Unentgeltlichkeit der Überlassung des Vermögenswertes
EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7
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Unentgeltlichkeit der Überlassung des Vermögenswertes; Überführung eines Vermögenswertes aus kommunalem Eigentum in Volkseigentum; Vermögensnachfolge; Rechtsträgerwechsel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermögenswert ist i. S. d. Art. 21 Abs. 3 EV von einer Gemeinde dann unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, wenn er unmittelbar aus kommunalem Eigentum ohne Gegenleistung in Volkseigentum überführt worden ist. Darauf, ob die Überführung in Volkseigentum auf einem Einzelakt der Vermögensübertragung beruht oder eine Vermögensnachfolge stattgefunden hat, kommt es nicht an. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Zuge eines nach Überführung in Volkseigentum vorgenommenen Rechtsträgerwechsels Zahlungen geleistet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 entsprach die Bekl. dem Antrag der Beigeladenen und ordnete die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an die Beigeladene an. Zur Begründung hieß es, die Beigeladene habe nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, daß der rückübertragene Vermögenswert als ihr ehemaliges Eigentum unentgeltlich in Volkseigentum überführt worden sei. Gegen den Bescheid vom 1. Juni 1993 hat die Kl. am 6. Juli 1993 Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bekl. hat der Beigeladenen zu Recht das streitgegenständliche Grundstück nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag - EV - i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV zurückübertragen. Nach Art. 21 Abs. 3 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV erklärt Art. 21 Abs. 3 EV für Gegenstände des Finanzvermögens für entsprechend anwendbar. Das streitbefangene Grundstück gehört, da es in Rechtsträgerschaft stand und über die Regelung in § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz - THG - in das Eigentum der Nachfolgerin, die inzwischen in die ... umgewandelt wurde, übergegangen ist, zum Finanzvermögen (vgl. BVerwGE 92, 215, 218; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, VIZ 94, 290).
Der Umstand, daß das Grundstück im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, schließt die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV nicht grundsätzlich aus. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - wird die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 THG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheides befanden sich sämtliche Aktien der damaligen ... in der Hand der Treuhandanstalt. Die Umwandlung der ... in eine GmbH verbunden mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils im Nominalwert von 500 DM durch ... geschah erst am 5. November 1993 und damit nach Erlaß des angegriffenen Bescheides, für dessen gerichtliche Überprüfung im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG ist, ungeachtet dessen, daß sie erst in Kraft getreten ist, nachdem der angefochtene Bescheid ergangen ist - § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG wurde durch Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 24. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt - vorliegend heranzuziehen. Art. 119 Abs. 6 Satz 1 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz ordnet die Anwendung auch in Verfahren an, in denen - wie vorliegend - bei Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Dezember 1993 noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen war. Im übrigen ergibt sich, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 24. März 1994 (a. a. O.) im einzelnen ausgeführt hat, bereits unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. dem THG, daß die Rückübertragung eines Vermögenswertes durch den auf § 11 Abs. 2 THG beruhenden Übergang dieses Vermögenswertes in das Eigentum eine Treuhandkapitalgesellschaft nicht ausgeschlossen wird.
Entgegen der Ansicht der Kl. scheidet eine Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV und damit die Rückübertragung an die Beigeladene weiterhin nicht deshalb aus, weil Kommunen nicht als "andere Körperschaft" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV anzusehen wären. Art. 21 Abs. 3 EV dient gerade dem Zweck, früheres Kommunal- und auch Landesvermögen wiederherzustellen. Wesentlicher Anwendungsfall ist deshalb die Rückübertragung ehemals kommunaler Vermögenswerte (vgl. Lange, DtZ 1991, 329, 332; siehe auch BVerwG a. a. O., dort wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß sich der Anspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV auf Vermögenswerte der Kommunen erstreckt).
Die Stadt hat das streitbefangene Grundstück im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aus der beim Verwaltungsvorgang befindlichen und von der Beigeladenen im Klageverfahren erneut eingereichten, von der Grundsteuerverwaltung für den Regierungsbezirk geführten Mutterrolle des städtischen Gemeindebezirks geht hervor, daß die Stadtgemeinde Eigentümerin des früheren Flurstücks war, das später zum Flurstück ... wurde und von dem das streitgegenständliche Flurstück abgetrennt worden ist. Dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat die Stadt das Grundstück durch dessen Überführung in Volkseigentum. Die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum bedeutete, daß diese Vermögenswerte eigentumsrechtlich allein dem Zentralstaat zustanden. Daß eine Überführung des streitgegenständlichen Grundstücks in Volkseigentum stattgefunden hat, kann dem am 6. Juni 1971 zwischen dem Rat der Stadt und dem ... geschlossenen Vertrag über die Veräußerung der auf dem Flurstück 188 aufstehenden Gebäude entnommen werden. In § 2 des Vertrages heißt es nämlich: "Der Grund und Boden ist Volkseigentum". Volkseigentum war gesamtgesellschaftliches Eigentum. Als Subjekt galten der Staat und das Volk, wobei in rechtlicher Hinsicht Subjekt letztlich der Staat war (DDR-Handbuch, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 3. Aufl., Band I S. 315, Stichwort Eigentum). Staat war in der DDR seit 1952 allein der Zentralstaat. Die Verfassung der DDR von 1949 gewährte zwar den Gemeinden noch das Recht der Selbstverwaltung. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR 1952 S. 613) und der damit eingeleiteten Verwaltungsreform, die ihre nähere Ausgestaltung in der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke vom 24. Juli 1952 (GBl. DDR 1952, S. 621) und in der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom selben Tage (GBl. DDR 1952, S. 623) fand, wurde jedoch die kommunale Selbstverwaltung aufgegeben und die Gemeinden wurden gemäß den Organisationsprinzipien des "demokratischen Zentralismus" zu Grundeinheiten der "einheitlichen Staatsmacht" (DDR-Handbuch, a. a. O., S. 509, Stichwort Gemeinde). Die Verwaltungsreform führte so zur Beseitigung der föderativen Elemente in der Staatsordnung der DDR (Roggemann, Kommunalrecht und Regionalverwaltung in der DDR, Berlin 1987, S. 29), die Staatsgewalt war in der Hand des Zentralstaats zusammengefaßt.
Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt für den Übergang des streitgegenständlichen Grundstücks an den Zentralstaat eine Gegenleistung erhalten hat, daß also der Vermögenswert nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, sind nicht vorhanden. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Überführung in Volkseigentum und damit der Übergang des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück auf den Zentralstaat darauf beruhte, daß der Zentralstaat, zumal die Kommunen ihre Funktionen verloren hatten und ihre Kompetenzen von der "einheitlichen Staatsmacht" übernommen worden waren, die kommunalen Vermögenswerte im Wege einer Gesamtvermögensnachfolge auf sich übergeleitet hatte. Einen deutlichen Hinweis auf diesen Vorgang gibt die Gemeinsame Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band III. Ordnungsnummer 4.7 a). Nach A 1. f) und A 2. dieser Gemeinsamen Anweisung waren am 11. Oktober 1961 noch bestehende Grundbuch- und Katastereintragungen für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die das Eigentum der Kreise und Gemeinden (Gemeindeverbände) und deren Einrichtungen auswiesen, zu löschen; im Liegenschaftskataster war für die Grundstücke als Eigentümer "Eigentum des Volkes" einzutragen. Da nach Überführung des streitbefangenen Grundstücks in Volkseigentum der Rat der Stadt als zentralstaatliches Organ dessen Rechtsträger war, bis die Rechtsträgerschaft vom ... übernommen wurde, besteht auch kein Anzeichen dafür, daß die Stadt das Grundstück vor Überführung in Volkseigentum entgeltlich veräußert haben könnte oder der Überführung in Volkseigentum unmittelbar eine gegenleistungspflichtige Veräußerung zugrunde gelegen haben könnte. Mit dem Übergang kommunalen Vermögens auf den Zentralstaat durch Überführung in Volkseigentum übernahmen nämlich im Regelfall die Räte der Gemeinden oder Städte die Rechtsträgerschaft, es sei denn andere (rechtsträgerfähige) Stellen als die Räte der Städte und Gemeinden nutzten das Grundstück (siehe dazu C. 2. des "Merkblatts für die aufgrund der Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern vom 11. Oktober 1961 durchzuführenden Arbeiten", abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach a. a. O.).
Die Unentgeltlichkeit des Übergangs des Grundstücks auf den Zentralstaat wird nicht durch den vom Rat der Stadt mit dem ... im Jahre 1971 geschlossenen Vertrag in Frage gestellt. Der Rat der Stadt wurde als Teil der "einheitlichen Staatsmacht" und damit für den Zentralstaat tätig. Auch der ... war als volkseigener Betrieb dem Zentralstaat zugeordnet. Es fand danach mit dem geschlossenen Vertrag nur eine Verschiebung von Vermögenswerten innerhalb des Gesamtvermögens des Zentralstaats statt. Außerdem betraf der Vertrag allein den Verkauf der aufstehenden Gebäude. Für das Grundstück erfolgte ein Rechtsträgerwechsel, d. h. nur eine Verlagerung der Nutzungsbefugnisse und der mit der Verwaltung des Grundstücks verbundenen Aufgaben, jedoch keine Übertragung eines Vermögenswertes von einem auf ein anderes Rechtssubjekt. Es wurden lediglich innerhalb des einheitlichen Volkseigentums die Kompetenzen zur Ausübung der Eigentümerbefugnisse und -obliegenheiten übertragen. Aus diesem Grunde könnte auch allein ein Rechtsträgerwechsel nicht zur Anwendung der Restitutionstatbestände führen (vgl. Lange, a. a. O., S. 333).
