Ungenehmigte Parabolantenne
WEG § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1, § 22; BGB § 1004
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Ungenehmigte Parabolantenne; Satellitenschüssel; Grundeigentum; Gemeinschaftseigentum; bauliche Änderungen; Fernsehversorgung über Internet oder Breitbandkabel; Kabelfernsehen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ungenehmigte Parabolantenne auf einem Balkon des Wohnungseigentümers ist zu beseitigen; im Prozess ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Wohnungseigentümer der Wohnung, gelegen im 2. Obergeschoss links. Auf dem Balkon der Wohnung haben die Bekl. eine Parabolantenne installiert, deren Entfernung mit der vorliegenden Klage verlangt wird.
In der Teilungserklärung ist geregelt, dass Gegenstand des Sondereigentums u. a. der bei Balkonen durch die Balkonumfassung gebildete Raum sowie die Innenseite der äußeren Mauerfassung und der Bodenbelag sind.
In Teil II § 4 Nr. 3 der Teilungserklärung wird festgelegt, dass u. a. Antennen am gemeinschaftlichen Eigentum nur nach Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft angebracht werden dürfen.
In Teil II § 4 Nr. 4 der Teilungserklärung wird wegen der Nutzung des Sondereigentums auf die Hausordnung verwiesen.
Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2000 zu TOP 12 haben die Eigentümer Folgendes beschlossen:
„Die Eigentümergemeinschaft wünscht keinen Anbau von Schildern, Reklameeinrichtungen oder Antennen, angebrachte Parabolantennen sind abzubauen, da sie das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen und der ausgeführte Anbau gegen § 4 Punkt 4 der Teilungserklärung verstößt."
Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5.5.2009 zu TOP 5 b haben die Eigentümer die Verwaltung ermächtigt, ihre Forderungen auf Entfernung der am Gemeinschaftseigentum widerrechtlich angebrachten bzw. widerrechtlich aufgestellten Parabolantennen nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Beseitigungsanspruch ist gemäß § 15 Absatz 3 WEG begründet, weil die Bekl. unter Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG eigenmächtig auf ihrem Balkon eine von außen sichtbare Parabolantenne installiert haben.
Das Gericht hat die Bekl. mit Hinweisen vom 22.3.2010 und 14.4.2010 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf folgende Rechtslage hingewiesen:
Bauliche Änderungen gemäß § 22 WEG bedürfen eines allstimmigen Beschlusses. Eine bauliche Änderung liegt zumindest dann vor, wenn die Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum verschraubt und befestigt ist. Die Installation einer Parabolantenne darf ein Wohnungseigentümer ebenso wie sonstige bauliche Veränderungen grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden sind (Niedenführ, WEG, 9 Aufl., Rn. 105 zu § 22 WEG).
Auch wenn die Antenne ohne feste Verankerung lediglich auf dem Balkon steht, liegt dann ein gegen § 14 Nr. 1 WEG verstoßender Gebrauch des Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums mit der Folge eines Unterlassungsanspruches gemäß § 15 Absatz 3 WEG vor, wenn hierin eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes liegt, die wegen der optischen Beeinträchtigung zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (Niedenführ, WEG, 9. Auflage, Rn. 104 zu § 22 WEG).
Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer kann lediglich dann entbehrlich sein, wenn die Parabolantenne von außen nicht sichtbar ist und auch sonst ein Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt (Niedenführ, 9. Aufl., Rn. 105 zu § 22 WEG). Dies liegt aber ausweislich der dem Gericht von beiden Parteien vorgelegten Fotos nicht vor, weil die Antenne von außen deutlich sichtbar ist. Dies wird bestätigt durch das farbige Bild, das die Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht haben. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine über die Balkonbrüstung ragende oder an der Hauswand sichtbare Parabolantenne eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung, insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Fassade.
Der Einwand der Bekl., dass die Antenne nicht am Gemeinschafts-, sondern am Sondereigentum angebracht sei, ist daher für den Klageanspruch unerheblich, weil dies für die Frage der optischen Beeinträchtigung der Fassade keine Rolle spielt.
Über die Frage, ob ein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne besteht, hat das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Anspruch wäre zunächst gegenüber der Gemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung geltend zu machen.
Denn wenn der Anspruch auf Installation einer Parabolantenne bestünde, wäre diese so zu installieren, dass sie möglichst wenig stört. Die Eigentümergemeinschaft hat bei der Entscheidung über die Art und Weise der Installation ein Mitbestimmungsrecht, welches durch Beschlussfassung auszuüben ist und welches gewährleisten soll, dass die Parabolantenne und die Kabelführung möglichst unauffällig und schonend angebracht werden (Niedenführ, WEG, 9. Auflage, Rn. 110 zu § 22 WEG).
