Unfall beim Heizölbetanken
BGB § 254
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unfall beim Heizölbetanken; Verkehrssicherungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Vermieter trifft kein Mitverschulden, wenn es beim Betanken einer durch ein Fachunternehmen eingerichteten und gewarteten Heizölanlage, die mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet ist, dessen Funktion für jedermann erkennbar ist, durch Versäumnisse des Öllieferanten zu einem Ölunfall kommt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines Gewerbeobjekts, das sie im Jahre 1991 zum Teil an die Viertbekl. vermietet hat. Letztere hat im Jahre 1992 die Nutzung und den Betrieb der gemieteten Räume der R.-S. GmbH übertragen.
Die R.-S.-GmbH bestellte bei der Zweitbekl. Heizöl, das deren Fahrer, der Erstbekl., in einem bei der Drittbekl. haftpflichtversicherten Tanklastzug der Zweitbekl. am 3. Februar 1992 anlieferte. Der Erstbekl. stellte die Verbindung des Füllschlauches mit dem Einfüllstutzen an der zum Öltank führenden Ölleitung her und begann mit dem Pumpvorgang, ohne sich zuvor über den Verlauf der Ölleitung vergewissert zu haben. Er hatte deshalb nicht einen Dreiwegeschieber wahrgenommen, der unmittelbar nach dem Einfüllstutzen in das Leitungssystem eingefügt war. Von diesem Schieber führte eine Rohrleitung nach oben in den Tank. Ein weiteres Rohr - ein sog. Leerrohr - führte nach unten. Dieses Rohr war am Ende offen; es diente dem Zweck, das nach einem Füllvorgang in der Leitung verbliebene Öl in einen Behälter abfließen zu lassen. Mit einem Hebel ließ sich der Ölfluß sowohl blockieren als auch in den Tank oder in das nach unten führende Leerrohr lenken. Die Fließrichtung des Öls war durch eine Einkerbung auf einer Vierkantschraube zu erkennen. Als der Erstbekl. den Pumpvorgang einleitete, war an dem Dreiwegeschieber die Fließrichtung zum offenen Leerrohr eingestellt. Dies hatte zur Folge, daß das Öl nicht in den Tank, sondern in den Heizraum floß. Als der Erstbekl., der sich bei dem Tankwagen aufhielt, nach etwa zehn Minuten Pumpzeit von dieser Fehlleitung verständigt wurde und die Ölpumpe abstellte, waren bereits 6.820 l Heizöl in den Heizraum geflossen. Die Feuerwehr konnte noch 1.500 l Heizöl abpumpen, der Rest gelangte durch die Fundamente in das Erdreich und die Kanalisation.
Die Kl. macht geltend, daß ihr durch diesen Ölunfall ein Schaden von insgesamt 927.581,05 DM entstanden sei, der auf die Versäumnisse des Erst-, der Zweit- und der Viertbekl. zurückzuführen sei. Sie nimmt deshalb mit der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage gegen die Zweitbekl. abgewiesen und den Erstbekl., die Drittbekl. und die Viertbekl. verurteilt, der Kl. den Schaden, den sie als Eigentümerin des Gewerbeobjekts durch den Ölschaden erlitten hat, zum Teil zu ersetzen, und zwar der Erstbekl. und die Drittbekl. als Gesamtschuldner zu 1/6 und die Viertbekl. zu 1/3; den restlichen Schaden - also die Hälfte - hat nach Auffassung des Landgerichts die Kl. selbst zu tragen. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Erstbekl. sowie die Zweit- und die Drittbekl. als Gesamtschuldner zu 1/6 und die Viertbekl. zu 1/3 für die Schäden der Kl. aus dem Ölunfall aufkommen müssen; den verbleibenden Schaden - also die Hälfte - muß auch nach Auffassung des Berufungsgerichts die Kl. selbst tragen.
Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der sie sich gegen den ihr angelasteten Haftungsanteil wendet, hat die Kl. später zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Viertbekl. gerichtet hat.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kl. hin entschieden, daß die Bekl. zu 1) bis 3) verpflichtet sind, ihr den Schaden aus dem Ölunfall als Gesamtschuldner - in Höhe von 1/3 gesamtschuldnerisch mit der Viertbekl. - im vollen Umfang zu ersetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts werden die Schadensersatzansprüche, die der Kl. aus dem Ölunfall gegen die Bekl. zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zustünden, gemäß § 254 Abs. 1 BGB durch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gemindert. Die Kl. habe die Entstehung des Ölschadens dadurch mitverursacht, daß sie es versäumt habe, den Schieber mit einer Betriebsanleitung und das offene Rohrende mit einer abschraubbaren Verschlußkappe zu versehen, wie es technische Vorschriften vorsähen. Ein weiteres Versäumnis bestehe darin, daß die Kl. die Viertbekl. bei der Vermietung nicht auf die Besonderheit des Schiebers hingewiesen habe; wäre dies geschehen, dann wäre auch der Erstbekl. auf den Schieber hingewiesen worden. Die Kl. treffe der Vorwurf, sich niemals um die Bedienung der Tankanlage gekümmert und es versäumt zu haben, für die richtige Bedienung des Schiebers Vorsorge zu treffen. Es entlaste sie nicht, daß die Anlage von einem Fachunternehmen eingerichtet, gewartet und repariert worden sei und daß bei wiederholter Betankung kein Schaden aufgetreten sei.
