Unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes
§ 535 BGB, § 598 BGB, § 604 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes; Mietverhältnis; Mietsache; Mietnebenflächen; Stellplatz, unentgeltliche Überlassung; Kraftfahrzeug-Stellflächen; Leihvertrag, konkludenter; Widerruf der Gestattung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine - auch nicht konkludente - unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. muß als Vermieterin nicht dulden, daß die Kl. ihr Auto auf dem Grundstück H-weg weiterhin - kostenlos abstellen.
Der schriftliche Mietvertrag hat ausschließlich die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der 2 1/2- Zimmerwohnung zum Gegenstand. Insoweit haben auch die Kl. nicht behauptet, mit der Bekl. bei oder in der Zeit nach Abschluß des schriftlichen Mietvertrages eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die kostenlose Benutzung der auf dem Grundstück angelegten Kraftfahrzeug-Stellflächen getroffen zu haben. Ein diesbezügliches vertragliches Nutzungsrecht der Kl. folgt aber nicht schon daraus, daß diese die gekennzeichneten Stellplätze seit Vertragsbeginn tatsächlich kostenlos zum Abstellen ihres Autos genutzt hatten und erst mit den Schreiben der Bekl. aufgefordert wurden, diese Nutzung zu unterlassen oder hierfür einen monatlichen Mietbetrag von 25 DM zu zahlen. Zwar ist davon auszugehen, daß der Bekl. die jahrelange Nutzung der Stellfächen u. a. durch die Kl. bekannt war. Aufgrund einer derartigen Gestattung wird jedoch das vertragliche Gebrauchsrecht der Kl. nicht konkludent in dem Sinne erweitert, daß die Bekl. nunmehr zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung und zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Stellplätze verpflichtet ist. Vielmehr konnte die Bekl. diese Gestattung entsprechend der Regelung in § 604 Abs. 3 BGB jederzeit widerrufen, ohne hierfür ein berechtigtes Interesse am Rückerhalt der fraglichen Stellfläche darstellen zu müssen. Dabei mag das Recht zum Widerruf einer Gestattung im vorerörterten Sinne dann abweichend zu beurteilen sein, wenn die unentgeltliche Nutzung solcher Räume/Flächen in Rede steht, die auch in aller Regel dem Mieter kostenlos zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden (Grünflächen, Waschküchen etc.). Dies gilt aber gerade nicht für auf dem Mietgrundstück angelegte Kraftfahrzeug-Stellflächen, so daß auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Bekl. an der Duldung einer für den Mieter kostenlosen Nutzung festzuhalten.
Schließlich bleibt unklar, warum es nach dem Schreiben der WBK bei der kostenlosen Gewährung der Stellplatznutzung verbleiben muß. Dies folgt aus dem Inhalt des genannten Schreibens, wonach die Bekl. gemäß § 27 der NeubaumietenVO auch während der Laufzeit der gewährten öffentlichen Darlehen berechtigt gewesen wäre, für die Überlassung der Stellplätze eine angemessene Vergütung zu erheben, wobei jedoch die aus der Vermietung der Stellplätze erzielten Erträge von den laufenden Aufwendungen in Abzug zu bringen gewesen wären. Jedenfalls ist der Bekl. auch aus mietpreisrechtlichen Erwägungen danach nicht verpflichtet, eine einmal gestattete kostenlose Nutzung auf Dauer beizubehalten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vgl. auch LG Berlin - 63 S 444/86 - Urt. v. 1.3.1988