Unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof
BGB §§ 598 ff., 1004
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Unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof; jederzeit widerrufbare Gefälligkeit; Leihvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erlaubt der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof, handelt es sich um eine jederzeit widerrufbare Gefälligkeit.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 3. Das Amtsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Kl. von der Bekl. gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, 985 BGB verlangen könne, das Abstellen von Fahrrädern zu unterlassen. Auf die damalige Vereinbarung der Parteien, dass die Bekl. ein Fahrrad abstellen könne, sei die Regelung eines Leihvertrages gemäß § 598 BGB anzuwenden. Denn das Abstellen der Fahrräder sei unentgeltlich gestattet worden. Ein solches Leihverhältnis sei jederzeit kündbar, § 604 Abs. 3 BGB. Dieser Auffassung ist zu folgen.
a) Es kann dahinstehen, ob der Bekl. damals nur für einen begrenzten Zeitraum gestattet worden ist, dass ihre Kinder Fahrräder auf dem Hof abstellen dürfen, solange sie nicht in der Lage waren, diese in den extra zur Verfügung gestellten Kellerraum zu transportieren. Denn auf jeden Fall war die Kl. berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Erlaubnis zu widerrufen. Wenn der Vermieter einem Mieter gestattet, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, so begibt er sich damit nicht der Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu widerrufen. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis führt nicht dazu, dass das Recht auf Mitbenutzung einer Gemeinschaftsfläche für eigene Zwecke zu einem Bestandteil der Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses wird, die der Vermieter nicht einseitig ändern kann. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis bedeutet keine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages. Es handelt sich bei einer solchen Erlaubnis in der Regel um eine bloße Gefälligkeit, die der Vermieter dem Mieter erweist, ohne dass sich dies in der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung niederschlägt. Eine solche Erlaubnis kann der Vermieter jederzeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Anlass, der zu der Erteilung der Erlaubnis geführt hat, nicht mehr besteht. Das ist hier der Fall, da die Söhne der Bekl. mittlerweile ein Alter erreicht haben, in denen es ihnen zuzumuten ist, ihre Fahrräder in den Kellerraum zu transportieren, den der Hausverwalter der Kl. der Bekl. eigens für das sichere Abstellen von Fahrrädern zur Verfügung gestellt hat.
b) Die Vereinbarung zu § 19 des Mietvertrages hat die Bedeutung, dass eine Nutzung von Flächen außerhalb der Mietwohnung für das Abstellen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder gehören, grundsätzlich nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig ist. Aus dieser Regelung wird deutlich, dass die Erteilung einer Genehmigung nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses endgültig zu ändern. Da der Vermieter sich die Erteilung einer Erlaubnis vorbehalten hat, spricht nichts gegen die Annahme, dass er eine solche Erlaubnis auch aus sachlichen Gründen widerrufen kann.
c) Soweit die Bekl. darauf hinweist, dass gemäß § 25 Abs. 3 des Mietvertrages weitere Vereinbarungen, wie zum Beispiel unter anderem über die Unterstellung von Fahrrädern, schriftlich aufzuführen sind, zeigt dies gerade, dass eine nur mündlich erteilte Erlaubnis keinen verbindlichen Charakter auf Dauer haben soll. Von einer schriftlichen Fixierung der damals erteilten Erlaubnis haben die Parteien abgesehen. Daraus folgt gerade, dass eine Regelung innerhalb des Mietverhältnisses nicht getroffen werden sollte. Deswegen war es der Kl. unbenommen, ihre Erlaubnis zu widerrufen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erlaubt der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof, handelt es sich um eine jederzeit widerrufbare Gefälligkeit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil die Söhne der beklagten Mieterin ihre Fahrräder nicht in den zur Verfügung gestellten Keller tragen konnten, erlaubte der Hausverwalter im Jahre 2004 das Abstellen auf dem Hof. Vier Jahre später wies der Verwalter darauf hin, dass die Kinder inzwischen fast volljährig seien und die Fahrräder in den Kellerraum transportieren könnten. Nachdem die Fahrräder weiter auf dem Hof abgestellt wurden, teilte der Hausverwalter im Mai 2009 mit, dass ein Abstellen auf dem Hof nicht genehmigt werde. Im August 2009 forderte er die Beklagte sodann auf, das Abstellen der Fahrräder im Hof zu unterlassen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Köpenick verurteilte die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € bzw. einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten dazu, es „zu unterlassen, auf dem Hof ... ein Fahrrad abzustellen". Das LG Berlin wies die Berufung durch Beschluss zurück, weil das AG zu Recht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1, 985 BGB angenommen habe. Mit der Gestattung des Abstellens auf dem Hof sei keine Ergänzung des Wohnungsmietvertrages beabsichtigt gewesen, vielmehr sei (nur) ein Leihvertrag zustande gekommen, der jederzeit gekündigt werden konnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Fall, in dem der Vermieter vom beklagten Mieter die Herausgabe eines von ihm genutzten Gartens verlangte, hat das Kammergericht (Urt. v. 14. Dezember 2006 - 8 U 83/06, GE 2007, 291) zur Frage des Vorliegens eines Leihverhältnisses u. a. Folgendes ausgeführt:
„Nach dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB zustande gekommen ist. Ein derartiger Vertrag setzte einen vertraglichen Bindungswillen seitens des Klägers voraus. Nach dem Vortrag der Beklagten soll die Hausverwaltung die Nutzung der Fläche durch die Beklagten ,gestattet' haben. Zu den Einzelheiten dieser ,Gestattung' haben die Beklagten nichts vorgetragen. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese behauptete ,Gestattung' von einem rechtlichen Bindungswillen getragen war. Eine etwaige Gestattung der Nutzung hat der Kläger ausdrücklich – zuletzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 – widerrufen. Hierzu war er auch berechtigt. Fehlt es – wie hier – an einer vertraglichen Regelung der Nutzung einer Fläche, so ist die Gestattung – egal ob diese ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist – frei widerruflich (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, § 535, Rdnr. 26; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III B, Rdnr. 1225; LG Wuppertal, WuM 1996, 267)."
Auch im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des als Vertreter der Vermieterin handelnden Hausverwalters, so dass kein Leihvertrag, sondern ein jederzeit durch den Vermieter beendbares „Gefälligkeitsverhältnis" vorlag.
Mit dem erstrittenen Urteil kann die Vermieterin allerdings nicht viel anfangen: Der Tenor verurteilt ausschließlich die Mieterin zur Unterlassung. Stellen deren Söhne die Fahrräder weiterhin auf dem Hof ab, kommt eine gegen die Beklagte gerichtete Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, weil sie nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Was also hätte beantragt werden müssen? Weil sowohl die Mutter als auch ihre Söhne Schuldner des Unterlassungsanspruchs waren, hätten sie zusammen verklagt werden müssen, um eine Durchsetzung des Anspruchs zu erreichen.