Unebener Zufahrtsweg
§ 1 WoAufG, § 2 WoAufG, § 3 WoAufG, § 4 WoAufG, § 9 WoAufG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unebener Zufahrtsweg; Gehwegplatten, Erosionen und Verwerfungen auf -; Unebenheiten, - auf Zufahrten und Wegen; Wege, Unebenheiten auf Wegen; Zufahrt, Unebenheiten auf Zufahrten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Höhere Anforderungen als an den Unterhaltspflichtigen einer öffentlichen Straße können an den Hauseigentümer wegen der Instandsetzung oder Mängelbeseitigung eines schadhaften Zugangsweges zum Grundstück nach dem WoAufG Bln. nicht gestellt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die mangelhafte Beschaffenheit derartiger Anlagen [Wege und Zufahrten, d. Hrsg.] rechtfertigt das behördliche Einschreiten gemäß §§ 9 Abs. 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 WoAufG Bln jedoch nur, wenn bestimmte Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse unterschritten werden; die Beseitigung nur geringfügiger Mängel wird nicht vom öffentlichen Interesse gefordert. Dies gilt auch für den Gefährdungsbegriff des § 9 Abs. 1 WoAufG Bln. Welche Mindestanforderungen an Zugangswege zu stellen sind, ist der sinngemäßen Anwendung der §§ 3 Abs. 2; 4 Abs. 2 WoAufG Bln zu entnehmen (Abschn. II Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 11 Abs. 3 AV). Die hier für Wohnungen und Wohnräume angegebenen Mängel sind von beachtlichem Gewicht. Sie stellen ein dem Wohnzweck angemessenes gesundes Wohnen in Frage.
Bei Anlegung dieses strengen Maßstabes kann die behördliche Verfügung keinen Bestand haben. Erosionen auf Gehwegplatten von nicht mehr als 2 cm Tiefe führen im allgemeinen noch nicht zu einer erheblichen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Mieter und ihrer Besucher. Sie schließen eine ordnungsgemäße Benutzung nicht aus. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, liegen nicht vor. Kein Mieter oder Besucher hat sich bisher über den Zustand des Weges beschwert. Auch auf öffentlichen Straßen müssen gewisse Unebenheiten, wie sie auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück durch Sandaufschüttungen verdeckt sind, hingenommen werden. Der Verkehrsteilnehmer kann nicht verlangen, daß eine Straße schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß (BGH, BB 19967, 229). Ein senkrecht und scharfkantig 12 mm aus dem Bürgersteig einer verkehrsreichen Hauptstraße herausragender Kanaldeckel etwa, der durchaus geeignet ist, einen Fußgänger in die Gefahr des Stürzens zu bringen, löst noch nicht die Verkehrssicherungspflicht des Wegeunterhaltungspflichtigen aus, weil diese Gefahr ebenso wie andere kleine Mängel im Pflaster durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden kann (BGH VRS 12, 407). Selbst bei einem Verkehrsmittelpunkt verpflichten scharfkantig abgesetzte Höhenunterschiede von 2 cm im Bürgersteig noch nicht zur Ausbesserung (OLG Hamm, VersR 1954, 128). Höhere Anforderungen als an den Unterhaltspflichtigen einer öffentlichen Straße können an den Hauseigentümer wegen der Instandsetzung oder Mängelbeseitigung eines schadhaften Zugangswegs zum Grundstück nach dem WoAufG Bln nicht gestellt werden.