Unbestimmtheit von Anfechtungsanträgen in der Klageschrift, Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung
WEG § 46
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der WEG-Anfechtungsklage darf der Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung von Eigentümerbeschlüssen nicht offen gelassen werden, insbesondere wenn diese teilweise zu hohen Streitwerten und damit Kostenbelastungen führen können.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. hat beim Amtsgericht eine Klage erhoben, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25. November 2014 richtet. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, „auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt“. In der nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichten Klagebegründung erklärte er, dass die Beschlüsse zu TOP 1 bis 4 Gegenstand der Anfechtungsklage sein sollen.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl. durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.(LG Berlin, Entscheidung vom 8.7.2016 - 55 S 188/15 WEG, d. Red.) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kl. die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags versäumt. Die Formulierung in der Klageschrift sei dahingehend zu verstehen, dass er den Anfechtungsgegenstand in der Klage noch nicht konkret festgelegt habe, sondern sein Begehren erst später habe konkretisieren wollen.
III. 4 1. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt die Auslegung des Klageantrags durch die Vorinstanzen nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
5 a) Allerdings darf auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, GE 2015, 734 = NJW-RR 2015, 583 Rn. 9). Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3; für Rechtsgeschäfte auch Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 18).
6 b) Bei einer Klage nach § 46 WEG, die - wie hier - nur als sog. Vorratsanfechtung (vgl. dazu Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 46 Rn. 9) zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse. Diese zusätzlichen Kosten können, auch wenn die Klage später auf einzelne Beschlüsse beschränkt und im Übrigen zurückgenommen wird, erheblich sein. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage - wie hier - zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich daher nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Kl. entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 = GE 2009, 155 Rn. 19).
7 c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im konkreten Fall nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil der Kl. die Anfechtung später auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert (über 175.000 €) der Anfechtungsklage führen, während die Teilrücknahme kostenmäßig kaum ins Gewicht gefallen sein soll. Auf das spätere Verhalten des Kl. kann es nicht ankommen; welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht zweifelsfrei, ob eine Auslegung der Klageschrift, die zu einer hohen Kostenschuld geführt hätte, dem Willen des Kl. entsprach.
8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9 Der Gegenstandswert ist nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 9.2.2017 - V ZR 188/16 (zur Veröffentlichung bestimmt) festgesetzt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der WEG-Anfechtungsklage darf der Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung von Eigentümerbeschlüssen nicht offen gelassen werden, insbesondere wenn diese teilweise zu hohen Streitwerten und damit Kostenbelastungen führen können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage erhoben, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.11.2014“ richtete. Dabei kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist erklärte er, dass die Beschlüsse zu Nr. 1 bis 4 Gegenstand der Anfechtungsklage sein sollen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne Erfolg! Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erfassen. Dabei ist zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Prozesslage entspricht. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen noch unbestimmten Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich aber nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage in Betracht kommt, bei der noch eine Begrenzung vorbehalten bleibt. Denkbar ist nämlich, dass dies wegen der möglicherweise hohen Streitwerte nicht dem Willen des Klägers entspricht. Das gilt insbesondere, wenn der Kläger sich die Anfechtung auf Beschlüsse vorbehalten will, die zu einem hohen Streitwert (hier über 175.000 €) führen.
Welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber hier nicht zweifelsfrei, ob auch eine Auslegung der Klageschrift, die zu einer hohen Kostenschuld geführt hätte, dem Willen des Klägers entsprochen hätte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei Anfechtungsklagen besteht eine einmonatige Anfechtungsfrist und darauf folgend eine zweimonatige Begründungsfrist (jeweils ab Datum der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse). Der Kläger darf die Begründungsfrist nicht dazu benutzen, den Umfang der Beschlussanfechtung erst während dieser Zeit festzulegen. Gerade bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen mit einem hohen Streitwert (insbesondere bei Sanierungsbeschlüssen!) kann eine derartige Überlegungsfrist nicht beansprucht werden. Im Zweifel ist dann eine Anfechtung aller in Betracht kommenden Beschlüsse der betreffenden Eigentümerversammlung anzunehmen.
Demgemäß hat der BGH den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf über 170.000 € gesetzt, was für den Anfechtungskläger kostenmäßig recht schmerzhaft gewesen sein muss, zumal es dann für alle Instanzen gelten wird.