Unbezifferte Kostenfeststellungsklage nach Befriedigung des Klägers
ZPO § 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage nach Befriedigung des Klägers nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung (Rechtshängigkeit) ist wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Insofern ist ein Kläger auf einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO oder auf eine Klageänderung zur Zahlung eines bezifferten Kostenbetrages als materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch zu verweisen (entgegen LG Berlin, 29 O 312/03 = GE 2004, 51). (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...) Soweit die Kl. die ursprünglich erhobene Räumungsklage umgestellt haben und nunmehr Feststellung begehren, daß der Bekl. die durch den Eingang der Räumungsklage verursachten Kosten zu tragen hat, weil er die Mietsache nach Erhebung der Klage, aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgegeben hat, ist die Berufung erfolgreich, weil die geänderte Klage unzulässig ist. Den Kl. steht ein derartiger Anspruch gegen den Bekl. mangels Feststellungsinteresse nicht zu.
Für den Fall des Eintrittes des erledigenden Ereignisses nach An-, aber vor Rechtshängigkeit der Klage war bis zur Novelle der ZPO zum 1. Januar 2002 streitig, ob in diesem Stadium eine Erledigung eintreten könne (bejaht von Teilen der Rspr. und Literatur; Nachweise bei Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO; 19. Aufl., § 91 a Rn. 41) oder ob die Erledigung nur nach Rechtshängigkeit eintreten könne (so der BGH und die damals h. M., vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 40). Wegen dieser herrschenden Meinung hat ein Teil der Rechtsprechung es für zulässig gehalten, bei Eintritt des erledigenden Ereignisses nach An-, aber vor Rechtshängigkeit der Klage die Klage dahingehend zu ändern, daß ein bezifferter Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten oder gar nur dessen (unbezifferte) Feststellung begehrt werden könne. An dieser Rechtslage hat sich insoweit etwas geändert, als das für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits zwischen An- und Rechtshängigkeit die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO neu geschaffen wurde.
Schon wegen dieser Entwicklung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die die richterliche Rechtsfortbildung heute noch rechtfertigen könnte. Denn der Gesetzgeber hat sich jüngst mit den Problemfällen der Erledigung des Rechtsstreits - insbesondere dem Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses - befaßt. Die Kl. hätten allenfalls nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgehen können oder die Klage auf einen bezifferten Betrag umstellen müssen, mit dem der materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch anstelle des ursprünglichen Klagebegehrens weiter verfolgt worden wäre. Beides ist nicht geschehen.
Soweit vertreten wird, daß dem Kl. ein Vorgehen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht zuzumuten ist, weil er das Ergebnis der dann zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht sicher vorhersehen könne oder weil z. B. ansonsten durchzuführende Beweisaufnahmen wegfielen, ist dem nicht zu folgen. Ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg Lücken aufweist oder verbesserungswürdig erscheint - etwa wegen des nicht ohne weiteren nachvollziehbaren Erfordernisses der unverzüglichen Klagerücknahme -, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Regelung schaffen wollte, die von der Kostenautomatik der Klagerücknahme wegführt und bei der Kostenentscheidung einen materiellen Kostenerstattungsanspruch zur Vermeidung eines weiteren Prozesses berücksichtigt. Für diesen Fall erübrigt sich aber die früher als Ausweg ermöglichte Klageänderung auf Umstellung vom ursprünglichen Anspruch zur unbezifferten Feststellungsklage. Denn das damit erstrebte Ziel läßt sich über § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erreichen. Wenn diese Norm andere Voraussetzungen aufstellt als die von der Rechtsprechung zu dieser Problematik entwickelte Klageänderung, ist dies kein Argument, an der alten Rechtsprechung festzuhalten. Denn insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, Sachverhalte gesetzlich zu regeln, was hier geschehen ist. Daß möglicherweise die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind, ist kein Grund, an der vor Bestehen der Regelung geltenden Rechtsprechung festzuhalten.
