Ungerechtfertigte Bereicherung durch vom Mieter durchgeführte, nicht geschuldete Schönheitsreparaturen
BGB §§ 535, 812
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen besteht nur dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet.
Die Kl. kann von der Bekl. nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB Erstattung der Kosten für die Vornahme von Schönheitsreparaturen in Höhe von ... € verlangen.
Die Kl. war zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine von der gesetzlichen Regelung, wonach die Beseitigung auf üblichem Gebrauch beruhender malermäßiger Abnutzungen gemäß § 535 Abs. 1 BGB dem Vermieter obliegt, abweichende Verpflichtung enthält der Mietvertrag der Parteien nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 13 Nr. 1 des Mietvertrags. Diese enthält lediglich eine Fälligkeitsregelung, ohne dass hiermit eine Verpflichtung des Mieters begründet wird. Nichts anderes folgt aus § 13 Nr. 2 des Mietvertrags. Diese setzt ausdrücklich eine Verpflichtung des Mieters voraus, ohne eine solche aber zu begründen.
Die Bekl. hat durch die von der Kl. während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommenen Arbeiten nichts erlangt im Sinne einer Bereicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 -, GE 2009, 901 = BGHZ 181, 188 ff., Rn. 24). Diese Rechtsfolge verwirklicht sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführt, und die daher nicht ihm - dem Mieter - zugute kommen. Vorliegend hat die Kl. indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur sie selbst, nicht aber der Vermieter profitiert.
Unterstellt, dass bei Ausführung im März 2010 während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung der Kl. erforderlich waren, steht dem Mieter nach Beseitigung eines solchen Mangels ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn - wie hier - die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06 -, GE 2008, 325 = NJW 2008, 1216; Palandt-Weidenkaff, aaO., § 536a BGB Rn. 17). Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich war oder sich die Bekl. gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug befand (LG Berlin, Urteil vom 7. März 2014 - 63 S 575/12, GE 2014, 872).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Ersatzanspruch des Mieters, der ohne Verpflichtung in der Mietwohnung Schönheitsreparaturen durchführt, besteht nur dann, wenn der herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann. Das gilt allerdings nur für Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses, die nicht dem Mieter selbst zugute kommen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter führte im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durch, obwohl er mietvertraglich dazu nicht verpflichtet war. Er verlangte Kostenerstattung, hatte beim Amtsgericht damit jedoch keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH (GE 2009, 901) bestehe ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspreche, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen könne. Diese Rechtsfolge verwirkliche sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführe und die daher nicht ihm – dem Mieter – zugute kämen. Vorliegend habe jedoch der Mieter indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur er selbst, nicht aber der Vermieter profitiere.
Unterstellt, dass bei Ausführung während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung erforderlich gewesen seien, stehe dem Mieter nach Beseitigung eines solchen Mangels ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich gewesen sei oder sich der Vermieter mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug befunden habe.