Unbewohnbarkeit
MHG § 11
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Wohnung ist i. S. d. MHG unbewohnbar, wenn weder sanitäre Anlagen noch eine Heizung vorhanden sind und ein Zustand vorliegt, der nach der polizeilichen Generalklausel zur Anordnung der Unbewohnbarkeit führen würde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar verfügte die Wohnung am 3. Oktober 1990, dem Tag, der für die Beurteilung der "Unbewohnbarkeit" maßgeblich ist, weder über ein eigenes Bad noch ein eigenes WC und mußte mit Kohleöfen beheizt werden, dennoch führt dies nicht zwangsläufig zur Beurteilung der Wohnung als unbewohnbar. Unbewohnbar im Sinne dieser Vorschriften ist eine Wohnung dann, wenn weder sanitäre Anlagen noch eine Heizung vorhanden sind und ein Zustand vorliegt, der nach der polizeilichen Generalklausel zur Anordnung der Unbewohnbarkeit führen würde. Es ist dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnung abzustellen (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage, Rn. A 346). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Katalog des § 4 des Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin, auf den der Kläger Bezug nimmt. Unstreitig gab es für die Wohnung ein WC auf halber Treppe und gab es in der Wohnung eine Waschgelegenheit. Auch der Zeuge konnte weitere für das Gericht zur Annahme der Unbewohnbarkeit führende Gegebenheiten nicht aufzeigen. Zwar war die Wohnung stellenweise durchfeuchtet, jedoch noch in einem im November 1994 reparablen Zustand. Allein die Tatsache, daß es für die Wohnung kein eigenes WC innerhalb der Wohnräume gab und mit Kohle geheizt werden mußte, bedeutet für das Gericht nicht die Annahme der Unbewohnbarkeit. Die Kl. sind insofern für das Vorliegen der "Preisfreiheit" beweispflichtig geblieben.