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Ungenaue firmenmäßige Bezeichnung des Vermieters im Mietvertrag

KG8 W 98/0506.02.2006unveröffentlicht

BGB §§ 133, 157; ZPO § 50, 127, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ungenaue firmenmäßige Bezeichnung des Vermieters im Mietvertrag steht der im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden zutreffenden Firmenbezeichnung nicht entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) der Bekl. vom 14.12.2005 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 5.12.2005 ist unbegründet.

1) Weder fehlt es an der Aktivlegitimation der Kl., noch ist die Klage gar wegen Erhebung durch eine nicht existente Partei unzulässig. Vielmehr ist die Falschbezeichnung der Kl. in der Klageschrift im landgerichtlichen Urteil sodann zutreffend berichtigt worden.

a) Die „B. GmbH Restaurationsbetriebe“ (im Folgenden: Kl.) war Vermieterin der Bekl. und ist damit aktivlegitimiert. Im Rubrum des Mietvertrags vom 11.9./14.10.2004 wurde zwar eine „Die B. GmbH“ (deren Existenz keine Partei behauptet) als Vermieterin genannt, aber bereits der neben der Unterschrift befindliche Stempel „B. Berlin Restaurationsbetriebe GmbH“ weist firmenmäßig auf die Kl. hin. Die Bekl. legt auch nicht dar, mit welcher anderen Partei als der Kl. der Vertrag geschlossen worden sein soll. Dass die vorprozessual teilweise aufgetretene - und in der Klageschrift benannte - „B. Verwaltungs- GmbH“ nicht existiert, hat die Bekl. selbst eingeräumt.

Im Mietvertrag ist eine bloß ungenaue firmenmäßige Bezeichnung der Kl. verwendet worden. Bei der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergab sich aus der Mietvertragsurkunde und den erkennbaren Umständen, dass die Kl. Vermieterin war. Ihre Anschrift und ihr Geschäftsführer waren zutreffend mitgeteilt, ihre Firma war - im Stempel - im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben („B. Gastronomiebetriebe“), ihr im Handelsregister eingetragener Geschäftszweck („der Betrieb von Restaurationen, der Handel mit solchen Betrieben und damit verbundene Geschäfte“) ist mit der Vermietung vereinbar und sie war schließlich als Erbbauberechtigte zur Vermietung befugt. Tatsachen, die entgegen diesen Umständen eine andere Gesellschaft als Vertragspartnerin erscheinen lassen, vermag die Bekl. nicht darzulegen.

b) Die Klage ist nicht unzulässig. Wer Partei ist, ist der Klageschrift durch Auslegung zu entnehmen, wobei unter anderem die Anschrift, der bezeichnete Vertreter und der Klagegegenstand zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rn 6; Lindacher in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rn 12-14; OLG Köln VersR 2002, 908, 909). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1946, 1947; NJW 1983, 2448, 2449).

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Klage von der Kl. erhoben wurde, so dass ein Fall einer unzulässigen Klage einer nicht existenten Partei, also eines nicht bestehenden Phantasiegebildes (vgl. MünchKomm, aaO., Rn. 26 f.; Zöller, aaO., Rn. 11) nicht vorliegt.

Die Anschrift, der Geschäftsführer und der Firmenbestandteil „B.“ wiesen bereits auf die - allein existierende - Kl. hin, ferner der Umstand, dass mit der Klage Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag geltend gemacht wurden und eine Mietvertragsauslegung (s. o.) die Vermieterstellung der Kl. ergibt. Dass die Kl. bereits vorprozessual in Korrespondenz fälschlich die Bezeichnung „B. Verwaltungs-GmbH“ verwendet hatte, ist für die Auslegung der Klage unerheblich. Daraus wird nicht der Wille erkennbar, dass gerade und ausschließlich ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung die Parteistellung erlangen solle, mit der Folge, dass die Klage mangels Existenz eines solchen Unternehmens unzulässig wäre. Der erkennbare Wille der Kl. ging vielmehr dahin, effektiven Rechtsschutz für ihre Zahlungsansprüche zu erlangen.

c) Prozesskostenhilfe ist nicht etwa deshalb zu gewähren, weil die in der Klageschrift verwendete abweichende Parteibezeichnung im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags die Möglichkeit offenließ, dass eine falsche Partei die Klage erhoben hatte und es damit an der Aktivlegitimation fehlte. Denn die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung kann erst beurteilt werden, wenn der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 46). Hier legte die Kl. mit Schriftsatz vom 28.6.2005 in Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag die Umstände dar, aus denen sich ergab, dass lediglich eine unrichtige Parteibezeichnung vorlag. Dem trug die Bekl. sodann nicht schlüssig entgegen, so dass ihre Verteidigung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

2) Sofern die Bekl. den Willen haben sollte, ihre Beschwerde auch darauf zu stützten, dass das Landgericht die Erfolgsaussicht ihrer sachlichen Einwendungen verkannt habe, wird vorsorglich auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag verwiesen, mit dem Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das landgerichtliche Urteil versagt worden ist (8 U 13/06).

3) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ungenaue firmenmäßige Bezeichnung des Vermieters im Mietvertrag — KG 8 W 98/05 — vera