Daß nach alledem der unentgeltliche Übergang des streitbefangenen Grundstücks auf den Zentralstaat darauf beruhte, daß der Zentralstaat die kommunalen Vermögenswerte im Wege der Gesamtvermögensnachfolge übernommen hat, schließt die Annahme eines "Zurverfügungstellens" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV nicht aus. Es bedarf nicht etwa eines Einzelaktes der Vermögensübertragung. Die Formulierung "unentgeltlich zur Verfügung gestellt" in Art. 21 Abs. 3 EV ist dem Art. 134 Abs. 3 GG entlehnt (vgl. Lange, a. a. O.). Nach Art. 134 GG ging es darum, den Ländern und Gemeinden die Vermögenswerte zurückzugeben, die sie dem Reich überlassen hatten (Holtkotten, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Kommentierung zu Art. 134 S. 73). Betroffen waren insoweit gerade Vorgänge, bei denen es im Zusammenhang mit der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch das Reich zum Übergang von Vermögenswerten gekommen war, also insbesondere auch Vorgänge, bei denen für einen Verwaltungszweig eine Gesamtvermögensnachfolge stattgefunden hatte. Von der Regelung des Art. 134 Abs. 3 GG wurden z. B. Vermögensübergänge nach dem 3. Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 (RGBl. I S. 68) erfaßt (Holtkotten, a. a. O.). Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes trat, nachdem die Leitung der Justizverwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden war und das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz übernommen hatte, das Reich mit dem 1. April 1935 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, die mit der Justizverwaltung der Länder verbunden waren; Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gingen in das Eigentum des Reiches über, wenn sie ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt wurden. Art. 134 Abs. 3 GG hatte demnach nicht allein die Rückabwicklung von durch Einzelakte veranlaßten Vermögensentziehungen zum Gegenstand, sondern es sollte grundsätzlich der Gesamtvorgang des Übergangs von Vermögenswerten an das Reich rückgängig gemacht werden. Aufgrund der Parallelität von Art. 21 Abs. 3 EV zu Art. 134 Abs. 3 GG muß für Art. 21 Abs. 3 EV gleichermaßen gelten, daß der Begriff "Zurverfügungstellen" jedwede Verlagerung von Vermögenswerten betrifft. Wie dort werden alle Formen der unentgeltlichen Übertragung (z. B. durch Gesetz, Vertrag oder Administrativenteignung) erfaßt (Lange, a. a. O., S. 332). Es kann danach der Auffassung von Schmidt-Räntsch (Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, Köln 1992, S. 57) nicht gefolgt werden, eine Gesamtvermögensnachfolge stelle kein Zurverfügungstellen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV dar, sondern es müsse jeweils ein Einzelakt der Vermögensübertragung stattgefunden haben; die einen Vermögenswert abgebende Körperschaft, die ihn nunmehr zurückverlange, müsse eigenverantwortlich, wenn auch nicht unbedingt freiwillig gehandelt haben. Neben der sachlichen Verwandtschaft von Art. 21 Abs. 3 EV mit Art. 134 Abs. 3 EV verkennt diese Auffassung, daß mit Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV auf einen von der DDR während der Verhandlungen über den Einigungsvertrag geäußerten Wunsch gerade Vorschriften geschaffen worden sind, die eine angemessene Lösung unter anderem für Fälle ermöglichen sollten, in denen Gemeinden und Ländern bei der Bildung des Einheitsstaats in der DDR Vermögenswerte vom Zentralstaat entzogen worden sind (vgl. Fiedler, DVBl. 1990 S. 1263, 1268), daß es also gerade auch darum ging, die
ag geäußerten Wunsch gerade Vorschriften geschaffen worden sind, die eine angemessene Lösung unter anderem für Fälle ermöglichen sollten, in denen Gemeinden und Ländern bei der Bildung des Einheitsstaats in der DDR Vermögenswerte vom Zentralstaat entzogen worden sind (vgl. Fiedler, DVBl. 1990 S. 1263, 1268), daß es also gerade auch darum ging, die durch die Zentralisierung der Verwaltungsfunktionen eingetretenen Vermögensübergänge rückabzuwickeln.
Es kann danach auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Übertragung von Vermögenswerten auf den Zentralstaat unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist. Dies folgt neben den voranstehenden Überlegungen zusätzlich aus der Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag. Zu Art. 21 Abs. 3 EV wird dort darauf verwiesen, daß unentgeltliche Übertragungen an andere Gebietskörperschaften, die in der Vergangenheit teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sind, rückgängig gemacht werden sollen (BT Drucks. 11/7760 S. 365). Rechtsstaatswidrige Übertragungen werden also nur als eine Kategorie von Vorgängen angesprochen, auf die Art. 21 Abs. 3 EV Anwendung findet. Darüber hinaus sind auch alle anderen unentgeltlichen Übertragungen betroffen. Zusammengefaßt erhalten somit Kommunen nach Art. 21 Abs. 3 EV oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV ihr Vermögen immer dann zurück, wenn es ohne Gegenleistung unmittelbar aus Kommunaleigentum in Volkseigentum überführt wurde (vgl. Lange, a. a. O., S. 333). Alle Vermögensverschiebungen zugunsten des Zentralstaats DDR oder der früheren Länder sind rückgängig zu machen, soweit sie ohne Gegenleistung erfolgt sind (Ipsen/Koch, DVBl. 1993, S. 1, 4), also auch der Übergang des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Zentralstaat.