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Ungerechtfertigte Bereicherung

AG Schöneberg18 C 221/8412.07.1984MM 1984, 228

§ 812 BGB; § 547 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ungerechtfertigte Bereicherung; Notwendige Verwendungen; Bereicherung/ungerechtfertigte; Ofenreinigung; Rechtsausübung/unzulässige; ungerechtfertigte/Bereicherung; unzulässige/Rechtsausübung; Verwirkung; Beseitigung/von Mängeln; Mängelbeseitigung; notwendige/Verwendungen; Reinigung/des Ofens; töpfermäßige/Ofenreinigung; Verwendungen/notwendige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für die töpfermäßige Reinigung von Öfen sind notwendige Verwendungen auf die Mietsache, die der Mieter gemäß § 547 Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gemäß § 547 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die töpfermäßige Reinigung der Öfen in seiner Wohnung. Es handelt sich insoweit um notwendige Verwendungen, weil diese Vermögensaufwendungen der Mietsache zugute kommen, ohne sie grundlegend zu verändern, und weil sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache objektiv erforderlich sind und dem Eigentümer daher eigene Auslagen ersparen (vgl. BGH NJW 74, 743; BGHZ 64, 339). Ein Ersatzanspruch für notwendige Verwendungen scheidet allerdings aus, wenn die Maßnahmen nur der Beseitigung von Mängeln und somit dazu dienen, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Dann geht die speziellere Regelung in § 538 Abs. 3 BGB vor (vgl. BGH NJW 74, 743; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Teil V, Rdnr. 144 mit weiteren Nachweisen). Die töpfermäßige Reinigung der Kachelöfen dient in der Regel dazu, die Funktionsfähigkeit der Öfen sicherzustellen, sie ist nicht erst dann erforderlich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Öfen und damit ein Mangel im Sinne der §§ 538, 537 BGB eingetreten ist. Der Verwendungsersatzanspruch hängt deshalb nicht - wie bei § 538 Abs. 3 BGB - davon ab, daß der Mieter den Vermieter zuvor wegen der Beseitigung eines Mangels in Verzug gesetzt hatte.

Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kl. nunmehr Kostenersatz fordert für die notwendigen Verwendungen, die er 1981 und 1983 in dem Glauben erbrachte, hierzu verpflichtet zu sein. Nur wenn die Bekl. den Umständen nach darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hätte, daß der Kl. keine Verwendungsersatzansprüche für die zurückliegenden Ofenreinigungen geltend machen würde, könnte eine Verwirkung hinsichtlich der ersten Ofenreinigung im Jahre 1981 vorliegen. Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Im übrigen wäre ein solches Vertrauen der Bekl. kaum schutzwürdig, weil sie schließlich durch das Verhalten des Kl. Kosten erspart hatte und somit ungerechtfertigt bereichert war.