Unbilligkeit des Nutzungsentgelts für die Sondernutzung öffentlicher Straßen
BGB §§ 315 Abs. 3 Satz 1, 2, 812, 818 Abs. 2; Entgeltordnung für Sondernutzungen öffentlicher Straßen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das erhöhte Entgelt für die Sondernutzung öffentlicher Straßen gem. Tarifstelle 401 der Entgeltordnung für die Sondernutzung öffentlicher Straßen ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Sondernutzung zunächst beantragt wurde, der Nutzer es aber verabsäumt hat, die Verlängerung der Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hatte eine Sondernutzungserlaubnis für 75 m2 Straßenland im Zuge der Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten am Bauvorhaben B.straße 2 für die Zeit vom 8. Juli 2002 bis zum 7. September 2002 erlangt. Sie zahlten das Sondernutzungsentgelt von monatlich 4,09 Euro/m2 (= 613,50 Euro). Für die Zeit der weiteren Nutzung des Straßenlandes ab dem 8. September 2002 bis zum 20. Dezember 2002 verlangt der Kl. das erhöhte Nutzungsentgelt von täglich 1,28 Euro/m2 (9.984 Euro), weil nach der Ansicht des Kl. die Bekl. unabhängig von der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung ohnehin das erhöhte Nutzungsentgelt schuldeten. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Entgeltordnung des Kl. für Sondernutzungen öffentlicher Straßen nur in Höhe von 1.702,50 Euro zu, denn der Tarif von 1,28 Euro je Tag/m2 aus der Tarifstelle 401 ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn - wie hier - die Sondernutzung zunächst beantragt, der Nutzer es aber verabsäumt hat, die Verlängerung der Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen. In diesem Fall stellt die Anwendung dieses Tarifs eine unbillige einseitige Bestimmung der Leistung durch den Kl. dar, an die die Bekl. nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB nicht gebunden sind. (...)
1 . Rechtswegwahl und Anwendung des Zivilrechtes entsprechen der ganz herrschenden Rechtsmeinung und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen. Die Anspruchsgrundlage folgt hier aus § 812, BGB (vgl. KG MDR 1977, 315). Eine vertragliche Grundlage für den Anspruch aufgrund des ersten Vertrages, durch den die erhöhten Entgelte einbezogen sein könnten, ist nicht zu erkennen. Der erste Vertrag war unstreitig ausgelaufen und die Bekl. hatten sich geweigert, die Entgeltforderung vom 15. November 2002, der der Kl. das erhöhte Entgelt zugrunde gelegt hatte, zu unterzeichnen. Die Bekl. hatten damit die Sondernutzung ohne Rechtsgrund in Anspruch genommen.
2. Die Bekl. sind daher verpflichtet, dem Kl. nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten zu ersetzen. Dabei ist die vorliegende Situation am ehesten mit dem "Wertersatz" bei der verspäteten Herausgabe einer gemieteten Sache vergleichbar. In diesem Fall wird die ortsübliche Miete geschuldet (BGHZ 142, 186). Grundsätzlich bestimmt daher die Entgeltordnung den zu ersetzenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB.
3. Nach der Entgeltordnung vom 26. September 2001, die der Kl. seiner Forderung zugrunde gelegt hatte, richtet sich das ortsübliche Entgelt nach Tarifstelle 401 und beträgt bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis befristeten Bauzeit je Tag 1,28 Euro/m2, wobei der Kl. die Auffassung vertritt, daß das erhöhte Entgelt unabhängig davon geschuldet wird, ob rechtzeitig eine Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis beantragt worden ist.
4. Diese Regelung unterliegt aber gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeitskontrolle durch das Gericht (vgl. BGHZ 115, 311 für Abwasserentgelte; KGR Berlin 1999, 137). Die Tarife müssen der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechen. Es gelten die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechtes einschließlich des Äquivalenzprinzips (BGHZ 115, 311; KG a. a. O.). Diese Billigkeitskontrolle hat auch dann stattzufinden, wenn - wie hier - für die fragliche Zeit keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, denn der Bereicherungsschuldner schuldet im Rahmen des Wertersatzes grundsätzlich kein höheres Nutzungsentgelt als der vertragliche Schuldner.
5. Der von dem Kl. gestaltete Tarif für die Verlängerungszeit ist grob unbillig. Es besteht ein durch nichts gerechtfertigtes grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung soweit 1,28 Euro je Tag/qm verlangt werden. Die Erhöhung im Verhältnis zum "Normaltarif" von 4,09 Euro je Monat/m2 entspricht dem Faktor 9,3887. Auf die Auflage des Senates vom 1. April 2005 vermochte der Kl. nachvollziehbare Gründe für eine derartige Tarifgestaltung nicht darzulegen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsaufwand für eine erneute Bearbeitung der Sondernutzungsgenehmigung, der bei einer Verlängerung der Bauzeit entsteht, wird durch die (öffentlich-rechtlichen) Gebühren für die Genehmigung erfaßt. Das billigenswerte Interesse des Kl. zu verhindern, daß die Straßenflächen nicht zu lange in Anspruch genommen werden, wird durch die bereits vorgesehene Tariferhöhung berücksichtigt (Steigerung von 4,09 Euro auf 10,23 Euro je Monat/m2 ab dem fünften Monat). Die Grundsätze der Vertragsstrafe finden schon deshalb keine Anwendung, weil deren Anwendung eine vertragliche Vereinbarung der Parteien voraussetzt. Anders als im öffentlichen Nahverkehr kommt eine solche Vereinbarung hier auch nicht durch sozialtypisches Verhalten zustande. Vielmehr haben die Bekl. das Vertragsangebot des Kl. auf Zahlung des erhöhten Entgeltes gerade nicht angenommen.