Wegen der Rechtslage wird auch verwiesen auf die Entscheidung des Landgerichts München, NZM 2008, Seite 851. Der Leitsatz lautet:
„Eine Parabolantenne ist bereits dann zu beseitigen, wenn der Wohnungseigentümer sie eigenmächtig aufgestellt hat, ohne zuvor einen diesbezüglichen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben."
In der Begründung wird ausgeführt: „... Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Parabolantenne eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung darstellt. Im vorliegenden Fall ist die Parabolantenne schon deshalb zu entfernen, weil die Ag. die Antenne eigenmächtig aufgestellt haben, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben. Bei der Auswahl zwischen mehreren Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern nämlich ein Mitbestimmungsrecht zu ... Wird eine Antenne eigenmächtig errichtet, ist sie alleine aufgrund dieser Rechtsverletzung der übrigen Eigentümer zunächst zu entfernen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es zumindest die Möglichkeit gibt, die Antenne auf dem Dach zu errichten ..."
Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch hier möglich sein sollte. Damit würde ein Anspruch auf lnstaIlation einer Parabolantenne, selbst wenn er bestehen würde, nichts an der Begründetheit der hiesigen Klage ändern.
Rein informatorisch sei aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zu einem etwaigen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne darauf hingewiesen, dass dieser dann nicht gegeben ist, wenn die vom Bekl. innegehaltenen Hörfunk- und Fernsehsignale auch über einen Breitbandkabelanschluss oder über Internet empfangen werden können. Ein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne würde in jedem Fall nur dann bestehen, wenn die Parabolantenne die einzige Möglichkeit zum Empfang eines Senders wäre. Nur dann wäre das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt. So ist auch in Niedenführ, 9. Aufl., Rn. 107 zu § 22 WEG ausgeführt, dass bei vorhandenem Kabelanschluss ein überwiegendes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen ist, Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden.
Vorliegend besteht ein Anspruch auf Installation der Parabolantenne damit nicht, weil die Bekl. durchaus die von ihnen gewünschten Programme via Internet oder Breitbandkabel empfangen könnten. Zwar bestreiten die Bekl., dass in ihrer Wohnung ein Kabelanschluss vorliege. Unstreitig ist aber geblieben, dass ausweislich des Schreibens der Firma O. vom 15.12.2009 eine Koax-Zuleitung über Telefonleerrohr im Treppenhaus vorhanden ist. Es wären nunmehr lediglich diejenigen Arbeiten durchzuführen, die ausweislich des gleichen Schreibens erforderlich sind, um das Kabel auch in der Wohnung der Bekl. - neu - zu verlegen. Ebenso unstreitig ist über das Kabel das so genannte „italienische Paket" zu empfangen. Insofern wird auf die Anlage K 7 (Blatt 51 der Akte) verwiesen, aus welcher sich ergibt, dass mehrere Sender in italienischer Sprache von diesem Paket umfasst sind.
Die Tatsache, dass die Bekl. sich bisher gegen die Maßnahmen zur Verlegung des Kabels vom Treppenhaus in die Wohnung entschieden haben, weil sie im Rechtsverhältnis zur Verkäuferin der Wohnung der Meinung sind, die 91 € für das neu zu verlegende Kabel nicht zahlen zu müssen, so haben sie sich ausweislich des Terminsprotokolls vom 17.5.2010 eingelassen, führt nicht zum Anspruch auf Installation einer Parabolantenne gegenüber der hiesigen Kl.. Einem solchen Anspruch müssen die übrigen Wohnungseigentümer vielmehr - wie dargelegt- nur dann zustimmen, wenn der gewünschte Sender ausschließlich über eine Parabolantenne empfangen werden kann. Und genau dies ist hier nicht der Fall und damit würde die Ablehnung des Antrages auf Installation einer Parabolantenne das Recht des Bekl. auf Informationsfreiheit hier nicht verletzen.
