Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon als Kündigungsgrund
BGB § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter auf dem Balkon im dritten Stock zahlreiche Topfpflanzen - zum Teil auf gesonderten Blumenregalen - trotz einer Abmahnung ungesichert aufgestellt, so dass ein Blumentopf herabstürzt, ist nach einer erneuten fruchtlosen Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Zwei‑Zimmer‑Wohnung der Bekl. verfügt über einen Balkon. Die Bekl. bestückte den Balkon mit zahlreichen Topfpflanzen, die sich teils auf gesonderten Blumenregalen befinden. Es ist unerheblich, ob die Dübellöcher für die Blumenregale ursprünglich schon vorhanden waren, denn die Bekl. durfte Blumenregale natürlich nur so anbringen und nutzen, dass keine Gefahr für Dritte oder die Fassade usw. besteht.
Die Parteien stritten bereits im Jahr 2006 um die Bepflanzung. Die Bekl. meinte, es sei keine Gefahr gegeben.
Nachdem am 23. Juni 2008 vom Balkon der Bekl. ein Blumentopf herabstürzte, mahnte die Kl. die Bekl. erneut mit Schreiben vom 24. Juni 2008 ab und forderte sie auf, die Balkonbepflanzung zu beseitigen. Die Bekl. veränderte den Zustand nicht. Die Kl. kündigte unter dem 30. Juli 2008 fristlos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund der fristlosen Kündigung ist das Mietverhältnis beendet.
Es liegt der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 1 BGB vor. Der Kl. ist ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten. Die Bekl. ist erklärtermaßen nicht gewillt, die Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte, die von der Art der Balkonnutzung ausgeht, abzustellen. Dabei ist eine solche Gefährdung entgegen ihrer Ansicht anzunehmen. Auf den Fotos ist nicht erkennbar, dass die Blumentöpfe hinreichend gesichert wären. Insbesondere stehen die Töpfe vollkommen frei auf dem Blumenregal. Es ist abenteuerlich, wenn die Bekl. meint, von einem 300 g schweren Blumentopf aus Plastik ginge bei einem Sturz vom dritten Obergeschoss keine erhebliche Gefahr aus. Schon die ausbleibende Sicherung der Blumentöpfe rechtfertigt inzwischen die fristlose Kündigung. Es kann dahinstehen, ob der Bekl. der Topf, der am 23. Juni 2008 unstreitig von ihrem Balkon stürzte, "nur" beim Umtopfen aus der Hand fiel. Trotz der vorangegangenen Auseinandersetzungen handelte die Bekl. nach ihren eigenen Angaben ohne jede Vorsicht, wenn sie Blumen auf der Balkonbrüstung umgetopft haben will. Auch ein solches mit der Bepflanzung in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Verhalten konnte ein Anlass zur vorgenommenen Abmahnung sein, auf die die Bekl. nicht reagierte. Entgegen ihrer Ansicht hat sich damit auch nach ihren Angaben eine Gefahr aus der Bepflanzungsart realisiert.
Das Kündigungsrecht ist nicht verwirkt bzw. im Hinblick auf § 314 BGB entfallen. Es lag mit der gefährlichen Bepflanzung ein Dauerzustand vor, innerhalb dessen sich mit dem Ereignis am 23. Juni 2008 eine neue Situation ergeben hat, da sich eine zuvor latente Gefahr realisierte. Hierauf konnte und musste die Kl. gegen die Bekl. tätig werden.
Die Überlegungen der Bekl. dazu, dass die Kl. doch andere (rechtliche) Wege hätte beschreiten sollen, sind müßig, nachdem die Bekl. sich noch nicht einmal durch die fristlose Kündigung veranlasst sah, die von ihr geschaffene Gefahr zu beseitigen.
Inzwischen liegen weitere Beschwerden und eine weitere Anzeige zu einem herabgestürzten Blumentopf vor. Diese Vorfälle sind jedoch nicht entscheidend. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gehört auch die Bepflanzung des Balkons. Der Mieter darf allerdings keine Gefahrenquelle schaffen und muss Blumentöpfe sichern. Tut er das trotz wiederholter Abmahnung nicht, kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte auf dem Balkon im dritten Stock zahlreiche Topfpflanzen aufgestellt, zum Teil ungesichert auf gesonderten Blumenregalen. Der Vermieter verlangte Beseitigung des gefährlichen Zustandes. Nachdem ein Blumentopf herabgestürzt war, wiederholte er die Abmahnung. Nachdem die Mieterin nicht reagierte, kündigte er fristlos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. November 2009 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts, das die Mieterin zur Räumung verurteilt hatte. Dem Vermieter sei ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten, da die Mieterin trotz der wiederholten Abmahnungen den gefährlichen Zustand nicht beseitigt habe. Das Kündigungsrecht sei auch nicht verwirkt, da sich mit dem herabstürzenden Blumentopf eine zuvor latente Gefahr realisiert habe und der Vermieter daraufhin tätig geworden sei.