II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Kl. gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet hat, halten einer Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht wirft der Kl. in der Sache eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin der Tankanlage vor. Dies findet insbesondere darin Ausdruck, daß es der Kl. die Verletzung technischer Vorschriften vorhält. Damit hat das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Unter Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist die Außerachtlassung derjenigen Sorgfaltspflicht zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt, also ein "Verschulden gegen sich selbst" (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 9, 316, 318; 39, 156, 159; 74, 25, 28). Danach ist für die Beurteilung, ob der Kl. ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, darauf abzustellen, welche Risiken aus ihrer Sicht mit dem Befüllen der Tankanlage verbunden waren. Damit gewinnen für die Beurteilung des Mitverschuldens Gesichtspunkte Bedeutung, die das Berufungsgericht für unerheblich erachtet hat.
Es handelt sich um eine Tankanlage, von der die Kl. annehmen konnte, daß sie eine problemlose Betankung zuläßt. Die Anlage war von einem Fachunternehmen eingerichtet, gewartet und repariert worden. Dies rechtfertigte für die Kl. die Erwartung, daß sie dem Sicherheits- und Bedienungsstandard entsprach, dem eine solche Anlage genügen muß. Diese Erwartung fand ihre Bestätigung darin, daß die Anlage wiederholt ohne Beanstandungen betankt worden war. Die Kl. konnte davon ausgehen, daß für das Betanken der Anlage fachkundiges Personal eingesetzt wird. Der Senat hat in mehreren Urteilen die Anforderungen dargelegt, denen der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Öltanks genügen muß. Er hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der Ölanlieferer als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen muß, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder aus Mängeln der Tankanlage entstehen können (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427 m. w. N.). Diesen Anforderungen trägt die Praxis durch den Einsatz von geschultem Personal offensichtlich Rechnung. Dies gilt auch für den Streitfall, in dem die Zweitbekl. geltend macht, der Erstbekl. habe regelmäßig Fortbildungsseminare besucht und Prüfungen abgelegt. Aus der Sicht der Kl. erschien durch eine funktionstüchtige Tankanlage und den Einsatz von geschultem Personal eine gefahrlose Betankung der Anlage gewährleistet.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Anlage mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet war, der die Einstellung verschiedener Fließrichtungen des Öls ermöglichte. Es ist nicht festgestellt, daß dieser Schieber von den Fachleuten, die mit der Wartung der Tankanlage bisher befaßt gewesen sind, beanstandet worden wäre oder bei früheren Betankungen Probleme bereitet hätte. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil im Zusammenhang mit der Beurteilung der Mitverantwortlichkeit der Viertbekl. festgestellt, daß die Funktion des Schiebers schon auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage für jedermann erkennbar war, ohne daß es eines besonderen Hinweises bedurfte. Die Kl. konnte daher ohne vorwerfbare Vernachlässigung ihrer eigenen Interessen davon ausgehen, daß der Dreiwegeschieber für einen Fachmann ein problemloses Betanken der Anlage zuließ.
2. Der Senat gelangt danach auf dem Boden der Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß der Kl. ein Verschulden gegen sich selbst im oben dargelegten Sinn nicht angelastet werden kann. Der Ölunfall beruht ausschließlich darauf, daß es der Erstbekl. versäumt hat, sich über den Ölfluß und die offensichtliche Funktion des ohne weiteres erkennbaren Dreiwegeschiebers Gewißheit zu verschaffen und sich zu Beginn des Einfüllvorgangs, nachdem er die Instrumente an seinem Fahrzeug überprüft hatte, in den Keller zu begeben, um sich auch dort von dem einwandfreien Verlauf des Tankvorgangs zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 97/81 - VersR 1983, 394, 395).
III. Das hat zur Folge, daß die Bekl. zu 1) bis 3) in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner haften. Eine andere Sicht ergibt sich hinsichtlich der Bekl. zu 2) auch nicht aus der Revisionserwiderung; im Gegensatz zu der dort vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis aus § 831 Abs. 1 BGB nicht überspannt.
Neben den Bekl. zu 1) bis 3) haftet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die auf vertraglicher Grundlage verurteilte Bekl. zu 4) als Gesamtschuldnerin (vgl. BGHZ 106, 313, 319; Senatsurteil vom 15. April 1969 - VI ZR 56/58 - VersR 1969, 737, 738). Deren gesamtschuldnerische Haftung beschränkt sich allerdings gemäß ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf 1/3.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Heizölanlage des gewerblich genutzten Grundstücks war mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet, der kurz nach dem Einfüllstutzen angebracht war und das Öl in verschiedene Rohre lenken sollte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom BGH mit Urteil vom 9. Dezember 1997 entschiedenen Fall hatte der Fahrer des Tanklastzugs den Füllschlauch angeschlossen und den Pumpvorgang eingeleitet, aber ohne den Dreiwegeschieber zu beachten. Dieser stand unglücklicherweise so, daß das Öl in ein Leerrohr gepumpt wurde. Nach zehn Minuten war das Erdreich verseucht, und es entstand ein Millionenschaden. Daß der Fahrer, sein Arbeitgeber und die Versicherung sowie der Mieter haften mußte, der das Öl zwar bestellt, aber die Lieferung nicht überwacht hatte, war unstreitig. Es ging nur noch um die Frage, ob dem Eigentümer ein Mitverschulden nach § 254 BGB vorzuwerfen war. Der BGH verneinte das und betonte, bei einer technisch einwandfreien Anlage könne der Eigentümer darauf vertrauen, daß auch fachkundiges Personal eingesetzt werde, das eine gefahrlose Betankung der Anlage gewährleistet. Dem Eigentümer wurde daher voller Schadensersatz zugesprochen.