Die Regelungen aus dem Kaufvertrag haben mit der Eigentümergemeinschaft nichts zu tun. Die Frage, ob den Bekl. aus dem Kaufvertrag über die Wohnung gegenüber der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 91 Euro zusteht, weil die Wohnung laut Kaufvertrag angeblich über einen Kabelanschluss verfüge, ist damit für das Rechtsverhältnis der Bekl. zur Kl., der Wohnungseigentümergemeinschaft, und mithin für die Klageforderung unerheblich: Schließlich lautet das Rubrum des hiesigen Verfahrens richtig
„WEG ... ./. B. u. a."
und nicht - wie unrichtigerweise auf den Schriftsätzen der Bekl.vertreterin -
„GEHAG ./. B. u. a."
Auf die Klageschrift wird verwiesen.
Die Empfangsmöglichkeit von Fernsehsendern m italienischer Sprache über das Internet ist zudem unstreitig geblieben.
Die Rechtsmeinung der Bekl., der Klageanspruch sei unbegründet, weil die Kl. die Antenne schon lange dulde und weil am Balkon von vorn gesehen schräg links unter ihnen auch eine Parabolantenne angebracht sei, geht aus folgenden Gründen fehl: Für eine Verwirkung fehlt es in jedem Fall am sogenannten Umstandsmoment, nämlich an einem Verhalten der Kl., das ein berechtigtes Vertrauen der Bekl. darauf begründete, dass die Kl. das Beseitigungsverlangen nicht mehr geltend machen (Palandt, 66. Aufl., Rn. 95 zu § 242 BGB). Vorliegend ist das Gegenteil der Fall, weil die Kl. mit den Beschlüssen vom 21.11.2000 zu TOP 11 und vom 5.5.2009 zu TOP 5 b unmissverständlich klarmachte, dass sie das Beseitigungsverlangen sehr wohl geltend zu machen beabsichtigte.
Die Parabolantenne am Balkon von vorn gesehen schräg links unter dem Balkon der Bekl. hat keinerlei Rechtsfolge für den hiesigen Klageanspruch. Denn die Gemeinschaft darf zwar nicht willkürlich handeln, und willkürlich wäre es zum Beispiel, über gleiche Sachverhalte ungleich zu entscheiden, aber die Bekl. haben nichts vorgetragen, was einen Verstoß der Kl. gegen das Willkürverbot belegen könnte. So ist nicht vorgetragen worden, dass die Eigentümer der betreffenden anderen Wohnung ebenfalls eigenmächtig ohne Beschluss der Eigentümerversammlung die Installation vorgenommen haben, obwohl auch ihnen der Anspruch auf Installation überhaupt nicht zustand - insofern wird auf die obigen Darlegungen verwiesen. Im Gegenteil wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägervertreterin unwidersprochen vorgetragen, dass diese anderen Wohnungseigentümer aus einem Land stammten, dessen heimatsprachliches Fernsehprogramm ausschließlich über eine Parabolantenne zu empfangen sei. Damit besteht zum einen - im Gegensatz zu den Bekl. - ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Installation der Antenne und zum anderen haben diese anderen Wohnungseigentümer nicht willkürlich gehandelt, was dadurch belegt wird, dass die Kl. informiert und einverstanden ist. Damit hat die Kl. lediglich ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt und dies ist gerade nicht willkürlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ungenehmigte Parabolantenne auf einem Balkon des Wohnungseigentümers ist zu beseitigen; im Prozess ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung besteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Mehrheitsbeschluss wird die Gemeinschaft ermächtigt, gegen einen Wohnungseigentümer den Anspruch auf Entfernung einer ungenehmigten, von außen sichtbaren Parabolantenne auf seinem Balkon gerichtlich geltend zu machen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG verurteilt antragsgemäß. Ein Anspruch auf Zustimmung ist in dem vorliegenden Prozess nicht zu prüfen. Denn die Wohnungseigentümer müssen sich vor der Installation die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verschaffen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer soll keine vollendeten Tatsachen schaffen, sondern sich zunächst an die Versammlung wenden und um Gestattung der Parabolantenne bitten. Im Prozess um die Beseitigung kann er sich nicht einredeweise auf einen Zustimmungsanspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern berufen. Nicht nur das vom AG Neukölln zitierte LG München I (NZM 2008, 851) hat so entschieden, sondern auch der BGH (Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 10/09 -, GE 2010, 39, 69). Der auf Beseitigung verklagte Wohnungseigentümer kann auch aus einem weiteren Grund nicht im anhängigen Prozess seinen eventuellen Zustimmungsanspruch geltend machen.
Wie der BGH (Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09 -, GE 2010, 1063) entschieden hat, richtet sich der Zustimmungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, während der Prozess auf Beseitigung kraft Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss formal vom rechtsfähigen Verband, also einer anderen Partei geführt wird.