Unbestimmte Mietzahlung durch Dritte keine Erfüllung
BGB §§ 362 Abs. 1, 543, 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist ungeachtet der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 offensichtlich unbegründet. Bei Ausspruch und Zugang der streitgegenständlichen Kündigung bestand ein die Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug der Bekl. Die nunmehr erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Zahlungen vom 7. Oktober 2019 und 8. November 2019 rechtfertigen keine der Bekl. günstigere Beurteilung, da die Zahlungsansprüche der Kl. dadurch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB rechtzeitig erloschen sind. Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, NJW 2007, 3448, beckonline Tz. 28 m.w.N.). Daran fehlte es hier - ausweislich der Berufungserwiderung - in jeder Hinsicht. Erfüllung ist danach erstmals am 20. Oktober 2020 eingetreten, nachdem die Bekl. die Forderungsmanagerin der Kl. über den Hintergrund der Zahlungen in Kenntnis gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt indes war auch die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte wegen eines unbestreitbar kündigungserheblichen Zahlungsrückstands der Beklagten gekündigt.
Später erfolgten durch Dritte zwei unspezifizierte Zahlungen, auf welche sich die Beklagte berief. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Ausspruch und Zugang der Kündigung habe ein kündigungserheblicher Zahlungsverzug der Beklagten bestanden. Zwei erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Zahlungen vom 7. Oktober 2019 und 8. November 2019 rechtfertigten keine andere Beurteilung. Erfolge die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, trete Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolge, woran es hier fehle. Erfüllung sei erstmals am 20. Oktober 2020 eingetreten, nachdem die Beklagte die Forderungsmanagerin der Klägerin über den Hintergrund der Zahlungen in Kenntnis gesetzt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber auch die Schonfrist für die Zahlung von zwei Monate bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen.