veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unerlaubtes Verlassen der DDR, Flucht aus Durchgangsheim, notwendiges Begleitdelikt (Annexdelikt)

LG Berlin(551 Rh) 152 Js 182/13 Reha (182/13)08.07.2015ZOV 2015, 196

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Strafurteil ist auch hinsichtlich von Straftaten, für die die Rehabilitierungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG nicht vorliegen, aufzuheben, sofern diese Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

2. Dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die subjektive und objektive Kriterien berücksichtigt. Es ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, welche Aktivitäten und Straftaten sinnvollerweise in der konkreten früheren Situation zu unternehmen waren, um ein nach den Maßstäben des StrRehaG billigenswertes Ziel zu erreichen. Objektiv ist die jeweilige gesellschaftliche und historische Lage in der ehemaligen DDR in Rechnung zu stellen, in der die nach Maßstäben des StrRehaG billigenswerten Ziele nicht allein durch sanftere Mittel zu erreichen waren, wie sie Bürger in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehen.

3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann einfließen, dass die Gesetzesverletzungen auf der Flucht vor der Einweisung in einen Jugendwerkhof begangen wurden und jugendtypischer Natur waren.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1949 geborene Betroffene wurde 1965 in das Durchgangsheim Alt-Stralau gebracht, wo er dem Arbeitskommando im VEB Venezia zugewiesen wurde. Der Betroffene sollte später in einen Jugendwerkhof eingewiesen werden. Mit zwei weiteren Insassen verließ er am 28.5.1965 seine Arbeitsstätte. Gemeinsam wollten sie nach Westdeutschland gelangen. Aus der Wohnung einer Bekannten entwendeten sie einen Schraubenzieher, eine Zange, einen Hammer und einen Stechbeitel. Sie fassten nun den Entschluss, die Staatsgrenze zwischen der DDR und Polen zu überschreiten, um von dort aus nach Westdeutschland zu gelangen. Über Berlin-Buch gelangten sie zu Fuß nach Wandlitz, wo sie die Tür einer Schule aufbrachen und aus der Küche Essen entwendeten und vier Küchenmesser stahlen. Am 29.5.1965 gelangten die Beteiligten zunächst an einen Bootsschuppen, den sie ebenfalls aufbrachen und aus dem sie ein Boot entwendeten, mit dem sie den Wandlitzsee überquerten. Später brachen sie einen weiteren Bootsschuppen, aus dem sie eine Steppdecke und vier Campingmatratzen mitnahmen, eine Laube, aus der sie eine Nylonjacke, drei Taschentücher, vier Eier, ein Stück Wurst, mehrere Zigaretten und Streichhölzer entwendeten, und ein Wochenendhaus auf. Dort bereiteten sich die Beteiligten Essen zu und übernachteten. Sie entwendeten einen Reisewecker, zwei Glasschneider, eine Taschenlampe, Tabak und etwa 60 Zigaretten, Verbandszeug und diverse Lebensmittel.

Am 30.5.1965 entwendeten die Beteiligten ein lebendes Ferkel, das geschlachtet wurde, und ein Fahrrad. Der Betroffene und einer seiner Begleiter gelangten nun nach Hohen Neuendorf, wo sie am 1.6.1965 in zwei Laubengrundstücke eindrangen und eine Baumschere und ein Paar Kradhandschuhe entwendeten. Diese Gegenstände wollten sie beim Überwinden der Grenzsicherungsanlage benutzen. Ferner entwendeten sie ein Luftgewehr, einen Wecker, eine Weste, eine alte Uniformjacke sowie diverse Lebensmittel. Außerdem fanden sie Munition für das Luftgewehr vor. Am 2.6.1965 wurde der Betroffene verhaftet. Er befand sich in dieser Sache bis zum 31.3.1966 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg verurteilte den Betroffenen am 31.3.1966 wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens sowie wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums u.a. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung bedingt ausgesetzt wurde.

Mit Antrag vom 10.4.2013 begehrte der seine Rehabilitierung. Die Rehabilitierungskammer hat mit Beschluss vom 14.4.2014 das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg im Schuldspruch für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit die Verurteilung des Betroffenen wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens erfolgte, und im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsentzug acht Monate Freiheitsentzug übersteigt. Der Betroffene ist in diesem Umfang rehabilitiert worden. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass sich der Betroffene in der Zeit vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 in Freiheitsentziehung befunden hat. Der Betroffene habe von dieser Freiheitsentziehung keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten, da die Dauer dieser Freiheitsentziehung den Zeitraum von acht Monaten Freiheitsentzug nicht überschritten habe. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das KG mit Beschluss vom 1.4.2015 (Wortlaut in diesem Heft Seite 190) den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die festgestellten Zeiten des Freiheitsentzuges aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den doch nicht beschiedenen Teil des Rehabilitierungsantrags und zur Feststellung der Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung zurückverwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Im Hinblick auf die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens liegt ein Regelfall im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StrRehaG vor. Insoweit ist der Schuldspruch bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Rehabilitierungskammer vom 14. April 2014 aufgehoben und der Betroffene rehabilitiert worden.

Bei der Verurteilung des Betroffenen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums liegt kein gesetzlicher Regelfall einer politischen Verfolgung und damit einer strafrechtlichen Rehabilitierung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG vor. Auch das bundesdeutsche Strafrecht sieht bei der Begehung von Diebstahlshandlungen vergleichbare gesetzliche Sanktionen vor.

Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 StrRehaG die Möglichkeit, ein Strafurteil insgesamt aufzuheben, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG lediglich für einen Teil der abgeurteilten Straftaten vorliegen. Voraussetzung ist insoweit, dass die übrigen - grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähigen - Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

Dabei muss die Rehabilitierungskammer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen, die subjektive und objektive Kriterien berücksichtigt. Es ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, welche Aktivitäten und Straftaten sinnvollerweise in der konkreten früheren Situation zu unternehmen waren, um ein nach den Maßstäben des StrRehaG billigenswertes Ziel zu erreichen. Objektiv ist die jeweilige gesellschaftliche und historische Lage in der ehemaligen DDR in Rechnung zu stellen, in der die nach Maßstäben des StrRehaG billigenswerten Ziele nicht allein durch sanftere Mittel zu erreichen waren, wie sie Bürger in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1 Rn. 149, 150).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Betroffene in vollem Umfang zu rehabilitieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betroffene im Mai 1965 aus dem Kinderheim in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche Alt-Stralau in Berlin mit dem Ziel verlegt wurde, ihn in einen Jugendwerkhof einzuweisen. Nicht zuletzt um dieser Einweisung zu entgehen und weil sie wahrscheinlich von in dem Durchgangsheim inhaftierten Westberliner Jugendlichen Informationen über das Leben in Westberlin erhalten haben, entschlossen sich der Angeklagte und seine Begleiter, aus dem Durchgangsheim zu fliehen und einen Grenzdurchbruch zu versuchen. Die von ihnen begangenen Diebstahlshandlungen bezogen sich vor allem darauf, Dinge zu stehlen, die sie bei ihrer Flucht gebrauchen konnten. Dies gilt auch für die in der Wohnung entwendeten Werkzeuge, die der Tarnung der in Arbeitskleidung flüchtigen Angeklagten dienen sollten. Soweit die damaligen Angeklagten Lebensmittel, ein lebendes Ferkel, Bekleidungsstücke, eine Steppdecke und Campingmatratzen an sich nahmen, waren diese Dinge ersichtlich dafür bestimmt, die Ernährung zu gewährleisten, Bekleidung zur Verfügung zu haben und ggf. auch einen Schlafplatz herzurichten. Der Glasschneider, die Taschenlampe, die Küchenmesser, Verbandszeug und Wecker waren ebenfalls geeignet, bei der Flucht verwendet zu werden. Das Boot wurde zur weiteren Durchführung der ungeplanten und nicht organisierten Flucht zum Einsatz gebracht, während das Fahrrad ebenso bei der Flucht benutzt werden sollte wie die gestohlene Baumschere und die Kradhandschuhe, die der Betroffene und sein früherer Mitangeklagter bei dem Grenzdurchbruch einsetzen wollten. Dieselben Erwägungen gelten auch im Hinblick auf das entwendete Luftgewehr nebst Munition. Ob diese Überlegungen auch auf die gestohlenen Zigaretten, den Tabak und die Streichhölzer zutreffen, kann dahinstehen. Denn bei diesen Gegenständen handelt es sich ersichtlich um geringwertige Sachen, die im Hinblick auf die übrigen Diebstähle und die Verurteilung wegen versuchten Passvergehens von untergeordneter Bedeutung wären.

Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich zur Tatzeit des 16-jährigen Betroffenen ausweislich der Urteilsfeststellungen um einen leicht beeinflussbaren und verführbaren Jugendlichen gehandelt hat, der allein die Straftaten nicht begangen hätte und die geplante Flucht bereits am Wandlitzsee abbrechen wollte, sich aus Angst vor Bestrafung jedoch nicht traute und die anderen deshalb weiter begleitete.

Bei den Diebstahlstaten des Betroffen handelt es sich demnach im Wesentlichen um typische Begleittaten eines Fluchtversuchs einer Gruppe Jugendlicher, der nicht organisiert war, mit jugendtypischen Verfehlungen einherging und sich über mehrere Tage hinstreckte.

Der Betroffene ist gemäß § 1 Abs. 3 StrRehaG auch insoweit zu rehabilitieren.

Darüber hinaus war festzustellen, dass der Betroffene in der Zeit vom 2. Juni 1965 bis zum 31. März 1966 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.