige Notfälle im Interesse der Mieter geboten ist. Der vorgelegte Hausmeistervertrag enthält nur die umlagefähigen Notdiensttätigkeiten und nicht die Reparaturen als solche, welche als Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach Anlage 3 zu § 27 der II. BV nicht umgelegt werden können.