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Unbillige Wasseranschlußkosten

LG Berlin9 O.651/9606.08.1998GE 1998, 1338

BGB §§ 315, 631

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berliner Wasserbetriebe müssen im Streitfall darlegen, daß die für die Herstellung des Hausanschlusses geforderten Pauschalpreise billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht einen restlichen Vergütungsanspruch für die Verlegung eines Entwässerungskanals auf dem Grundstück der Bekl. geltend.

Nach vorangegangenem umfangreichen Schriftverkehr erteilten die Bekl. am 2. Juni 1994 der Kl. unter Bezugnahme auf ein Angebot vom 22.3.1994 den Auftrag zur Erstellung eines Entwässerungskanals für das Grundstück. Entsprechend dem Angebot der Kl. vom 22.3.1994 sollte das Anschlußentgelt einmalig pauschal 1.350 DM und das Entgelt für die Herstellung des Hauswasseranschlußkanals pauschal je angefangenem Meter 1.000 DM betragen. Ebenfalls mit Schreiben vom 2. Juni 1994 teilten die Bekl. mit, daß Bedenken gegen die "Rechtmäßigkeit der (...) erhobenen Pauschalpreise" bestünden und daß Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten.

Nach Fertigstellung des Hausanschlusses am 17. Oktober 1994 übersandte die Kl. den Bekl. eine unter dem 26. Juni 1995 erstellte Rechnung, aus der sich - abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 9.500 DM - eine Restforderung von 10.850 DM ergibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht - jedenfalls derzeit - kein über die unstreitig geleistete Vorauszahlung in Höhe von 9.500 DM hinausgehender Vergütungsanspruch gegen die Bekl. zu.

Entgegen der Auffassung der Bekl. steht der Kl. zwar für die unstreitig erbrachten Leistungen - dem Grunde nach - ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch zu; § 631 BGB. Bedenken gegen die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Auch in den Fällen des Anschluß- und Benutzungszwangs kann das Leistungsverhältnis (das "Wie") privatrechtlich ausgestaltet werden. Lediglich die Anordnung des Zwangsverhältnisses (das "Ob") ist zwingend öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. nur BGH NVwZ-RR 1992, 223, 224; BGH MDR 1984, 558). Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des OVG Schleswig (in NVwZ RR 1997, 47, 48) vermag die Kammer nicht zu folgen. Insbesondere ist in der privatrechtlichen Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen weder eine einseitige Benachteiligung durch die öffentliche Hand noch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu sehen. Die Kl. kann sich durch die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen nicht ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen - durch eine sog. Flucht ins Privatrecht - entziehen. Sie bleibt auch bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben gebunden; insbesondere sind die kosten- und abgabenrechtlichen Bestimmungen bei einer Kontrolle im Rahmen des § 315 BGB wertend heranzuziehen (so auch LG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O.316/97 - Seiten 5 und 6).

Ob die von der Kl. in Rechnung gestellten Pauschalpreise unter wertender Heranziehung der kosten- und abgabenrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, kann allerdings dahinstehen. Denn es liegt jedenfalls keine verbindliche Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB vor.

Bei der Festsetzung der Pauschalpreise durch die Kl. handelt es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, auf die § 315 BGB zumindest entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu nur BGH MDR 1984, 558 und LG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O. 316/97, Seiten 6 und 7). Insoweit wäre es Sache der Kl. gewesen, diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die für die Herstellung des Hausanschlusses geforderten Pauschalpreise billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmungen trägt derjenige, der sie zu treffen hat, mithin vorliegend die Kl. (vgl. dazu nur LG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O.316/97 - Seite 7 ff.).

Hinsichtlich der geltend gemachten Anschlußpauschale von 1.350 DM fehlt insoweit jeglicher Vortrag. Aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Herstellungskosten von 1.000 DM pro lfd. Meter ist es der Kl. nicht gelungen, die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung darzulegen. Die pauschale Bezugnahme auf die nicht näher erläuterte "Kalkulation" vom 1.7.1994 ist insoweit nicht ausreichend. Die vorgelegte "Kalkulation" entspricht den an eine ordnungsgemäße Kalkulation zu stellenden Anforderungen offensichtlich nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, daß dieser nicht ansatzweise zu entnehmen ist, wie sich die jeweiligen Einzelpositionen zusammensetzen sollen und vor allem wie diese ermittelt worden sind. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn die Kl. zur Erläuterung der "Kalkulation" eine Vielzahl ungeordneter Anlagen einreicht, aus denen sich die behaupteten Zahlen ergeben sollen. Es wäre vielmehr Sache der Kl. gewesen, das behauptete Zahlenmaterial in verständlicher Form und nachvollziehbar aufzuarbeiten und vor allem darzulegen, mit welcher der Anlagen welche Zahlen belegt werden sollen. Durch die pauschale Bezugnahme auf eine Vielzahl unerläuterter und ungeordneter Anlagen wird der erforderliche substantiierte Sachvortrag nicht ersetzt.