Weitere Gründe für eine derart große Steigerung sind nicht zu erkennen. Im Gegensatz zu einer Sondernutzung, die völlig ohne jeglichen Antrag erfolgt, oder zu dem erhöhten Beförderungsentgelt im öffentlichen Nahverkehr sind bei einer Verlängerung einer einmal erteilten Sondernutzungsgenehmigung alle Umstände und Personen bekannt. Ein besonderes Risiko des Kl. oder eine besondere Belastung der Gemeinschaft sind nicht erkennbar.
6. Da kein nachvollziehbarer Grund für eine derartige Gestaltung der Tarife ersichtlich ist, kann der Kl. von den Bekl. kein Sondernutzungsentgelt verlangen, das über das "normale" Entgelt hinausgeht. Aufgrund der dargelegten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die Entscheidung enthält in der Begründung zwei mißverständliche Sätze, die den falschen Eindruck erwecken, als wäre ein Fall denkbar, in dem die Anwendung des Tarifs von 1,28 € je Tag/m2 aus der Tarifstelle 401 Buchstabe a) rechtens sei. Es handelt sich um folgende Sätze:
"Dem Kl. steht gegen die Bekl. der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Entgeltordnung des Kl. für Sondernutzungen öffentlicher Straßen nur in Höhe von 1.702,50 € zu, denn der Tarif von 1,28 € je Tag/m2 aus der Tarifstelle 401 ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn - wie hier - die Sondernutzung zunächst beantragt, der Nutzer es aber verabsäumt hat, die Verlängerung der Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen. In diesem Fall stellt die Anwendung dieses Tarifs eine unbillige einseitige Bestimmung der Leistung durch den Kl. dar, an die die Bekl. nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB nicht gebunden sind."
Hat der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis rechtzeitig (gemeint ist wohl: vor Ablauf der Erlaubnis) beantragt, so ist die Anwendung des Überschreitungstarifs erst recht rechtswidrig, weil sich dieser Antragsteller noch behördenfreundlicher verhält als der Antragsteller in dem abgeurteilten Fall. Der in Rede stehende Tarif soll nach dem Willen der Verwaltung immer dann anzuwenden sein, wenn die Sondernutzungserlaubnis über die ursprüngliche Befristung hinaus verlängert wird. Der Zeitpunkt und der Grund eines Verlängerungsantrages spielen keine Rolle. Damit ist der Überschreitungstarif in jedem denkbaren Anwendungsfall im Sinne der Entscheidung des Kammergerichtes grob unbillig. Der Überschreitungstarif ist deshalb zu streichen.
RA Dr. Alfred Dickersbach
Die Billigkeitskontrolle von Entgelten der Verwaltung hat auch dann stattzufinden, wenn keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ist der Verwaltungsaufwand für eine erneute Bearbeitung der Sondernutzungsgenehmigung gering und das Entgelt nicht durch andere Interessen der öffentlichen Hand gerechtfertigt, ist die Tarifgestaltung unbillig. Das entschied das Kammergericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Hauseigentümer hatte eine Sondernutzungserlaubnis für 75 m2 Straßenland im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten vor seinem Haus für eine bestimmte Zeit erlangt. Die Arbeiten zogen sich jedoch hin, ohne daß der Hauseigentümer eine Verlängerung der Sondernutzungsgenehmigung beantragte. Darauf verlangte das Bezirksamt für die weitere Sondernutzung statt des bisherigen Nutzungsentgelts von 4,09 €/m2 monatlich ein erhöhtes Nutzungsentgelt von 1,28 €/m2 täglich (!). Der Hauseigentümer zahlte das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach Auslaufen der ursprünglich erlangten Sondernutzungserlaubnis nicht und wurde daraufhin vom Bezirksamt auf Zahlung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht sprach in zweiter Instanz dem Bezirksamt zwar den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu, hielt aber ein Entgelt nur teilweise für gerechtfertigt. Denn wenn die Sondernutzung - wie hier - zunächst erlangt worden sei, der Nutzer es aber versäumt habe, die Verlängerung der Erlaubnis zu beantragen, sei das erhöhte Nutzungsentgelt unbillig. Denn weiterer Verwaltungsaufwand werde bereits durch die öffentlich-rechtlichen Gebühren für die Genehmigung erfaßt. Das Interesse der öffentlichen Hand zu verhindern, daß die Straßenflächen nicht zu lange in Anspruch genommen werden, werde bereits durch die sonstige Tariferhöhung (Steigerung von 4,09 € auf 10,23 €/m2 mtl. ab dem fünften Monat) erfaßt. Die Grundsätze der Vertragsstrafe seien ebenfalls nicht anwendbar, weil die dafür notwendige vertragliche Vereinbarung der Parteien fehle, die auch nicht durch sozialtypisches Verhalten zustande komme. Auch ein besonderes Risiko der öffentlichen Hand oder eine besondere Belastung der Gemeinschaft sei nicht erkennbar.