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Unbillige Erhöhung des Entgelts für Straßensondernutzung

AG Schöneberg5 C 445/0030.05.2001GE 2001, 994

BGB § 315; AGBG § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erhöhung des Entgelts für Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes ab 1. Mai 1999 um 150 % erscheint willkürlich und ist für den Eigentümer nicht bindend (Anschluß an AG Spandau GE 2000, 1689).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Zahlung eines erhöhten Nutzungsentgelts für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes.

Das Land Berlin, die Kl., ist Eigentümerin des öffentlichen Straßenlandes in der O.-Str. in Berlin. Auf ein Baugesuch der Bauherrengemeinschaft W. GmbH erteilte die Kl. am 21.4.1980 die Sondernutzungserlaubnis für den Erker an dem Objekt O.-Str. Für die Sondernutzung erhob die Kl. ein Nutzungsentgelt nach den Ausführungsvorschriften zu § 10 Abs. 5 Berliner Straßengesetz vom 11.4.1975, welches seinerzeit einen Betrag von 279 DM pro Jahr ausmachte.

In der Sondernutzungserlaubnis heißt es weiter: "Bei Änderung dieser Verwaltungsvorschriften wird nach Maßgabe der Nr. 5 das Nutzungsentgelt neu berechnet und ist vom 1. des dritten Monats nach Inkrafttreten der Änderung zu zahlen."

Mit Schreiben vom 10.5.1999 wurde der Bekl. mitgeteilt, daß die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes - Entgeltordnung - mit Wirkung vom 1.5.1999 in Kraft getreten sei. Danach ergebe sich - statt bisher 4 DM/m3/p. a. ein Betrag von 10 DM/m3/p. a. und somit ein Erhöhungsbetrag von 744 DM/p. a. Die Bekl. lehnte die Zahlung eines erhöhten Entgelts nach den neuen Ausführungsvorschriften ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet; der Kl. steht ein höheres Entgelt als 4 DM pro m3 pro Jahr nicht zu. Denn das Entgelt hat sich nach Ansicht des Gerichts nicht über die Preisanpassungsklausel in Verbindung mit den zum 1.5.1999 geänderten Ausführungsvorschriften auf 10 DM pro m3 erhöht.

Insofern ist schon fraglich, ob die Preisanpassungsklausel nach § 9 AGB-Gesetz überhaupt wirksam ist, da einseitige Leistungsänderungsrechte auch gegenüber Kaufleuten nur dann wirksam sind, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und die Interessen ihres Vertragspartners ausreichend berücksichtigt (BGHZ 124, 351, 362 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Aber selbst wenn man von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ausgehen würde, kann die hier geltend gemachte Erhöhung des Entgeltes darauf nicht gestützt werden. Hat sich nämlich ein Vertragspartner die einseitige Änderung der zu erbringenden Gegenleistung vorbehalten, so ist diese Änderung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und gemäß § 315 Abs. 3 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. § 315 BGB gilt insofern auch, wenn der Klauselverwender wie hier eine öffentlich rechtliche Körperschaft ist. Zwar kann die öffentliche Hand Leistungsverhältnisse in privatrechtlicher Form regeln, entscheidet sie sich jedoch für diese Möglichkeit, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher Verhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgeblichen Rechtssätzen unterliegt (vgl. AG Spandau GE 2000, 1689 [1691] m. w. N.). Die Verwaltung, die in den Normen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist daher auch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle privatrechtlicher Entgeltfestsetzungen unterworfen (BGHZ 115, 311 ff.; OLG Köln NJW-RR 1990, 401).

Die Kl. hat in vorliegendem Fall trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 8.2.2001 unter Bezugnahme auf das insofern einschlägige Urteil des Amtsgerichts Spandau, veröffentlicht in GE 2000 S. 1689 ff., keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erhöhung des Nutzungsentgeltes von 4 DM auf 10 DM pro m3 rechtfertigen ließe. Da es sich bei der Erhöhung von 4 DM auf 10 DM um eine Erhöhung um 150 % handelt, hätte es der umfassenden Darlegung bedurft, inwiefern hier eine Preisentwicklung stattgefunden hat, die eine Erhöhung dieses Nutzungsentgeltes um 150 % überhaupt rechtfertigen kann. Daß die allgemeine Preissteigerung bzw. die allgemeine Mietpreisentwicklung eine derartige Steigerung vollzogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung erscheint derzeit willkürlich, so daß die Änderung gemäß § 315 BGB keine Verbindlichkeit hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Erker in öffentliches Straßenland hineinragt, ist ein Sondernutzungsentgelt fällig. 1999 hatte der Berliner Senat ohne besondere Begründung diese Entgelte um 150 % erhöht; das ist unbillig und unwirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Eigentümer hatte das Tiefbauamt die Sondernutzungsgebühr für die Erker seines Hauses erhöht. Er zahlte nicht und berief sich auf AG Spandau (GE 2000 [24] 1689).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Schöneberg hat sich in seinem Urteil vom 30. Mai 2001 der Auffassung des Amtsgerichts Spandau angeschlossen. Das Sondernutzungsentgelt könne vom Bezirksamt wie von jedem Bürger auch nicht durch eine Preisanpassungsklausel schrankenlos angehoben werden.

Unbillige Erhöhung des Entgelts für Straßensondernutzung — AG Schöneberg 5 C 445/00 — vera