Soweit die Kl. unter Vorlage von insgesamt 18 exemplarisch eingereichten Einzelrechnungen darüber hinaus vorträgt, allein die Fremdkosten würden sich durchschnittlich auf 946,17 DM belaufen, ist dies zur Begründung des billigen Ermessens ebenfalls nicht ausreichend. Die Kammer hält es zwar nicht für erforderlich, daß die Kl. zum Nachweis der Fremdkosten sämtliche Rechnungen aus dem fraglichen Zeitraum vorlegt. Die Vorlage einzelner Rechnungen kann durchaus ausreichend sein, wenn sich daraus ein repräsentativer Querschnitt ergibt. Allerdings wäre es dann ebenfalls Sache der Kl. gewesen, die einzelnen Rechnungen näher zu erläutern und insbesondere darzulegen, welche Leistungen den einzelnen Rechnungen zugrunde liegen sollen.

Auch hätte die Kl. zunächst darlegen müssen, welche (Fremd-) Leistungen zur Herstellung eines Hausanschlusses üblicherweise erforderlich sind. Insoweit fehlt aber ebenfalls jeglicher Vortrag. Die Kammer sieht es auch nicht als ihre Aufgabe an, die eingereichten Rechnungen dahingehend zu überprüfen, welche Leistungen dort regelmäßig abgerechnet werden, um so den üblicherweise in Rechnung gestellten Leistungsumfang selbst zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, als es die Kl. auch verabsäumt hat, die den Rechnungen jeweils zugrunde liegenden Angebote vorzulegen und die Rechnungen - für sich genommen - überwiegend nicht verständlich bzw. nachvollziehbar sind.

Die Kl. kann sich insoweit auch nicht auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe vom 5.3.1998 berufen; die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe hat die Preise der Kl. lediglich aus kartellrechtlicher Sicht überprüft. Im übrigen ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte grundsätzlich auch nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand von § 315 BGB präjudiziell (LG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O. 316/97 - Seite 17).

Da es der Kl. somit nicht gelungen ist, diejenigen Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer eine Billigkeitsprüfung der einseitig getroffenen Leistungsbestimmung vorgenommen werden könnte, ist die Klageforderung jedenfalls nicht fällig. Eine Billigkeitsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB konnte die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht vornehmen, da es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Diese sind nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht etwa von Amts wegen zu ermitteln. Es ist vielmehr Sache der Parteien, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine Billigkeitsbestimmung ermöglicht hätten (so im Ergebnis auch LG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O. 316/97 - Seite 6 und 14).

Die Kl. kann sich schließlich auch nicht auf § 20 ABE berufen. Die Kammer ist zwar grundsätzlich der Auffassung, daß die Vertragspartner der Kl. mit Einwendungen gegen die Wasserrechnungen der Kl. - zu denen unter anderem auch die Behauptung der Unbilligkeit der Tarife gehört - im Zahlungsprozeß ausgeschlossen sind; Bedenken gegen die Verweisung auf den Rückforderungsprozeß bestehen insoweit nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht. Allerdings betrifft dies nur die Be- und Entwässerungsleistungen der Kl. Auf sonstige Leistungen der Kl. ist § 20 ABE nicht anwendbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den früheren Eigenbetrieben von Berlin bläst der Wind ins Gesicht, denn die Rechtsprechung vermag zunehmend einer Mentalität nicht mehr zu folgen, wonach Leistungen mehr oder weniger obrigkeitsstaatlich gewährt werden, die der Kunde ohne zu mucken zu zahlen hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin am 6. August 1998 entschiedenen Fall hatte sich ein Eigentümer gegen die pauschalen Anschlußkosten für die Verlegung eines Entwässerungskanals gewandt und vorgetragen, diese seien überhöht. Das Landgericht forderte daraufhin von den Wasserbetrieben eine nähere Darlegung, daß die Preise billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprachen. Dem kam die Klägerin jedoch nur unzureichend nach, so daß die Klage abgewiesen wurde. Es sei Sache der Wasserbetriebe, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine Überprüfung der Kalkulation ermöglichten. Auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Einwendung gegen Wasserrechnungen weitgehend ausschließen, konnte sich die Klägerin nicht berufen, denn diese Regelung betrifft nur Rechnungen über Wasserverbrauch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verfahren wird mit Mitteln des Prozeßkostenfonds von Haus & Grund Berlin betrieben.