Ungenehmigte Haltung eines Hundes
§ 550 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ungenehmigte Haltung eines Hundes; Tierhalteverbot; Hundehaltung; Treu und Glauben; Unterlassungsanspruch, Ehepartner
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Klage auf Unterlassung der Tierhaltung, wenn nicht der Mieter, sondern dessen Ehepartner der Tierhalter ist.
2. Zum Tierhalteverbot, wenn der Tierhaltung erst nach längerer Zeit widersprochen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann nicht allein aufgrund der fehlenden Genehmigung Unterlassung der Hundehaltung verlangen. Die Bekl. hat im Fragebogen zur Wohnungsbewerbung auf die Frage nach einer beabsichtigten Tierhaltung lediglich einen Strich eingesetzt. Sie hat den Hund auch nicht selbst entgegen der Auskunft im Fragebogen und den Vereinbarungen im Mietvertrag angeschafft. Nach ihrem Vortrag ist ihr Ehemann Halter des Hundes und hat diesen bei seinem Einzug in ihre Wohnung mitgebracht. Es liegt danach nicht unmittelbar in der Verfügungsmacht der Bekl., den Hund abzuschaffen. Die Bekl. müßte zunächst auf ihren Ehemann einwirken, damit dieser dem Verlangen der Kl. Folge leistet. Zwar ist die Bekl. grundsätzlich der Kl. gegenüber auch für das Verhalten ihres Ehemannes verantwortlich, soweit es mietvertragliche Pflichten betrifft. Es war jedoch der Bekl. kaum zumutbar, von ihrem Ehemann bei Einzug in die Wohnung und auch in der Folgezeit die Unterlassung der Hundehaltung zu verlangen. Unter diesen Umständen stellt sich das Verlangen der Kl. als rechtsmißbräuchliche Ausübung einer rein formalen Rechtsposition dar, der für die Bekl. unter Umständen erhebliche Belastungen im privaten Bereich mit sich bringen kann.
Auch aus einem weiteren Grund stellt sich das Verlangen der Kl. als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Kl. hat die Hundehaltung in der Wohnung der Bekl. längere Zeit geduldet, ohne etwas dagegen zu unternehmen (vgl. LG Bln. in Grundeigentum 1975, 673). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. hat ihr Ehemann den Hund am 1. November 1980 mit in die Wohnung eingebracht. Eine schriftliche Abmahnung ist im Auftrag der Kl. erst mehr als ein Jahr später mit Schreiben ihres Hausverwalters vom 10. Dezember 1981 erfolgt. Die Kl. hat nicht dargetan, daß sie die Bekl. bereits alsbald nach Einbringung des Hundes in die Wohnung zur Unterlassung der Hundehaltung aufgefordert hat. Die Kl. wohnt selbst im Haus und mußte die Hundehaltung in der Wohnung der Bekl. bemerken. Sie hat nicht vorgetragen, daß sie die Hundehaltung gleichwohl nicht bemerkt hat und sofort nach Feststellung die Bekl. zur Unterlassung aufgefordert hat. Es kann dahinstehen, ob die über mehr als ein Jahr dauernde Duldung der Hundehaltung durch die Bekl. eine konkludente Genehmigung i.S. des Mietvertrages darstellt. Jedenfalls verstößt das Verlangen der Kl. unter diesen Umständen ebenfalls gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam. Die Kl. hat auch nicht substantiiert dargetan, daß der in der Wohnung der Bekl. gehaltene Hund andere Mieter belästigt oder den Hausfrieden stört.
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