III. Soweit der Bekl. die geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Die Kosten sind insoweit den Kl. aufzuerlegen, weil der Bekl. die Klage sofort anerkannt hat und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Es handelt sich auch dann um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Bekl. den Anspruch nicht bei der ersten Möglichkeit, sondern erst dann anerkennt, wenn die zunächst unschlüssige Klage schlüssig geworden ist (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 6 "unschlüssige Klage" m. w. N.). So verhält es sich hier. Denn die Klage war bis zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz unschlüssig, weil die Kl. ihre Aktivlegitimation bis dahin nicht ausreichend substantiiert dargelegt haben. Letztlich zeigte auch erst dieser Vortrag, daß der Kl. zu 1) von Anfang an nicht Inhaber der geltend gemachten Ansprüche war, weil er gar nicht Vermieter des Bekl. war. Das Anerkenntnis des Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung war deshalb immer noch unverzüglich, auch wenn es erst in zweiter Instanz abgegeben worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Kläger nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage befriedigt, kann er die Klage nicht in eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage ändern.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Neben Zahlungsansprüchen hatte der Vermieter Räumungsklage eingereicht, die sich aber vor Zustellung an den Mieter erledigte, weil dieser die Wohnung geräumt hatte. Der Vermieter stellte daraufhin den Klageantrag um und begehrte die Feststellung, daß der Mieter die durch die Einreichung der Räumungsklage verursachten Kosten zu tragen habe (unbezifferte Kostenfeststellungsklage).
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 64 des Landgerichts Berlin hielt die Feststellungsklage für unzulässig, weil dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht zustehe. Vor Inkrafttreten der Zivilprozeßreform (1. Januar 2002) mag es noch zulässig gewesen sein, eine Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses nach An-, aber vor Rechtshängigkeit dahingehend zu ändern, daß die (unbezifferte) Feststellung der Kostentragung begehrt werde. Diese Rechtslage habe sich aber mit der Einführung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO geändert (auf Antrag möglicher Kostenbeschluß zu Lasten des in Anspruch genommenen Schuldners, der die Klage veranlaßt habe). Ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg Lücken aufweise oder verbesserungswürdig erscheine, sei nicht entscheidend. Nur der Gesetzgeber könne entsprechende Regelungsergänzungen beschließen.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im vorliegenden Zusammenhang wird zunächst auf die Entscheidung der ZK 29 des Landgerichts Berlin (GE 2004, 51) Bezug genommen, die die unbezifferte Kostenfeststellungsklage für zulässig erachtet hat. Dieses Urteil ist zwar erst im 1. Januarheft des GRUNDEIGENTUMS veröffentlicht, war aber der ZK 64 bei ihrem im Dezember gefällten Urteil bekannt, was sich u. a. auch aus den entsprechenden Entscheidungsgründen mit Hinweis auf mögliche Lücken der neuen Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergibt. Trotz der nunmehr bestehenden Divergenz zwischen den Entscheidungen ist die Revision nicht zugelassen worden.
Die ZK 64 hat in ihrem Urteil nur zur unbezifferten Kostenfeststellungsklage Stellung nehmen müssen, hat aber dennoch anklingen lassen, was ein Kläger in einer derartigen Situation, die er gar nicht beherrschen kann (vgl. Schach in GE 2003, 1465 f.), tun könnte: Neben dem Kostenantrag zu Lasten des Beklagten kommt auch eine Klageänderung dahingehend in Betracht, nunmehr beziffert die entstandenen Kosten im Wege eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs (Verzugsschaden) geltend zu machen. Bei letzterem Weg kann es allerdings gerade bei einem ursprünglichen Räumungsbegehren zu Streitwertproblemen kommen (der Räumungsstreitwert ist erheblich höher als der Kostenwert) mit der Folge, daß der Kläger (Vermieter) auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben könnte. Deswegen ist der Weg des Antrages auf Erlaß eines Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eher zu empfehlen, selbst wenn ein Risiko im Hinblick auf eine vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Billigkeitsentscheidung besteht.
Die Entscheidung der ZK 64 enthält noch interessante Ausführungen zur Kostentragung nach sofortigem Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO. Streitig ist nämlich, was unter "sofort" zu verstehen ist. Nach (richtiger) Ansicht der ZK 64 ist das sofortige Anerkenntnis nicht nur rein zeitlich zu verstehen, sondern setzt voraus, daß auch eine schlüssige Klage vorliegt. Macht also der Kläger eine zunächst unschlüssige Klage im Laufe des Rechtsstreits schlüssig und erkennt der Beklagte nunmehr an, ist dieses Anerkenntnis noch "sofort" i. S. d. Gesetzes. Schlüssig ist eine Klage dann, wenn der geltend gemachte Anspruch geeignet ist, die geltend gemachte Rechtsfolge auszulösen. Dazu gehört insbesondere ein entsprechender Tatsachenvortrag. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Aktivlegitimation nicht ausreichend substantiiert dargelegt und das erst im Laufe des Rechtsstreits (erst in zweiter Instanz) nachgeholt.